- 23. Januar 2026
- Nachhaltigkeit
Blogserie: Wesentliche Veränderungen der ESRS – Teil 1
In dieser Blogserie informieren wir über die wichtigsten Änderungen der finalen Entwürfe der European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die am 03. Dezember 2025 von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) veröffentlicht wurden. Die 12 überarbeiteten Entwürfe (ESRS 1, ESRS 2, ESRS E1 – ESRS E5, ESRS S1 – ESRS S4, ESRS G1) enthalten inhaltliche Änderungen und eine Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte um 61 Prozent im Vergleich zur aktuell gültigen ESRS-Version.
Derzeit werden die finalen Entwürfe von der EU-Kommission geprüft, um diese nach Ablauf der Einspruchsfrist in einem delegierten Rechtsakt zu veröffentlichen. Der Rechtsakt soll bis spätestens Mitte 2026 verabschiedet werden. Die Überarbeitung der ESRS betrifft dabei ausschließlich die Ausgestaltung der Berichtsanforderungen und lässt die grundsätzliche Berichtspflicht nach der CSRD sowie die Vorgaben der EU-Taxonomie-Verordnung unberührt.
In dem vorliegenden Beitrag fassen wir die Änderungen der übergreifenden Standards ESRS 1 und ESRS 2 zusammen.
Hintergrund
Die ESRS sind das zentrale Rahmenwerk der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung und geben detaillierte Vorgaben, wie Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsleistungen und -risiken berichten sollen. Die Überarbeitung richtet sich insbesondere an Unternehmen, die erstmals unter die CSRD-Berichtspflichten fallen und bislang wenig Erfahrung mit der Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten hatten. Die von der EFRAG entwickelten zwei übergreifenden Standards (ESRS 1 und ESRS 2) sowie die zehn themenspezifischen Standards (ESRS E1 bis E5, ESRS S1 bis S4, G1) zeigten in ihrer Anwendung, dass viele Unternehmen mit der Komplexität und dem Umfang der Vorgaben Schwierigkeiten hatten. Aus diesem Grund beauftragte die EU-Kommission EFRAG mit einer umfassenden Überarbeitung der ESRS, um diese zugänglicher und praktikabler zu gestalten. Die Überarbeitung der ESRS erfolgt vor dem Hintergrund der sogenannten Omnibus-Initiative der EU-Kommission, mit der eine Entlastung der Unternehmen durch Bürokratieabbau und eine stärkere Fokussierung auf wesentliche Informationen erreicht werden soll. Ziel ist es, die praktische Umsetzbarkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verbessern, ohne die grundlegenden Ziele der CSRD zu verändern.
Alle Änderungen im Überblick
„Fair Presentation Framework“
Um eine wahrheitsgemäße und vollständige Darstellung der wesentlichen Nachhaltigkeitsinformationen sicherzustellen, wurde dem ESRS 1 das Prinzip der „Fair presentation“ hinzugefügt. Ziel ist eine transparente und verlässliche Darstellung von Informationen, die die verschiedenen Bedürfnisse der Nutzergruppen erfüllen (z.B. Investoren, Kreditgeber, Geschäftspartner, Mitarbeitende). Dies geschieht durch die Anwendung von vier wesentlichen qualitativen Merkmalen – Relevanz, Vergleichbarkeit, Überprüfbarkeit und Verständlichkeit. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Nachhaltigkeitsinformationen nicht nur präzise und „fair“ dargestellt sind, sondern auch für die Nutzerinnen und Nutzer zugänglich und gut nachvollziehbar sind.
Zusätzlich trägt das „Fair presentation Framework“ dazu bei, eine größere Interoperabilität zwischen den verschiedenen Nachhaltigkeitsstandards zu fördern und ermöglicht eine harmonisierte Berichterstattung mit dem Fokus auf einer klaren, vergleichbaren Darstellung der Nachhaltigkeitsinformationen.
Änderungen der ESRS AR 16 Liste
Die Themenliste ESRS 1 AR 16 (jetzt zu finden im Appendix A) war bislang Dreh- und Angelpunkt der doppelten Wesentlichkeitsanalyse. In ihrem Ursprung umfasste die Liste zehn Nachhaltigkeitsaspekte mit unterschiedlich vielen Unter- bzw. Unter-Unter-Aspekten die in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden mussten. Im Zuge der Überarbeitung der ESRS wurden Nachhaltigkeitsaspekte in Nachhaltigkeitsthemen umbenannt und die Kategorie „Unter-Unterthemen“ wurde entfernt. Einige der Unter-Unterthemen wurden dabei ganz gestrichen, während andere in der Liste der Unter-Themen eingegliedert wurden. Die Themenliste ist nicht länger verpflichtend, sondern kann als unverbindliche Leitlinie neben anderen Quellen für die Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse herangezogen werden. Die Liste an Themen ist nicht abschließend.
Präzisierter Prozess der doppelten Wesentlichkeitsanalyse
Insbesondere die Umsetzung der Wesentlichkeitsanalyse wurde im Zuge der EFRAG-Überarbeitung deutlich präzisiert und hinreichend überarbeitet. Obgleich die Grundsätze der Wesentlichkeitsanalyse bestehen bleiben, sollen Unternehmen zukünftig mit weniger Aufwand ihre wesentlichen Themen identifizieren und für die Informationsbeschaffung (z.B. über den Umfang der Wertschöpfungskette oder erwartete finanzielle Effekte) weder unangemessene Kosten noch Aufwand haben (Prinzip der „undue cost or effort“). Dafür wurde der Top-down-Ansatz als pragmatisches Filterinstrument aufgenommen, bei dem Unternehmen ausgehend von ihrem Geschäftsmodell die Identifikation wesentlicher Themen vornehmen können. Eine unverhältnismäßige und „checklistenähnliche“ Analyse der Themen – die in der Vergangenheit als reine „Compliance Aufgabe“ in der Kritik stand – wird so in der Zukunft vorgebeugt. Auch wird vermieden, dass Ressourcen in die detaillierte Betrachtung von nicht relevanten Themen fließen.
Die Wesentlichkeitsanalyse muss jährlich überprüft und bei signifikanten Veränderungen, etwa im Geschäftsmodell oder in der Wertschöpfungskette, entsprechend angepasst werden.
Vereinfachte Bewertung von IROs
Zusätzlich wurde die Komplexität des IRO-Assessments reduziert. So müssen Unternehmen in ihrer Analyse nicht zwangsläufig für jeden IRO alle Schweregrad-Merkmale (d.h. Ausmaß, Umfang und Unumkehrbarkeit) bewerten, wenn die detaillierte Analyse für eine Wesentlichkeitsbewertung nicht notwendig ist. Auch verschiedene Zeithorizonte müssen nur dann detailliert betrachtet werden, wenn Unternehmen eine Veränderung des IROs über die Zeit erwarten.
Brutto versus Netto Betrachtung
Die Berücksichtigung von Maßnahmen im Rahmen der Wesentlichkeitsbewertung (gross vs. net) war ein polarisierendes Thema im Kontext der doppelten Wesentlichkeitsanalyse und sorgte für abweichende Bewertungen zwischen Unternehmen. Auch hier sorgt die Überarbeitung für Klarheit:
- Tatsächliche Auswirkungen, die sich bereits in einem früheren Berichtszeitraum gezeigt haben und im aktuellen Berichtszeitraum weiterhin bestehen, dürfen bei der Bewertung Maßnahmen aus vorangegangenen Zeiträumen berücksichtigen. Maßnahmen, die im Berichtszeitraum durchgeführt wurden, dürfen jedoch nicht einbezogen werden.
- Tatsächliche Auswirkungen, die erst im Berichtsjahr aufgetreten sind, werden so bewertet, wie sie im Berichtsjahr aufgetreten sind.
- Bei der Bewertung von Schweregrad und Eintrittswahrscheinlichkeit von potenziellen Auswirkungen werden ausschließlich bereits implementierte Präventions- und Minderungsmaßnahmen berücksichtigt, wenn eine wirksame Reduktion der Schwere anzunehmen ist. Alle geplanten, aber noch nicht umgesetzten Maßnahmen oder Strategien werden ausdrücklich nicht berücksichtigt.
- Positive Auswirkungen sind nicht das Ergebnis von Maßnahmen, die ein Unternehmen als Reaktion auf seine negativen Auswirkungen unternommen hat und sie werden nicht mit negativen Auswirkungen verrechnet. Positive Auswirkungen beziehen sich auf Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens und sie mindern oder beheben die negativen Auswirkungen einer anderen Partei.
Wegfall branchenspezifischer Standards
Neben den übergreifenden Standards (cross-cutting standards) und den themenspezifischen Standards (topical standards) war ursprünglich vorgesehen, dass Unternehmen zukünftig auch sektorspezifische Standards (sector-specific standards) berichten müssen. Diese auf bestimmte Branchen (z.B. Landwirtschaft, Chemie oder Transport) zugeschnittene Offenlegungspflichten entfallen gänzlich. Die Berichterstattung konzentriert sich somit auf die übergreifenden Standards plus die thematischen Standards in Abhängigkeit der Wesentlichkeitsanalyse. Trotz Wegfall der sektoralen Angaben sind Unternehmen weiterhin in der Pflicht, unternehmensspezifische Informationen offenzulegen, wenn die in den Standards festgelegten Angabepflichten nicht ausreichen, um die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen (IROs) des Unternehmens vollständig zu verstehen.
Neustrukturierung der Angabepflichten
Die ursprünglich detaillierten Mindestangabepflichten (minimum disclosure requirements, kurz: MDRs) wurden einer umfassenden Überarbeitung unterzogen, durch den Begriff „allgemeine Angabepflichten“ (general disclosure requirements, kurz: GDRs) ersetzt und in den ESRS 2 verortet. Diese Umstrukturierung zielt darauf ab, Redundanzen in den verschiedenen Standards zu vermeiden und eine klare, einheitliche Darstellung der Anforderungen zu gewährleisten. Die verpflichtenden Datenpunkte, die mit „shall disclose“ gekennzeichnet waren, befinden sich nun im Haupttteil der Standards. Im Gegensatz dazu wurden die freiwilligen Datenpunkte, bislang mit „may disclose“ gekennzeichnet, vollständig entfernt.
Neu hinzugefügt wurden die sogenannten Application Requirements (kurz: ARs), die als methodische Hilfestellungen dienen. Die ARs sind klar strukturiert und in Boxen unter den entsprechenden Angabepflichten zu finden, um eine einfachere Anwendung und Umsetzung der Anforderungen zu unterstützen.
Umgang mit nicht wesentlichen Informationen
Unternehmen sind angehalten, alle Informationen, die nicht wesentlich sind, aber von einem bestimmten Stakeholder benötigt werden, klar im Bericht zu kennzeichnen. Ferner müssen nicht wesentliche Informationen so präsentiert werden, dass sie zu keiner falschen Darstellung oder Verschleierung von wesentlichen Informationen führen.
Übergangsbestimmungen
Die bereits von der EU-Kommission im November 2025 beschlossenen Übergangserleichterungen (sogenannter „Quick Fix“ (C(2025) 4812)), werden durch weitere Phase-Ins erweitert, u.a. bezogen auf quantitative Angaben zu den erwarteten finanziellen Effekten.
Die vorgenommenen Vereinfachungen sollen Unternehmen den Einstieg in die Nachhaltigkeitsberichterstattung erleichtern und zugleich die Vergleichbarkeit und Entscheidungsnützlichkeit der berichteten Informationen weiterhin sicherstellen.
Sie wollen mehr zu diesem Thema wissen? Wir unterstützen Sie gerne.
Florian Ludwig
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Sustainability-AuditorIDW
Associated Partner
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florian.ludwig@esche.de
Luisa Marie Borchardt
Sustainability Consultant & ESG Manager
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Lisa Bruns
Junior Sustainability Consultant & Audit Assistant
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