- 17. August 2026
- Steuerrecht
- Vermögensnachfolge
Genossenschaften in der Vermögensnachfolge – nun handelt auch der Gesetzgeber (Teil 1)
Die „Familiengenossenschaft“ wird an mancher Stelle als „Geheimtipp“ beworben. Laut den Anbietern winken 0 % Steuern, 100 % Anonymität und 100 % Vermögensschutz. Dass solche Versprechungen nicht mehr als ein Luftschloss sind, wurde zwischenzeitlich vielerorts dargestellt. Dennoch rollen – gerade in sozialen Medien – immer wieder Wellen durchs Netz, die die Genossenschaft als Allheilmittel für die steueroptimierte Vermögensnachfolge propagieren. Die folgende Blogreihe beschäftigt sich im ersten Beitrag mit den Hintergründen dieses Phänomens. In einem zweiten Beitrag werden die steuerlichen Vor- und Nachteile sowie ein aktuelles Gesetzesvorhaben und aktuelle Rechtsprechung dargestellt.
A. Was ist eine Genossenschaft?
Eine Genossenschaft ist gemäß § 1 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) eine Gesellschaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Die Genossenschaft ist dabei körperschaftlich organisiert, d.h. ihre Grundstruktur ist vergleichbar einer klassischen Kapitalgesellschaft. Nach der Grundkonzeption steht nicht die persönliche Bindung zwischen den Mitgliedern im Vordergrund, sondern die Gesellschaft als eigenständiges Rechtssubjekt selbst.
Die Genossenschaft ist daher auch eine Gesellschaft mit „nicht geschlossener Mitgliederzahl“, wie es das Gesetz ausdrückt. Sie steht damit grundsätzlich der gesamten Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Gesellschaft unterhält einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb und darf dabei auch Gewinne erwirtschaften. Diese dürfen jedoch nur zur Erfüllung des konkreten Förderzweckes verwendet werden.
B. Welchen Zweck kann eine Genossenschaft verfolgen?
Die Genossenschaft ist also eine Gesellschaft, die einen legitimen Zweck verfolgen muss. Der Zweck liegt hierbei wie dargestellt in der Mitgliederförderung; sie ist also in erster Linie nicht gemeinnützig (d.h. zum Wohle der Allgemeinheit) tätig, sondern „mitgliedernützig“ Die Unbestimmtheit der gesetzlichen Zweckbestimmung sorgt jedoch bisweilen für Unsicherheiten hinsichtlich der denkbaren Reichweite einer Genossenschaft. Typische Betätigungsfelder sind beispielsweise landwirtschaftliche Genossenschaften, Wohnungsbaugenossenschaften oder Einkaufsgenossenschaften. Aber auch Fußballvereine wie der FC St. Pauli oder Schalke 04 bedienen sich mittlerweile der Rechtsform der Genossenschaft zu Finanzierungszwecken. Nicht zu dieser Zwecksetzung passen hingegen Genossenschaften, die allein der Kapitalmehrung oder der Vermögensverwaltung dienen. Hieran scheitern bereits die meisten sog. „Familiengenossenschaften“.
Eine „Familiengenossenschaft“ ist eine Genossenschaft, deren Mitglieder ausschließlich Angehörige einer Familie sind. Der Begriff findet sich nicht im GenG, sondern wird vielfach als reiner Werbebegriff verwendet. Zwar ist die Vermögensverwaltung nicht gänzlich mit dem Genossenschaftsgedanken unvereinbar. Isoliert betrachtet dient sie jedoch nicht dem Zweck der Mitgliederförderung, sodass ein darüberhinausgehender Förderzweck hinzutreten muss, wie z.B. die Bereitstellung von Wohnraum für die Mitglieder selbst oder die Erwerbsförderung der Mitglieder.
In der Praxis haben die meisten „Familiengenossenschaften“ den Zweck, genossenschaftliche Steuervorteile in Anspruch zu nehmen. Hierauf kommen wir in Teil 2 dieses Beitrages zurück. So wird etwa die gemeinsam genutzte Küche zur Genossenschaftsküche und das gemeinsam genutzte Auto zum Genossenschaftsfahrzeug. Auch der Familienbegriff wird häufig weit gedehnt. „Familiengenossenschaften“ dieser Art verfolgen in aller Regel keinen legitimen Zweck nach § 1 GenG.
C. Wie ist eine Genossenschaft organisiert?
Eine Genossenschaft hat in der Regel drei zwingende Organe: den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft und vertritt die Gesellschaft nach außen. Die Mitglieder des Vorstandes (nach dem gesetzlichen Regelfall zwei an der Zahl) müssen Mitglieder der Genossenschaft sein und können ihre Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ausüben.
Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand und hat dazu umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte. Bei Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern kann in der Satzung auf die Einrichtung eines Aufsichtsrates verzichtet werden. Die Generalversammlung ist der Zusammenschluss sämtlicher Mitglieder der Genossenschaft. Sie ist für grundlegende Fragestellungen zuständig und wählt beispielsweise den Vorstand und den Aufsichtsrat.
Die Organisation der Genossenschaft ist damit vergleichbar mit einer Reihe anderer Gesellschaftsformen, insbesondere Kapitalgesellschaften. Bereits durch diese erhöhte Komplexität verringert dies den praktischen Anwendungsbereich der Genossenschaft in vielen Fällen.
D. Wie wird eine Genossenschaft gegründet?
Zur Gründung einer Genossenschaft bedarf es mindestens drei Personen. Diese entwickeln zunächst einen Businessplan inklusive eines Finanzierungskonzeptes. Mit diesem Konzept nehmen die Gründer Kontakt zu einem sog. genossenschaftlichen Prüfverband auf. Die umfangreiche Prüfung der Genossenschaft durch einen Prüfverband zählt zu den wesentlichen Merkmalen dieser Rechtsform. Hierzu zählt auch eine Gründungsprüfung, in der der Prüfverband ein Gutachten über die Zulässigkeit der Genossenschaft erstellt, das zum Genossenschaftsregister einzureichen ist. Die Genossenschaft benötigt zudem eine Satzung, die gewissen Mindestanforderungen genügen muss. Sodann ist die Genossenschaft zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Während die Satzung selbst nur die Textform erfordert, und damit auch eine rein elektronische Satzung möglich ist, muss die Anmeldung bislang in öffentlich beglaubigter Form, d.h. durch einen Notar vorgenommen werden.
Die geschilderte Notwendigkeit einer Gründungsprüfung stellt für viele „Familiengenossenschaften“ bereits eine unüberwindbare Hürde dar, da die meisten genossenschaftlichen Prüfverbände einschließlich des Spitzenverbandes DGRV sich klar gegen Familiengenossenschaften zur Vermögensverwaltung und Steuervermeidung positionieren. Gleichwohl gibt es immer noch unseriöse Genossenschaften, die von Prüfverbänden zugelassen wurden, die eine Genossenschaftsgründung entgegen den oben dargelegten Grundsätzen ermöglichen. Hier möchte der Gesetzgeber in Zukunft aktiv werden, wie wir in Teil 2 dieses Beitrages darstellen werden.
Mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister erlangt die Genossenschaft Rechtsfähigkeit. Vermögen erlangt die Genossenschaft bei der Gründung sowie beim späteren Eintritt von Gesellschaftern über die Leistung einer Einlage. Diese ist im Regelfall in bar zu leisten, die Satzung kann jedoch auch die Erbringung einer Sacheinlage zulassen.
E. Wie wird eine Genossenschaft geprüft?
Den genossenschaftlichen Prüfverbänden obliegt neben der Gründungsprüfung auch eine fortlaufende Prüfung während der Lebensdauer der Genossenschaft. Hierzu zählt insbesondere eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Die Prüfung muss je nach Größe der Genossenschaft (ausgerichtet an der Bilanzsumme) ein- oder zweijährig erfolgen.
F. Wie erfolgt die Rechtsnachfolge in den „Genossenschaftsanteil“?
Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft zwar auf den oder die Erben über, endet jedoch mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall erfolgt. Allerdings kann die Satzung vorsehen, dass im Todesfall die Mitgliedschaft durch den Erben fortgesetzt wird. Diese Fortsetzung der Mitgliedschaft kann die Satzung auch an bestimmte persönliche Voraussetzungen knüpfen. Hierdurch wird das Interesse der Genossenschaft berücksichtigt, nur Mitglieder, in deren Person gewisse Voraussetzungen gegeben sind, aufnehmen zu müssen. Erfüllt der Erbe die satzungsmäßigen Voraussetzungen nicht oder sieht die Satzung keine Fortsetzung vor, scheidet der Erbe mit Ablauf des Geschäftsjahres aus. Er erhält dann lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens. Dieses beschränkt sich jedoch regelmäßig auf das tatsächlich geleistete Geschäftsguthaben. An den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft hat das ausscheidende Mitglied bzw. der Erbe nach dem Gesetz grundsätzlich keinen Anteil, sofern die Satzung nichts Abweichendes vorsieht.
Bei einer Rechtsnachfolge zu Lebzeiten, d.h. einer beabsichtigten Übertragung des „Anteils“ ist im Detail genau zu differenzieren zwischen der Mitgliedschaft an der Genossenschaft selbst und der reinen Vermögensbeteiligung. Eine Übertragung der reinen Mitgliedschaft ist ausgeschlossen. Ein Mitglied kann jedoch sein Geschäftsguthaben (d.h. seine tatsächlichen Einzahlungen zzgl. Gewinn und abzgl. Verlusten) ganz oder teilweise auf einen Erwerber übertragen. Eine solche Übertragung setzt jedoch voraus, dass der Erwerber entweder bereits Mitglied der Genossenschaft ist oder der Genossenschaft beitritt. Erst mit dem Beitritt bzw. dem Vorhandensein der Mitgliedschaft wächst dem Erwerber das übertragene Geschäftsguthaben zu. Die Genossenschaftssatzung kann verschiedene Einschränkungen vornehmen, z.B. die Übertragung an die Zustimmung des Vorstands binden, an persönliche Qualifikationen knüpfen oder die Übertragbarkeit im Vorfeld gänzlich ausschließen
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