- 25. September 2026
- Gewerblicher Rechtsschutz
EmpCo und Abverkaufsfristen: § 15b UWG n.F: schafft Erleichterung, aber keinen Freibrief
Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Empowering Consumers for the Green Transition – EmpCo-Richtlinie) im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) tritt in wenigen Tagen, am 27. September 2026, ein umfassendes Regelwerk zur Bekämpfung von „Greenwashing“ in Kraft.
In unseren Blogbeiträgen „Die EmpCo-Richtlinie: Neue Vorgaben für ‚grüne‘ Aussagen ab September 2026“ und „Vorsicht bei Umweltbezug: Was Markeninhaber zur EmpCo-Richtlinie wissen müssen“ haben wir die wesentlichen Neuerungen und Risiken für Unternehmen ausführlich dargestellt.
Ein Kernproblem für die Praxis ist dabei, dass keine allgemeine Abverkaufsfrist für Produkte vorgesehen ist, die vor dem 27. September 2026 produziert und verpackt wurden. Hersteller und Händler von langlebigen Konsumgütern, Lebensmitteln in Konserven, Büchern oder Baumarkt-Artikeln sind daher damit konfrontiert, einwandfreie Warenbestände möglicherweise vernichten oder mit erheblichem Aufwand umetikettieren zu müssen, um sie in Einklang mit den künftig geltenden Regeln zu bringen. Gleiches gilt für bereits ausgelieferte Produkte, die möglicherweise aus den Vertriebskanälen zurückgerufen werden müssen.
Der Gesetzgeber hat diese Problematik erkannt und im Zuge der Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts über einen kurzfristigen parlamentarischen Änderungsantrag einen neuen § 15b UWG n.F. geschaffen.
Der neue § 15b UWG n.F. und die Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die Vorschrift bestimmt, dass die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs.1 UWG wegen Verstößen gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. im Hinblick auf ökologische oder soziale Merkmale und Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit sowie wegen Verstößen gegen die weiteren neuen EmpCo-Vorschriften im Hinblick auf vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen muss.
Dabei sei im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung insbesondere zu berücksichtigen:
- die Schwere des Rechtsverstoßes,
- die vom Unternehmer unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes,
- die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten und
- die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Umweltbelastungen.
Die Ausnahmevorschrift soll am 27. September 2026 in Kraft treten und ist auf zwei Jahre, d.h. bis zum 26. September 2028, befristet.
Reichweite und Grenzen
Wichtig ist: § 15b UWG n.F. schützt Unternehmer nicht per se vor Abmahnungen oder Klagen durch Mitbewerber oder Verbraucherzentralen, da Verstöße gegen die EmpCo-Vorschriften für den Übergangszeitraum nicht legalisiert werden.
Stattdessen bleiben Verstöße unlauter und lediglich die gerichtliche Durchsetzbarkeit des Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG wird einzelfallbezogen begrenzt. Andere wettbewerbsrechtliche Ansprüche (wie etwa Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche) werden von der Regelung nicht erfasst.
Die Erleichterung gilt ausschließlich für Waren, die vor dem 27. September 2026 in den Verkehr, d.h. erstmals auf dem Unionsmarkt für Dritte bereitgesellt, wurden.
Unternehmen müssen im Streitfall substantiiert nachweisen können, dass die betroffene Ware vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde (etwa durch Lieferscheine, Chargennummern oder Lagerprotokolle) und dass Nachbesserungs- oder Rückrufmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
Schließlich muss die richterliche Verhältnismäßigkeitsprüfung auch nicht zwingend zur vollständigen Abweisung von Ansprüchen führen. Lediglich in Fällen unzumutbarer Härte dürfte ein gänzlicher Ausschluss des Unterlassungsanspruchs in Betracht kommen.
Online-Kommunikation, Websites, Webshops, Social-Media-Beiträge und digitale Werbekampagnen werden von der Ausnahmeregelung nicht erfasst. Sie gelten als ohne unverhältnismäßigen Aufwand änderbar und müssen ab dem 27. September 2026 ausnahmslos den neuen EmpCo-Vorgaben entsprechen.
Aufgrund des späten parlamentarischen Beschlusses am 24. September 2026, nur drei Tage vor dem Inkrafttreten der neuen EmpCo-Regelungen, wird § 15b UWG das Gesetzgebungsverfahren voraussichtlich erst nach dem 27. September 2026 formal abschließen. Für die Tage bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt entsteht damit eine zeitliche Regelungslücke.
Betroffene Unternehmen dürften sich in dieser Übergangszeit jedoch auf die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie auf die Auslegungshinweise der EU-Kommission berufen können.
Ist § 15b UWG n.F. europarechtskonform?
Die Vorschrift soll eine Regelungslücke des europäischen Gesetzgebers schließen, wobei fraglich erscheint, ob die Vorschrift mit den Vorgaben des Unionsrechts überhaupt uneingeschränkt vereinbar ist.
Da die Richtlinie selbst keine gesonderten Abverkaufsfristen für bereits im Verkehr befindliche Bestände enthält, dürften die Mitgliedstaaten grundsätzlich keine pauschalen, materiell-rechtlichen Ausnahmen schaffen.
Der deutsche Gesetzgeber stützt sich jedoch unmittelbar auf das offizielle Frage-und-Antwort-Papier der Europäischen Kommission zur Auslegung der EmpCo-Richtlinie. Dort stellt die Kommission in Frage 18 klar, dass bei bereits im Verkehr befindlichen Bestandsprodukten dem übergeordneten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei allen Durchsetzungsmaßnahmen entscheidende Bedeutung zukommt.
Vor diesem Hintergrund könnte die deutsche Regelung europarechtlich tragfähig sein. Anders als etwa bei der Schaffung einer starren materiell-rechtlichen Ausnahmeregelung (wie sie bspw. in Österreich geschaffen wurde) greift § 15b UWG n.F. auf die Ebene der Rechtsdurchsetzung zu und verankert die von der EU-Kommission selbst geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung im nationalen Zivil- und Prozessrecht. Da die Vorschrift den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufgreift, ohne das materielle Schutzniveau der Richtlinie dauerhaft aufzuweichen, spricht also einiges dafür, dass dieser verfahrensrechtliche Ansatz den europarechtlichen Anforderungen standhält.
Fazit
Der neue § 15b UWG dürfte die Härten der EmpCo-Richtlinie für physische Altbestände abfedern und Unternehmen vor ökonomisch wie ökologisch widersinnigen Vernichtungsaktionen schützen.
Auch wenn die Vorschrift nicht per se vor Abmahnungen oder Klagen schützt, kann sie dennoch als wirksames Verteidigungsinstrument gegen unverhältnismäßige Unterlassungsbegehren dienen. Die Regelung dürfte auch dazu führen, dass Wettbewerber und Verbände zurückhaltender agieren, wenn es darum geht, (vermeintliche) Unterlassungsansprüche mittels des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen. Denn aufgrund der von den Gerichten künftig vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung, die durchaus komplex sein kann, dürfte es zum einen schwieriger werden, einstweilige Verfügungen im Beschlusswege (also ohne mündliche Verhandlung oder vorherige schriftlicher Anhörung) zu erwirken. Zum anderen drohen bei einer späteren Aufhebung der einstweiligen Verfügung (etwa weil die Verhältnismäßigkeitsabwägung am Ende doch für den Hersteller spricht) Schadensersatzansprüche nach § 945 ZPO („Ersatz des Vollziehungsschadens“). Damit bleibt zu hoffen, dass die vorgesehene Ausnahmeregelung als (notwendiges) Korrektiv fungieren wird.
Erforderlich wird jedoch eine lückenlose Dokumentation der Altbestände, des Zeitpunkts des Inverkehrbringens, der Nachweis zumutbarer Korrekturbemühungen sowie die strikte, ausnahmslose Einhaltung der neuen EmpCo-Vorgaben bei allen Neuchargen und sämtlicher Online-Werbung.
Das ESCHE-Team unterstützt Sie gerne dabei, Ihre Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation, Ihre Marken- und Produktnamen sowie Ihre internen Prozesse auf die neuen Anforderungen auszurichten.
Sprechen Sie uns an – wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen.
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