- 13. August 2025
- Unternehmensteuerrecht
BMF konkretisiert sog. Nachspaltungsveräußerungssperre und steuerliche Organschaft bei Umwandlungen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 1. August 2025 wichtige Änderungen an seinem Umwandlungssteuererlass vom 2. Januar 2025 veröffentlicht. Im Fokus stehen zwei praxisrelevante Themen: die sog. Nachspaltungsveräußerungssperre und die Begründung einer Organschaft mit steuerlicher Rückwirkung nach Umwandlungen. Beide Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit bei der steuerlichen Gestaltung von Konzernumstrukturierungen.
1. Nachspaltungsveräußerungssperre – BMF stellt klar: Auch mittelbare Veräußerungen sind schädlich
Mit der Neufassung von Rn. 15.35a bekräftigt das BMF, dass nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Anteilsveräußerungen im Konzern unter die Veräußerungssperre des § 15 Abs. 2 UmwStG fallen können. Dies gilt insbesondere, wenn Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Gesellschaft über zwischengeschaltete Gesellschaften an Dritte übertragen werden.
Praxisbeispiel: Eine schädliche Veräußerung kann selbst dann vorliegen, wenn Anteile zunächst konzernintern verschoben und erst später an außenstehende Dritte veräußert werden (etwa über Beteiligungsketten oder Tochtergesellschaften). Entscheidend ist, dass durch die Umstrukturierung eine spätere Drittveräußerung vorbereitet wird und der abgespaltene Teilbetrieb mehr als 20 % des Wertes der Ursprungsbeteiligung ausmacht.
Praxishinweis: Unternehmen sollten insbesondere bei mehrstufigen Transaktionen nach einer Spaltung genau prüfen, ob eine schädliche mittelbare Veräußerung droht. Dabei ist nach Möglichkeit die zeitliche Abfolge der einzelnen Umstrukturierungsschritte sorgfältig zu planen, insbesondere, wann die Spaltung erfolgt und zu welchem Zeitpunkt eine etwaige Anteilsveräußerung stattfindet.
2. Organschaft nach Umwandlungen – Rückwirkende Begründung unter neuen Bedingungen möglich
Die ebenfalls geänderte Rn. Org.03 konkretisiert die Voraussetzungen für eine rückwirkende erstmalige Begründung einer Organschaft durch den übernehmenden Rechtsträger im Zuge einer Umwandlung. Wenn bereits vor der Umwandlung eine finanzielle Eingliederung zwischen dem übertragenden Rechtsträger und dem Organträger bestand, kann die Organschaft rückwirkend auch vom übernehmenden Rechtsträger fortgeführt werden. Dabei müssen jedoch die allgemeinen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Organschaft – insbesondere der Abschluss eines wirksamen Ergebnisabführungsvertrags – vorliegen. Dieser tritt in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein.
In anderen Fällen gilt: Wird die finanzielle Eingliederung erst durch die Umwandlung selbst geschaffen, ist die rückwirkende Begründung nur zulässig, wenn der Beginn des Wirtschaftsjahres nicht vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag liegt.
Praxishinweis: Diese Regelung eröffnet zusätzliche Flexibilität bei der Konzernstrukturierung, wenn die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung rechtzeitig erfüllt oder durch die Umwandlung geschaffen worden sind.
Fazit
Mit den aktuellen Anpassungen stellt das BMF klar, dass es potenziellen Umgehungsgestaltungen bei Spaltungen und Anteilsveräußerungen „einen Riegel vorschieben“ will. Gleichzeitig eröffnet es bei Organschaften bestimmte Gestaltungsspielräume, sofern die zeitlichen und strukturellen Voraussetzungen vorliegen. Unternehmen sollten laufende und geplante Umstrukturierungsmaßnahmen umgehend unter den neuen Vorgaben prüfen, insbesondere bei Konzernverkäufen nach Spaltungen sowie bei der Begründung steuerlicher Organschaften. Frühzeitige steuerliche und rechtliche Strukturplanung ist hierbei entscheidend. Dabei ist besonders zu beachten: Nach Auffassung des BMF setzt die Anwendung der Nachspaltungsveräußerungssperre keine Umgehungsabsicht voraus, d.h. auch unbeabsichtigte Veräußerungsvorgänge können zur steuerlichen Sperrwirkung führen.