• 14. September 2026
  • Steuerrecht

Wichtige Neuerung bei E-Dienstwägen: Ende der steuerlichen Ladestrom-Pauschalen

Seit dem 1. Januar 2026 ist die steuerfreie Pauschalerstattung der von den Arbeitnehmern selbst getragenen Stromkosten entfallen (BMF-Schreiben vom 11. November 2025). Für Arbeitgeber besteht unmittelbarer Handlungsbedarf – wir erklären, wie Sie die Erstattung ab sofort rechtssicher gestalten.

Was ist neu?

Bis Ende 2025 konnten die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für das Laden eines auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs durch monatliche Pauschalen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Durch ein ergänzendes BMF-Schreiben vom 21. Juli 2026 durften die Pauschalen noch bis zum 31. Juli 2026 weiter genutzt werden. Seitdem setzt eine steuerfreie Erstattung nach § 3 Nr. 50 EStG den Nachweis der konkret geladenen Strommenge sowie des Strompreises voraus.

Das Bundesministerium stellt folgende Anforderungen an die Ermittlung der Stromkosten:

Die Strommenge für die Aufladung des Dienstfahrzeugs ist mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (bspw. wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen.

Für die Berechnung des Strompreises sind zwei Methoden zulässig. Für die Ermittlung besteht ein Wahlrecht, welches der Arbeitgeber für das Kalenderjahr einheitlich ausüben muss.

  1. In der Regel ist der individuelle Strompreis aus dem vom Arbeitnehmer mit seinem individuellen Stromanbieter abgeschlossenen Stromvertrag für die Berechnung maßgeblich. Neben dem Arbeitspreis für die verbrauchte Kilowattstunde (kWh) Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen. Ein durch Eigenbeleg nachgewiesener individueller Strompreis ist nicht zulässig. Wird die häusliche Ladevorrichtung durch eine private Photovoltaik-Anlage gespeist, kann auf die vertraglichen, bei einem dynamischen Stromtarif auf die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh abgestellt und ein Grundpreis anteilig berücksichtigt werden.
  2. Zur Vereinfachung kann in dem Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 auf den vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001) als Berechnungsgrundlage zurückgegriffen werden. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Wert abzustellen. Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren. 

Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z.B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom ist ebenfalls zulässig.

Probleme für die Praxis

Diese Neuerungen führen zu einigen Fragen und Problemen in der Umsetzung:

  • Technische Umsetzung
    Die technische Umsetzung der Dokumentations- und Nachweispflicht erfordert, dass geeignete Systeme zur korrekten und effizienten Erfassung der Ladevorgänge verwendet werden. Dies könnte in Fällen des Ladens mehrerer Fahrzeuge an der hauseigenen Ladesäule problematisch werden, da die Strommengen von Dienstwagen und Privatwagen voneinander abgrenzt werden müssen. Bei fahrzeuginternen Stromzählern müsste zwischen dem Laden zu Hause und außerhalb differenziert werden.
     
  • Administrative Umsetzung
    Für die administrative Umsetzung müssen Unternehmen geeignete Systeme zur Erfassung und Abrechnung der Stromkosten bereitstellen sowie klare Prozesse für die Dokumentation etablieren.

Empfehlungen
Lösungen für diese Problemstellungen und Hinweise für die praktische Umsetzung finden sich im Schreiben des Bundesministeriums nicht. Es obliegt den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, geeignete Wege zu finden, die genannten rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Die nachfolgenden Empfehlungen mögen erste Hilfestellungen für die steuerfreie Auslagenerstattung für das Laden betrieblicher Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bieten:

  • Aufklärung der Arbeitnehmer
    Arbeitnehmer sollten klar darüber informiert werden, wie Dokumentation und Nachweis zu führen sind, da eine transparente Anleitung Fehler in der Lohnabrechnung reduziert und zugleich das steuerliche Haftungsrisiko des Unternehmens verringert.
     
  • Dienstwagenrichtlinie
    Bei Bestehen einer Dienstwagenrichtlinie sollte diese angepasst werden, um zu gewährleisten, dass der Nachweis der häuslichen Stromkosten einheitlich erfolgt.
     
  • Abrechnung
    Zur Vereinfachung der Abrechnungspraxis kann der steuerfreie Auslagenersatz unterjährig auf Basis von Schätzungen angesetzt werden. Eine genaue Abrechnung anhand der tatsächlich geladenen Strommenge und des individuellen Strompreises hat spätestens zum Jahresende oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Für die Schätzungen im Folgejahr können die im Vorjahr tatsächlich ermittelten Werte als verlässliche Grundlage herangezogen werden.
     
  • Vereinheitlichung durch Strompreispauschale
    Die Vereinheitlichung über die Strompreispauschale bis 2030 kann in der Praxis empfehlenswert sein, weil dadurch der administrative Aufwand auf mitarbeiterseitige Nachweise auf die konkrete Strommenge beschränkt wird und keine individuellen Stromtarife für die Berechnung hinzugezogen werden müssen.
     
  • Festlegung einer im Unternehmen einheitlichen Methode zur Ermittlung der verbrauchten Strommenge
    Die Methode zur Ermittlung der verbrauchten Strommenge sollte unternehmensintern einheitlich erfolgen. Kostengünstig – jedoch auf Vertrauen basierend – ist die manuelle Erfassung durch die Mitarbeitenden: Die Mitarbeitenden lesen nach dem Laden die getankte Strommenge auf einem Zwischenzähler oder der Wallbox ab und notieren diese händisch in einer Tabelle mit Datum. Alternativ bieten externe Anbieter Abrechnungssystem per App an, in der alle Mitarbeitenden ihre Fahrzeuge anmelden müssen. Jeder Ladevorgang wird automatisch erfasst und die Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, für Ladungen an privaten Ladestationen den privaten Stromtarif direkt zu hinterlegen.
     
  • Nutzung von Wallboxen mit nutzerindividuellem Stromnachweis
    Für das Laden zuhause werden in der Regel private Wallboxen verwendet. Diese können entweder vom Unternehmen gestellt oder von den Mitarbeitenden selbst angeschafft werden. Bei gemeinschaftlich genutzten Wallboxen empfehlen sich solche, die eichrechtskonform sind, daher die getankte Strommenge eichrechtskonform erfassen und gleichzeitig einem bestimmten Nutzer zuordnen. Eine Nutzerzuordnung kann beispielsweise über eine RFID-Karte oder ein externes Abrechnungssystem geschaffen werden. 

Fazit
Das BMF-Schreiben vom 11. November bringt zahlreiche Neuerungen – und ebenso viele praktische Fragen für Unternehmen. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesministerium noch etwaige Vorgaben für die praktische Umsetzung der rechtlichen Vorgaben geben wird.

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