ESCHE klärt vor dem BAG: Kein Anspruch auf Beförderung in der Business-Class bei Auslandsentsendung
Esche Schümann Commichau hat für einen internationalen Konzern in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht die Klärung einer grundsätzlichen Frage herbeigeführt.
Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag die Frage vor, ob im Anwendungsbereich des Rahmentarifvertrages für die Angestellten und Polierer des Baugewerbe (RTV) Flugzeiten als Arbeitszeit zu vergüten sind. Gleichzeitig war zu klären, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Flug in der Business-Class hat. Der Arbeitnehmer ist auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland eingesetzt; u.a. war er auf einer Baustelle in China tätig. Der Arbeitnehmer hat auf eigene Mehrkosten einen Flug in der Business-Class mit einer längeren Reisezeit gebucht.
Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat darauf erkannt, dass zwar die An- und Abreise zu einer auswärtigen Arbeitsstelle im Rahmen einer Entsendung ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolge und deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten sei. Erforderlich sei dabei jedoch nur die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. Die Sache ist für weitere Feststellungen an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.
Für die Praxis konnte somit geklärt werden, dass die im Flugzeug verbrachte Reisezeit im Falle einer Entsendung zwar als Arbeitszeit zu vergüten, eine Beförderung in der Business-Class jedoch nicht erforderlich ist. Der Aufpreis sowie eine etwaig längere Reisezeit als in der Economy-Class sind vom Arbeitnehmer mithin selbst zu tragen.
ESCHE hat unter der Führung von Dr. Erwin Salamon das Verfahren in allen Instanzen geführt. Wir beraten u.a. diesen internationalen Konzern regelmäßig in allen Bereichen des Arbeitsrechts.
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