• 15. Juli 2026
  • Gewerblicher Rechtsschutz

Urheberrechtsschutz von Buchillustrationen bei Filmadaptionen – wo liegen die Grenzen?

Pippi Langstrumpf mit ihren abstehenden roten Zöpfen, Asterix mit seinem Flügelhelm oder Harry Potter mit seiner blitzförmigen Narbe und runden Brille: Manche Figuren sind so unverwechselbar, dass man sie auf den ersten Blick erkennt, egal in welcher Darstellungsform.

Doch folgt dieser Wiedererkennungswert aus der textlichen Beschreibung der Figur durch den Autor oder (zusätzlich) daraus, dass ein Illustrator diesen Figuren unverwechselbare Eigenschaften zugeteilt hat?

Die Frage wird relevant, wenn Adaptionen von literarischen Figuren in Filmen dargestellt werden. Denn diese könnten Bearbeitungen von Illustrationen dieser Figur darstellen und damit bei fehlender Zustimmung des Illustrators möglicherweise dessen Urheberrecht verletzen.

Mit diesem Problem setzte sich das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 29. Januar 2026 (Az. O 376/23) auseinander.

Die Klägerin des Rechtsstreits hatte über viele Jahre die Figuren der beliebten Buchreihe „Die Schule der magischen Tiere" gezeichnet. Als die Bücher verfilmt wurden, sah sie ihre Urheberrechte verletzt. Die Filmfiguren würden wesentliche Gestaltungsmerkmale ihrer Illustrationen übernehmen, wie etwa die Hochsteckfrisur und Brille der Lehrerin Miss Cornfield oder die weißen „Hosen" der Elster Pinkie.

Das Landgericht entschied zugunsten der Beklagten, dass die filmischen Adaptionen der Figuren keine unfreien Bearbeitungen der Illustrationen der Klägerin nach § 23 UrhG darstellten und damit deren Urheberrechte nicht verletzen. 

Schutz der Illustration und Figurenschutz

Grundsätzlich kann für die Illustration einer Romanfigur als Werk der bildenden Kunst ein Urheberrecht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG bestehen.

Ausgangspunkt der Illustration ist dabei die literarische Beschreibung der Figur, die wiederum selbst, wenn auch nur unter strengen Voraussetzungen, urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Ein Schutz der Romanfigur setzt dabei eine hinreichende Individualisierung voraus. Erforderlich ist eine unverwechselbare Persönlichkeit der Figur, die durch eine Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen erreicht werden kann. Allein die Beschreibung der äußeren Gestalt, reicht in der Regel nicht für einen Figurenschutz aus, weshalb die äußeren Merkmale isoliert nicht am Figurenschutz teilnehmen (vgl. BGH GRUR 2014, 258 Rn. 29, 45 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm).

Die Illustration einer Romanfigur stellt daher in der Regel auch keine Bearbeitung eines bestehenden Sprachwerks nach § 23 UrhG dar, weil sie zumeist nur äußere Gestaltungsmerkmale der Figur wiedergibt, die für sich genommen keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.

Für die Illustration selbst kann wiederum unter den gleichen engen Voraussetzungen, wie sie für Romanfiguren bestehen, Figurenschutz bestehen (vgl. Bundesgerichtshof Urt. v. 11.03.1993, Rn. 62 – Asterix-Persiflagen). 

Auf einen solchen Schutz zielte die Klägerin mit ihrem Hauptantrag ab, in dem sie auf „die Verwendung (Vervielfältigung in bearbeiteter Form) der Figuren“ Bezug nahm. Hierzu verwies sie auf Abbildungen der Illustrationen.

Diesen Antrag sah das Landgericht als unzulässig, da zu unbestimmt an, weil weder das Ergebnis der vermeintlichen Bearbeitung noch deren konkrete Manifestation in den Filmen bestimmbar sei (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 29.01.2026 –O 376/23 Rn. 51). Insoweit wird deutlich: ein Figurenschutz von Illustrationen kommt zwar grundsätzlich in Betracht – die konkrete Verletzungshandlung muss aber hinreichend dargelegt werden.

Im Hilfsantrag stellte die Klägerin ihre Illustrationen konkreten Einzelbildern aus den Filmen gegenüber. Da dieser Antrag nicht auf den abstrakten Schutz der illustrierten Figuren, sondern auf den Schutz der konkreten Illustrationen als Werke der bildenden Kunst zielte, prüfte das Landgericht hier die Voraussetzungen einer unfreien Bearbeitung nach § 23 UrhG und befasste sich mit der Bemessung des Schutzbereichs von Illustrationen:

Voraussetzungen einer unfreien Bearbeitung

Nach § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG liegt keine (unzulässige) unfreie Bearbeitung eines Werkes vor, wenn ein hinreichender Abstand zum benutzten oder umgestalteten Werk besteht.

Zur Ermittlung der Frage, wann ein entsprechender „hinreichender Abstand“ gewahrt wird, legte das Landgericht einen dreistufigen Prüfungsmaßstab an:

(1) Zunächst seien die schöpferischen Merkmale des Ursprungswerks festzustellen, d.h. der Schutzbereich der jeweiligen Illustration zu bestimmen.

(2) Danach seien die übernommenen schutzfähigen Gestaltungsmerkmale aus dem Ursprungswerk in der neuen Gestaltung bzw. Adaption zu ermitteln.

(3) Soweit nach diesen Schritten eine Übernahme schutzfähiger Gestaltungselemente in der Adaption vorliege, sei sodann in einem letzten Schritt der Gesamteindruck der beiden Gestaltungen zu vergleichen. Stimme der jeweilige Gesamteindruck überein, so handele es sich bei der neuen Gestaltung um eine (unzulässige) unfreie Bearbeitung. Weicht hingegen der Gesamteindruck der Adaption in einer Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz der Illustration begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greife die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 29.01.2026 – O 376/23 Rn. 60).

Bestimmung des Schutzbereichs der Illustrationen

Hinsichtlich des Schutzbereichs verwies das Landgericht darauf, dass eine zwar den Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werks (hier der Illustrationen) führe. 

Der Schutzbereich der Illustrationen beruhe danach auf der jeweiligen konkreten Zusammenstellung der Gestaltungsmerkmale und deren zeichnerischer Umsetzung – mit Blick etwa auf den Stil, die Farbgebung und Linienführung.

Im Streitfall seien die Illustrationen nicht als Ganzes mit zeichnerischen Mitteln übernommen, sondern allenfalls einzelne Gestaltungsmerkmale, die für sich genommen nicht schutzfähig seien (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 29.01.2026 –O 376/23 Rn. 60, 61). 

Das Landgericht stellte insoweit klar, dass Schutzgegenstand hier allein die konkrete zeichnerische Ausgestaltung sei, nicht hingegen die der Figur zugrundeliegende Idee und auch nicht einzelne, für sich genommen banale Gestaltungselemente. Dies entspricht dem urheberrechtlichen Grundsatz, dass nur die individuelle Formgebung geschützt ist, nicht hingegen ein Konzept, ein bestimmtes Motiv oder ein bestimmter Stil, welche allgemein zugänglich bleiben müssen.

In Bezug auf den vom Landgericht entschiedenen Fall bedeutet das: Wer eine Lehrerin mit Brille und Hochsteckfrisur zeichnet, hat kein Monopol auf die Darstellung brilletragender Lehrerinnen mit Hochsteckfrisur.

Im Streitfall fehlte es den einzelnen Gestaltungselementen im Ergebnis jeweils an der erforderlichen Originalität. Frisuren, Brillen, Kleidungsstücke und Tiermerkmale waren entweder alltäglich oder nicht hinreichend originell, da bspw. die Fellfärbung des Fuchses in der Illustration auch in der Natur vorkomme.

Der Originalität weiter abträglich sei es, dass einige der Gestaltungsmerkmale textlich durch die Romanvorlage vorgegeben waren. Auch in ihrer Kombination konnten die einzelnen Gestaltungsmerkmale daher weit überwiegend nicht die Schwelle einer schöpferischen Eigenart erreichen. Soweit das Landgericht teilweise Illustrationen in der Gesamtschau eine hinreichende Schöpfungshöhe zusprach (etwa die Silberfärbung der Haare einer Figur in Kombination mit einer kleinen runden Brille), schied eine unfreie Bearbeitung mangels Übernahme dieser Elemente in den Filmszenen aus.

Auswirkung für die Praxis und Fazit

Das Urteil des Landgerichts Hamburg verdeutlicht, dass nicht jede wiedererkennbare literarische oder illustrierte Figur isoliert urheberrechtlichen Figurenschutz genießt. Erst wenn eine Figur durch die Kombination von Merkmalen eine individuelle Gesamtpersönlichkeit bildet, die sich vom Alltäglichen abhebt, kann Figurenschutz bestehen. Eine bloße Wiedererkennbarkeit genügt nicht.

Bedeutung kommt der Entscheidung aber auch wegen den Ausführungen des Landgerichts dazu zu, dass alltägliche Gestaltungsmerkmale in Illustrationen in der Regel keine Schutzfähigkeit zukommt.

Ob ein Illustrator Schutz für die illustrierte Figur beanspruchen kann, hängt folgerichtig davon ab, ob seine zeichnerische Umsetzung eine eigenständige schöpferische Leistung aufweist, die über eine Darstellung alltäglicher Merkmale hinausgeht.

Zudem können auch konkrete Illustrationen von Filmproduzenten visuell interpretiert werden, solange nicht die prägenden schöpferischen Züge der Illustration in ihrer Gesamtheit übernommen oder Gestaltungsmerkmale aufgegriffen werden, die urheberrechtlichen Schutz genießen und dadurch nach dem Gesamteindruck die Adaption mit der illustrierten Vorlage übereinstimmt. Je eigenständiger die filmische Neugestaltung ist und je mehr der Gesamteindruck der Adaption von dem der Illustration abweicht, desto sicherer bewegt man sich im Bereich einer freien Benutzung.

Die Frage, ob eine fiktive Figur hinreichend individualisiert ist, um eigenständigen Rechtsschutz zu genießen, stellt sich im Übrigen nicht nur im Urheberrecht. Auch im Markenrecht setzt der Werktitelschutz für Figurennamen voraus, dass die Figur vom Verkehr als eigenständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen wird. Dies hat der BGH jüngst für die James-Bond-Figur „Miss Moneypenny" verneint (dazu unser Blogbeitrag zum Werktitelschutz für Miss Moneypenny).

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