• 18. September 2026
  • Vermögensnachfolge

Modifizierter Zugewinnausgleich bei Familienunternehmen: OLG Koblenz stärkt Schutz von unternehmerischem Vermögen

Die güterrechtliche Absicherung von Unternehmensvermögen zählt zu den zentralen Aufgaben einer vorausschauenden Nachfolgeplanung in Familienunternehmen. Um den Fortbestand des Betriebs im Falle des Scheiterns einer Ehe nicht durch existenzbedrohende Liquiditätsabflüsse zu gefährden, ist die vertragliche Modifikation des gesetzlichen Güterstands ein bewährtes und unverzichtbares Gestaltungsinstrument.

Mit Beschluss vom 09.03.2025 (Az. 13 WF 709/24) hat das Oberlandesgericht Koblenz die Schutzwürdigkeit betrieblicher Belange bestätigt. Die Entscheidung hebt zentrale Grundsätze zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen hervor und setzt praxisrelevante Leitlinien für die Vertragsgestaltung.

Der Fall in Kürze
Vor der Übergabe eines elterlichen Betriebs schlossen die damals 20-jährige, schwangere Ehefrau und der künftige Unternehmensnachfolger einen Ehevertrag. Dieser sah vor, das betriebliche Vermögen des Unternehmers vollständig aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen, das übrige Vermögen hingegen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu belassen.

Um das Risiko missbräuchlicher Vermögensverschiebungen zulasten des weichenden Ehegatten auszuschließen, enthielt die Vereinbarung eine flankierende Schutzklausel: Mittel und Verwendungen aus dem Privatvermögen, die in das Betriebsvermögen fließen, sollten im Ausgleichsfall rechnerisch dem zugewinnausgleichspflichtigen Vermögen zugerechnet werden.

Nach dem Scheitern der Ehe berief sich die Ehefrau auf die Sittenwidrigkeit der notariellen Vereinbarungen und verlangte im Rahmen der richterlichen Ausübungskontrolle die volle Durchführung des gesetzlichen Zugewinnausgleichs über das gesamte Vermögen.
 
Kernentscheidungen des OLG Koblenz
Das OLG Koblenz wies das Begehren der Ehefrau ab und bekräftigte die Tragfähigkeit der vertraglichen Regelungen.
 

  1. Wirksamkeitskontrolle bei Vertragsschluss
    Die vertragliche Herausnahme von Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich dient dem Erhalt gesellschaftsrechtlicher Strukturen, der Sicherung von Arbeitsplätzen sowie dem Schutz vor unkontrollierten Liquiditätsentzügen im Falle der Scheidung eines Gesellschafters. Dieses betriebliche Kontinuitätsinteresse ist rechtlich anerkannt und indiziert für sich genommen noch keine Sittenwidrigkeit einer solchen ehevertraglichen Vereinbarung.

    Zugleich führen weder ein jugendliches Alter noch eine bestehende Schwangerschaft per se zur Nichtigkeit eines notariell beurkundeten Ehevertrags. Solange keine gezielte Ausnutzung einer wirtschaftlichen Zwangslage, intellektuellen Unterlegenheit oder unbillige Verhandlungsmacht vorliegt, bleibt die Privatautonomie der Vertragsparteien gewahrt.

    Die vertragliche Rückausnahme für Investitionen aus dem Privatvermögen in den Betrieb schafft zudem einen fairen Interessenausgleich. Sie verhindert wirksam, dass liquide private Mittel dem Zugewinnausgleich gezielt entzogen werden, und sichert damit die Ausgewogenheit des Vertragswerks bereits im Entstehungszeitpunkt ab.
     
  2. Ausübungskontrolle im Scheidungszeitpunkt
    Auch die Ausübungskontrolle – also die Prüfung, ob das Festhalten an einer an sich wirksamen ehevertraglichen Klausel gegen Treu und Glauben verstößt – führt bei veränderten Lebensverhältnissen weder automatisch zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags noch zum Wiederaufleben des vollen gesetzlichen Güterstands.

    Maßgeblich gilt hierbei das Verbot einer ungerechtfertigten Besserstellung: Ziel einer richterlichen Vertragsanpassung ist lediglich die Kompensation konkreter ehebedingter Nachteile, nicht jedoch die Begründung einer reinen Teilhabe am wirtschaftlichen Unternehmenserfolg. Der nicht unternehmerisch tätige Ehegatte darf im Rahmen der Ausübungskontrolle vermögensrechtlich nicht bessergestellt werden, als er stünde, wenn die Ehe und die gewählte Aufgabenverteilung nicht bestanden hätten.

    Hinsichtlich der Rangordnung der Scheidungsfolgen nach der zivilrechtlichen Kernbereichslehre unterliegt der Zugewinnausgleich im Gegensatz zu existenzsichernden Unterhaltsansprüchen oder dem Versorgungsausgleich ohnehin weitgehend der freien Disposition der Parteien. Einschränkungen des Ausgleichsanspruchs sind daher im Regelfall hinzunehmen, sofern die wirtschaftliche Existenz des anderen Ehegatten nicht gefährdet ist.
     
  3. Wechselwirkungen mit dem Versorgungsausgleich
    Bildet das Unternehmensvermögen die primäre Altersversorgung eines Ehegatten, ohne dass daneben klassische Versorgungsanwartschaften erworben werden, entsteht beim gesetzlichen Versorgungsausgleich regelmäßig ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten. In der Vertragsgestaltung lässt sich diese Asymmetrie häufig sachgerecht auflösen – etwa durch eine Beschränkung oder Modifikation des Versorgungsausgleichs oder durch vertragliche Versorgungszusagen zugunsten des anderen Partners.
     

Fazit und Hinweise für die Gestaltungspraxis
Der Beschluss des OLG Koblenz stärkt die Rechtssicherheit für Unternehmerfamilien und Nachfolger: Modifizierte Güterstandvereinbarungen halten der richterlichen Kontrolle im Scheidungsfall verlässlich stand, sofern sie von vornherein ausgewogen konzipiert sind. Werden Verwendungs- und Reinvestitionsklauseln integriert, die einen fairen privaten Vermögensausgleich wahren, kann dies die Rechtswirksamkeit ehevertraglichen Vereinbarungen erhöhen.

Zugleich darf der Schutz von Betriebsvermögen niemals isoliert betrachtet werden. Die Wechselwirkungen zwischen modifiziertem Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhaltsregelungen sowie der betrieblichen und privaten Altersvorsorge müssen stets ganzheitlich aufeinander vertraglich abgestimmt werden, um Wertungswidersprüche auszuschließen.