- 13. August 2026
- Steuerrecht
- Vermögensnachfolge
BGH bestätigt Leibrentengestaltung zur Pflichtteilsminimierung
Vor wenigen Wochen verkündete der Bundesgerichtshof eine für das Pflichtteilsrecht mit Spannung erwartete Entscheidung. Mit Urteil vom 24. Juli 2026 (Az.: IV ZR 141/25) äußerte sich der BGH zu der bisher sehr umstrittenen Frage, wann eine Grundstücksschenkung gegen Zusicherung einer Leibrente der Pflichtteilsergänzung unterliegt. Der nachfolgende Beitrag fasst die Entscheidung zusammen und ordnet ein, warum das Urteil für die Planung der Vermögensnachfolge von erheblicher Bedeutung ist. Dies gilt insbesondere, wenn hierbei Pflichtteilsansprüche minimiert werden sollen.
A. Zum Hintergrund
Werden bestimmte Personen, wie z.B. Abkömmlinge oder der Ehepartner eines Erblassers enterbt, steht ihnen der sog. Pflichtteil zu (§ 2303 BGB). Hierbei handelt es sich um eine unentziehbare Mindestteilhabe am Nachlass in Höhe eines halben gesetzlichen Erbteils. Der Anspruch beschränkt sich nicht nur auf dasjenige Vermögen, was im Zeitpunkt des Todes tatsächlich zum Nachlass gehört (sog. ordentlicher Pflichtteil). Vielmehr erhält der Pflichtteilsberechtigte auch eine Mindestteilhabe an den Schenkungen des Erblassers, die er vor seinem Tod getätigt hat. Vereinfacht ausgedrückt, kann der Pflichtteilsberechtigte auch einen Wertausgleich in Höhe seiner Pflichtteilsquote für die schenkweise weggegebenen Vermögensgegenstände fordern (§ 2325 Abs. 1 BGB). Hierbei müssen jedoch im Regelfall nur solche Schenkungen ausgeglichen werden, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod erfolgten. Die 10-Jahres-Frist beginnt regelmäßig mit der „Leistung des verschenkten Gegenstandes“ an den Beschenkten zu laufen (§ 2325 Abs. 3 S. 2 BGB).
Genau dieser Fristbeginn war nun Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Hintergrund ist, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH die Frist nur dann beginnt, wenn der Schenker den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes endgültig aufgegeben hat und sich keine Nutzung mehr vorbehält. Aus diesem Grund ist beispielsweise allgemein anerkannt, dass ein vorbehaltener Nießbrauch bei einer Grundstücksschenkung schädlich ist und den Fristanlauf verhindert. Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt sind damit nicht zur Pflichtteilsminimierung geeignet. Bei reinen Wohnungsrechten kommt es auf den Umfang des zurückbehaltenen Wohnungsrechts an.
B. Zum Sachverhalt des BGH
Der BGH hatte sich nun mit dem folgenden Fall (vereinfacht) zu beschäftigen: Die im Jahr 2021 verstorbene Erblasserin schenkte einem Dritten im Jahr 1985 eine vermietete Immobilie. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beschenkte zur Zahlung einer monatlichen Leibrente i.H.v. DM 1.500,00. Diese Leibrentenverpflichtung wurde mittels einer Reallast im Grundbuch besichert. In dem zugrundeliegenden Vertrag wurde festgehalten, dass Grundlage für die Zahlung der Leibrente die Mieteinnahmen aus dem geschenkten Wohnhaus i.H.v. DM 1.900,00 seien.
Die Klägerin machte nun Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen der Schenkung der Immobilie gegen den Alleinerben geltend. Dieser verwies auf den Ablauf des 10-Jahres-Zeitraums seit der Schenkung, sodass die Schenkung pflichtteilsrechtlich nicht mehr zu berücksichtigen sei. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, dass die Erblasserin aufgrund der Leibrentenverpflichtung nicht den „Genuss“ des Mietshauses aufgegeben habe und somit die Frist noch nicht zu laufen begonnen habe.
C. Die Entscheidung des BGH
Der BGH hat sich nun der Auffassung des Alleinerben angeschlossen. Die Grundstücksschenkung gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente hindere den Lauf der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht. Die Erblasserin habe die verschenkte Immobilie endgültig aus ihrem Vermögen ausgegliedert, sodass nicht mehr von einem verbleibenden „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes gesprochen werden könne.
Der BGH folgt in seiner Entscheidung einer streng formalen Betrachtung: Durch die Schenkung habe die Erblasserin die mit ihrem Eigentum verbundene Herrschaftsmacht an dem Grundstück vollständig aufgegeben. Sie habe keine eigentümerähnliche Stellung mehr inne, kann sie doch das Grundstück nicht mehr selbst nutzen, es belasten oder weitervermieten. Diese Rechte werden ihr auch nicht durch die Leibrente oder die zur Absicherung bestellte Reallast verschafft. Bei der Leibrente handele es sich um eine selbständige Zahlungsverpflichtung, die von dem geschenkten Grundstück vollständig zu trennen sei. Selbst wenn sich die Bemessung der Leibrente an den Mieterträgen orientiert, bedeute dies nicht, dass die Schenkerin noch die Mieten selbst erhält. Vielmehr würde sie die Leibrente auch dann weiter erhalten, wenn sich die Mieten verringern, erhöhen oder das Grundstück gänzlich unvermietet bleibt. Dies verdeutliche, dass die Leibrente keiner Nutzung des Grundstückes selbst gleichkommt, wie es beispielsweise bei einem vorbehaltenen Nießbrauch der Fall wäre.
Eine rein wirtschaftliche Betrachtung, ob der Schenker einen Gegenwert für die Schenkung erhält, sei keine Frage für die Beurteilung des Fristbeginns nach § 2325 Abs. 3 BGB. Von einer fortlaufenden Weiternutzung des Grundstückes durch den Schenker könne nicht die Rede sein.
D. Einordnung und Bedeutung für die Praxis
Der BGH entscheidet eine lange Zeit umstrittene Fragestellung. Auch wenn das Ergebnis nicht unumstritten sein wird und angesichts einer grundsätzlich pflichtteilsfreundlichen Rechtsprechung auch nicht klar erwartbar war, sorgt der BGH damit doch für Rechtssicherheit, was zu begrüßen ist. In der Praxis ist die Übertragung von Immobilien gegen Leibrentenversprechen ein häufig genutztes Gestaltungsmittel, wobei hinsichtlich der Eignung zur Minimierung von Pflichtteilsansprüchen bislang Unsicherheiten bestanden, die nun beseitigt werden. Die Übertragung gegen Leibrente hat zudem den Vorteil, dass in Höhe des kapitalisierten Wertes der Leibrente bereits keine Schenkung vorliegt, sondern ein entgeltlicher Veräußerungsvorgang. Dies bietet regelmäßig auch erbschaft- und schenkungsteuerlich große Vorteile und eröffnet Gestaltungsspielräume. Für fremdgenutzte Immobilien stärkt der BGH erfreulicherweise die Gestaltungspraxis. Handelt es sich hingegen um eigengenutzte Immobilien, hilft die Entscheidung des BGH nicht weiter. Hier wird weiterhin auf alternative Gestaltungsmittel, wie etwa den Nießbrauch oder das Wohnungsrecht, zugegriffen werden. Die Pflichtteilsminimierung muss dort auf anderem Wege erfolgen; im Zweifel sollte eine rechtliche Beratung erfolgen.
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