8. Türchen
Das Schlittenziehen ist Rentier Rudolph viel zu schwer,
die klirrende Kälte am Nordpol mag er auch nicht mehr.
Das Angebot für die Weihnachtshow auf der AIDA klingt da sehr verlockend,
Rudolph kündigt geschwind und zeigt sich dann überaus bockend.
Er reicht eine Krankmeldung ein, und zwar genau bis Fristende.
Der Weihnachtsmann ist erst bestürzt – schließlich ist schon Dezember!
Ein Blick in die leere, gefegte Box von Rudolph: das ist die Wende.
Krank? Von Wegen! Der Weihnachtsmann schreibt an den Absender:
Du untreuer Rudolph wirst von mir nicht länger durchgefüttert,
ist doch der Beweiswert Deiner Krankmeldung nunmehr erschüttert.
Rentier Rudolph ist empört und klagt vor Gericht.
Doch das hält zum Weihnachtsmann: einen Anspruch gibt’s nicht!
Frei nach BAG (08.09.2021 – 5 AZR 149/21) und LAG Schleswig-Holstein (02.05.2023 – 2 Sa 203/22), wonach der Beweiswert einer AU-Bescheinigung erschüttert sein kann, da die zeitliche Koinzidenz (durchgehende Erkrankung ab dem Tag der Kündigung bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist), ggf. die Formulierung des Kündigungsschreibens und weitere Umstände, dafür sprechen können, dass der Arbeitnehmer von vornherein geplant hat, nicht mehr in den Betrieb zurückzukehren. A.A. LAG Mecklenburg-Vorpommern (08.02.2023 – 3 Sa 135/22): Geräumtes Büro und zurückgelassener Büroschlüssel begründen in Anbetracht der Umstände keine ernsthaften Zweifel an der AU.
