ESCHE vertritt erfolgreich die Sprung Raum Tempelhof GmbH gegen eine unbegründete Markenrechtsklage
Das Hanseatische Oberlandesgericht wies in seinem am 29. Oktober 2020 verkündeten Urteil (Az. 5 U 81/17) eine Klage der JUMP House Holding GmbH gegenüber der Sprung Raum Tempelhof GmbH ab. IP Partner Dr. Ralf Möller vertrat die Sprung Raum Tempelhof GmbH bei der Verteidigung gegen die behauptete Markenrechtsverletzung.
Die Parteien sind Wettbewerber und betreiben mehrere Trampolinparks. In einer markenrechtlichen Auseinandersetzung wurde die Sprung Raum Tempelhof GmbH von der JUMP House Holding GmbH auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten aus zwei nationalen Marken verklagt. Die Klägerin war der Ansicht, die Verwendung zweier Zeichen im Zusammenhang mit speziellen Events durch die Beklagte verletze ihre Markenrechte. Kern des Rechtsstreits war am Ende die Frage, ob der Schutzbereich einer Marke, die für eine bestimmte Dienstleistung im Anmeldeverfahren als nicht eintragungsfähig zurückgewiesen und anschließend für eine benachbarte Dienstleistung eingetragen worden ist, bei der Beurteilung der Dienstleistungsähnlichkeit auch die zurückgewiesene Dienstleistung erfasst und darauf eine Verwechslungsgefahr gestützt werden kann.
Das Hanseatische Oberlandesgericht verneinte diese Frage und ist damit richtungsweisend, da es hierzu - soweit ersichtlich - noch keine höchstrichterliche BGH-Rechtsprechung gibt.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
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