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Eppendorf AG setzt mit ESCHE und Wallinger erfolgreich Mikrotiterplatten-Patent beim BGH durch

Die Ritter GmbH verletzt mit ihren Mikrotiterplatten ein Patent der Eppendorf AG. Das hat vorgestern der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: X ZR 5/13).

Hamburg, 31.07.2014 – Das Urteil betrifft den deutschen Teil des EP-Patents 1 198 293. Es schützt besonders ausgeformte Mikrotiterplatten. Mikrotiterplatten werden in der Life-Science-Forschung insbesondere für die Polymerase-Kettenreaktion (PCR) eingesetzt, eine Methode zur In-vitro-Vervielfältigung der Erbsubstanz DNA. Mit der PCR können genau definierte Teile eines DNA-Stranges in relativ kurzer Zeit vervielfältigt werden. Damit kann z. B. in der Gerichtsmedizin ein sogenannter genetischer Fingerabdruck erstellt werden. Die von dem Patent geschützte Mikrotiterplatte ist u. a. durch eine Kombination verschiedener Kunststoffe gekennzeichnet, um sie der Handhabung durch Roboter bei der automatisierten Durchführung der PCR optimal anzupassen.

Die Ritter GmbH hatte eine aus zwei Teilen bestehende, durch Steckverbindungen zusammengehaltene Ausführungsform der Mikrotiterplatte vertrieben und meinte, damit aus dem Schutzbereich des Patents zu sein. Dieser Ansicht folgte der Bundesgerichtshof nicht und bestätigte damit die Urteile der Vorin­stanzen.

 

Vertreter Eppendorf AG:
Esche Schümann Commichau (Hamburg): Dr. Christoph Cordes
Wallinger Ricker Schlotter Tostmann (München): Dr. Mathias Ricker (Patentanwalt)
Engel & Rinkler (Karlsruhe): Axel Rinkler (BGH-Vertretung)

Vertreter Ritter GmbH:
Dr. Kramer & Schröter (Augsburg): Dr. Ralph Kramer
Fleuchhaus & Gallo (Augsburg): Wolfgang Gallo (Patentanwalt)
Jordan & Hall (Karlsruhe): Dr. Reiner Hall (BGH-Vertretung)

Bundesgerichtshof (Karlsruhe), X. Zivilsenat
Professor Dr. Peter Meier-Beck (Vorsitzender Richter)

 

Hintergrund

ESCHE und Wallinger hatten die Eppendorf AG schon vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht und dem Landgericht Hamburg erfolgreich vertreten. Einen gegen den Hauptanspruch des Streitpatents gerichteten Nichtigkeitsangriff vor dem Bundespatentgericht konnten sie erfolgreich abwehren. Auch Fleuchhaus & Gallo sind bereits wiederholt für die Ritter GmbH tätig geworden.