• 14. August 2025
  • Gesellschaftsrecht und M&A

Der perfekte Zeitpunkt zur Anpassung der D&O-Versicherung? – Vermeidung von Deckungslücken bei der Umdeckung

Aktuell ist der D&O-Versicherungsmarkt äußerst „weich“. Die Prämien sind gesunken. Für die versicherten Personen können wieder vorteilhaftere Konditionen erreicht werden; in den letzten Jahren hinzugekommene oder erweiterte Deckungsausschlüsse werden zurückgedrängt.

Es ist – falls noch nicht geschehen – Zeit für eine Anpassung des bestehenden D&O-Versicherungsvertrags. Steht eine Umdeckung an, müssen der alte und der neue Vertrag jedoch gut aufeinander abgestimmt werden, um Deckungsprobleme im Schadenfall zu vermeiden.

Umdeckung erforderlich?

Der gegenwärtige D&O-Markt ist geprägt von stark gesunkenen Prämien, hohen möglichen Deckungssummen und attraktiven Bedingungswerken. Unternehmen, die von guten Versicherungsmaklern betreut werden oder selbst entsprechende Expertise im Hause haben, können sich im Rahmen des sog. Renewal bei ihrem D&O-Versicherer eine Verbesserung der Konditionen sichern. 

In manchen Fällen steht über die Nachverhandlung mit dem aktuellen Versicherer aber auch ein Versichererwechsel an (Umdeckung). Der Grund für eine Umdeckung kann auf Seiten des/der Versicherer liegen (Rückzug aus dem D&O-Marktsegment, Kündigung der Versicherung durch den Versicherer) oder auf Seiten der Versicherungsnehmerin (z.B. Unzufriedenheit mit der Regulierung eines Schadenfalls o.ä.). Anlass für einen Versicherer-Wechsel kann aber auch schlicht der Verkauf eines Unternehmens (Wechsel der Beherrschung) sein; nach dem Verkauf ist das versicherte Unternehmen Tochtergesellschaft eines anderen Konzerns als zuvor und fällt dann unter die Konzernpolice der Käufer-Unternehmensgruppe. 

Größtes Risiko: Schlecht aufeinander abgestimmte Bedingungswerke 

Ein Versichererwechsel sollte nicht leichtfertig und vor allem nicht ohne fachkundige Beratung erfolgen. Die D&O-Versicherung ist ein sehr spezielles Produkt mit einigen Eigenheiten, die man aus anderen Versicherungszweigen so nicht kennt. Die Versicherungsnehmerinnen sind gut beraten, wenn Sie hier auf die Expertise von auf D&O-Versicherungen spezialisierten Maklern/Maklerinnen oder Anwälten/Anwältinnen vertrauen. Umdeckungen bergen eine Vielzahl an rechtlichen Risiken, insbesondere durch schlecht aufeinander abgestimmte Bedingungswerke.

Insbesondere: Kollidierende Subsidiaritätsklauseln

Meist enthält der alte Vertrag nach Beendigung noch Nachmeldefristen. Der neue Vertrag wird gleichzeitig die sog. Rückwärtsversicherung beinhalten. Deshalb und wegen des Claims-Made-Prinzips – der Versicherungsfall ist nicht die Pflichtverletzung oder der Schadenseintritt, sondern die Inanspruchnahme der versicherten Person – kommt es nicht selten vor, dass ein Versicherungsfall grundsätzlich in den zeitlichen Anwendungsbereich von zwei aufeinanderfolgenden Versicherungsverträgen fällt.

Dies bedeutet aber nicht ohne Weiteres, dass die versicherte Person dann doppelt abgesichert wäre. Das Gegenteil könnte im schlimmsten Szenario der Fall sein:

Die meisten D&O-Bedingungswerke enthalten sogenannte Subsidiaritätsklauseln. Je nach Ausgestaltung schließen sie die Haftung des Versicherers entweder erst dann aus, wenn ein anderer Versicherer wegen desselben Versicherungsfalls auch tatsächlich leistet (sog. „einfache“ Subsidiaritätsklausel), oder aber schon dann, wenn ein Versicherungsfall ganz oder teilweise auch von einer anderen Police erfasst wird, und zwar unabhängig davon, ob der andere Versicherer tatsächlich leistet bzw. leisten muss (sog. „qualifizierte“ Subsidiaritätsklausel). 

Sind die beiden Versicherungsverträge nicht durch Besondere Versicherungsbedingungen bzw. gesonderte Individualabreden gut aufeinander abgestimmt, kollidieren die Subsidiaritätsklauseln. Die qualifizierte Klausel – sollte sie denn wirksam sein – schlägt die einfache. Zwei kollidierende einfache Subsidiaritätsklauseln heben sich nach herrschender Meinung gegenseitig auf, was zur Mehrfachversicherung führt. Treffen allerdings zwei qualifizierte Subsidiaritätsklauseln aufeinander, könnten sie nach einer Auffassung dazu führen, dass im Ergebnis keiner der beiden Versicherer haftet, obwohl grundsätzlich zwei anwendbare Versicherungspolicen bestehen. Für die versicherte Person eine böse Überraschung!

Die Wirksamkeit der qualifizierten Subsidiaritätsklauseln ist in der Literatur stark umstritten. Es gibt gute Argumente gegen die Wirksamkeit. Die höchstrichterliche Klärung steht allerdings noch aus. Bis dahin gilt: Bei der Umdeckung von D&O-Versicherungsverträgen ist Vorsicht geboten.