• 24. April 2026
  • Gewerblicher Rechtsschutz

Vorsicht bei Umweltbezug: Was Markeninhaber zur EmpCo-Richtlinie wissen müssen

Vorsicht bei Umweltbezug: Was Markeninhaber zur EmpCo-Richtlinie wissen müssen

Ergänzender Beitrag zum ESCHE-Blogbeitrag Die EmpCo-Richtlinie: Neue Vorgaben für ‚grüne' Aussagen ab September 2026".

Die „Empowering Consumer Directive“ 2024/825 (kurz: EmpCo-Richtlinie) führt ab dem 27. September 2026 neue Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen ein. In Deutschland wird die Richtlinie unmittelbar im UWG umgesetzt (3. UWG-ÄndG).

Der Beitrag „Die EmpCo-Richtlinie: Neue Vorgaben für ‚grüne' Aussagen ab September 2026" gibt einen Überblick über die neuen Vorgaben insgesamt. Der Fokus dieses Beitrags liegt speziell auf den möglichen Auswirkungen für Markeninhaber.

Wer ist betroffen?

Betroffen von der EmpCo-Richtlinie sind neben Herstellern, Händlern und Onlineshops ausdrücklich auch Markeninhaber, die mit Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssigeln werben.

Besondere Bedeutung kommt dabei der Erweiterung der sog. „schwarze Liste“ (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) zu. Diese enthält Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter sind, unabhängig davon, ob eine konkrete Irreführung nachgewiesen werden kann oder wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Aussage versteht.

Die praktische Bedeutung dieser neuen Verbote liegt vor allem in der Durchsetzungsdimension. Da „Schwarze-Liste-Verstöße“ keiner Einzelfallprüfung bedürfen, genügt für eine erfolgreiche Abmahnung oder einstweilige Verfügung der schlichte Nachweis, dass eine entsprechende Aussage verwendet wird. Mitbewerber und klagebefugte Verbände erhalten damit ein schlagkräftiges und leicht einsetzbares Instrument.

Die Erweiterung der „schwarzen Liste“

Die EmpCo-Richtlinie erweitert die schwarze Liste um vier neue Nummern mit direktem Umweltbezug: 

(1) Nachhaltigkeitssiegel (Nr. 2a)

Verboten ist das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. 

Dabei ist ein Nachhaltigkeitssiegel ein Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches mit dem Ziel, ein Produkt, gegenüber Verbrauchern in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern.

(2) Allgemeine Umweltaussage (Nr. 4a)

Verboten ist das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Hierzu zählen Aussagen, einschließlich Markennamen, in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass die Marke keine oder eine positive Auswirkung auf die Umwelt hat, weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Marken oder die Auswirkung der Marke auf die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurde.

Die Erwägungsgründe der EmpCo-Richtlinie, sowie die Gesetzesbegründung zur Umsetzung im UWG deuten auf ein sehr weites Verständnis dieses Begriffs hin. Schon Begriffe wie „grün“ oder „naturfreundlich“, sowie sonstige kurze, plakative Aussagen, die für sich genommen keinen überprüfbaren Aussagegehalt haben, sollen vom Anwendungsbereich erfasst sein. 

(3) Spezifizierte Umweltaussagen (Nr. 4b)

Verboten ist auch das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit, wenn sich die Umweltaussage nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder nur auf eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht. 

Im Unterschied zu einer allgemeinen Umweltaussage, die bei Nichtvorliegen einer hervorragenden Umweltaussage per se verboten ist, sind spezifizierte Umweltaussagen, soweit deutlich wird, auf welchen Teil eines Produkts sie sich beziehen weiterhin erlaubt (z.B. „50% des Verpackungsmaterials stammen aus recyceltem Plastik“), wohingegen eine Aussage auf einem Produkt wie „50% recycelt“ nicht zulässig ist, soweit dies nur die Verpackung betrifft.

(4) Kompensation von Treibhausgasemissionen (Nr. 4c)

Verboten sind schließlich Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründen und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Betroffen sind hiernach Aussagen dazu, ein Produkt habe eine neutrale, reduzierte oder positive Klimabilanz, wenn diese allein auf CO2-Kompensationsleistungen beruhen, die nicht innerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts erfolgen. Zulässig dürften aber Aussagen über tatsächlich reduzierte Emissionen in der Produktion des Produkts sowie Werbung für CO2-Kompensationsprojekte als solche bleiben.

Marken- und Produktnamen als Umweltaussage

Während spezifizierte Umweltaussagen und die Kompensation von Treibhausgasemissionen eher die Möglichkeiten der zulässigen Werbeaussagen betreffen, können Marken unmittelbar von dem Verbot betreffend Nachhaltigkeitssiegel und allgemeiner Umweltaussagen betroffen sein.

Aufgrund der weiten Definition eines Umweltsigels kann eine Marke im Gesamteindruck, durch die Gestaltung des Kennzeichens (Farbe; Form) als ein Nachhaltigkeitssiegel verstanden werden.

Hat eine Marke eine siegelähnliche Form (bspw. wie ein Stempel oder Abzeichen) und werden darin bspw. Blätter oder ein Wassertropfen abgebildet, könnte für Verbraucher der Gesamteindruck entstehen, es handele sich um ein Nachhaltigkeitssiegel. Dies würde wiederum dazu führen, dass die Marke, soweit sie auf keinem Zertifizierungssystem beruht, oder durch eine staatliche Stelle festgesetzt wurde (was regelmäßig nicht der Fall sein wird), nicht verwendet werden darf.

Des Weiteren kann eine Marke für sich allein, oder aber im Zusammenspiel mit weiteren Elementen (Farb- und Bildgestaltung etwa in Grün- oder Brauntönen), eine allgemeine Umweltaussage darstellen.

Marken wie beispielsweise „NatureLife“ für Kosmetik, „naturalpower“ für Proteinriegel, „ecoplanet“ für Kleidung, oder „GreenSphere“ für Einwegplastik, können allgemeine Umweltaussagen darstellen, da es sich um Bezeichnungen handelt, die einen nicht überprüfbaren Umweltbezug suggerieren, den die jeweiligen Produkte möglicherweise nicht einlösen. Soweit ein Unternehmen nicht tatsächlich eine hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, sind diese Begriffe unzulässig.

Nach wie vor zulässig dürfte die Verwendung von entsprechenden Begriffen allerdings in Fällen sein, in denen die Marke und die mit dieser verbundenen Waren und Dienstleistungen im Zusammenspiel keinen Umweltanspruch suggerieren. Entscheidend dürfte dabei der Gesamteindruck sein. Eine Marke „Naturefriend" für Gartenwerkzeug betrifft vermutlich den Verwendungskontext des Produkts und nicht eine Umwelteigenschaft; „Cleanwash" für Reinigungsmittel dürfte eher die Reinigungsleistung, nicht eine besondere Umweltfreundlichkeit; beschreiben. Auch eine Marke „GreenFlag" für eine Dating-App dürfte keinen Umweltanspruch vermitteln, da der Begriff dort erkennbar an die englische Redewendung für ein positive Charaktereigenschaft anknüpft.

Ebenso dürften Marken, bei denen die reine Wortbedeutung zwar einen Umweltbezug nahelegt, die mit der Marke verbundenen Waren oder Dienstleistungen aber dazu führen, dass nach dem Gesamteindruck trotzdem keine Umweltaussage vorliegt, weiterhin zulässig sein. So denkt etwa wohl niemand bei einer Marke „Naturals“ für Salzgebäck an eine hiermit verknüpfte Umweltaussage, sondern geht vielmehr von einer Natürlichkeit der Zutaten aus. 

Insoweit besteht allerdings noch eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Denn bislang existiert – soweit ersichtlich –noch keine (höchstrichterliche) Rechtsprechung zu den Grenzen zwischen umweltbezogenen und nicht umweltbezogenen Markennamen. Ungeklärt ist insbesondere, wie Marken zu behandeln sind, bei denen ein Naturbezug zur Eigenart des Produkts gehört, wie etwa im Garten-, Tier- oder Lebensmittelbereich. 

Ob insoweit Ausnahmen vom Anwendungsbereich der EmpCo-Richtlinie in Betracht kommen oder ob allein der Gesamteindruck beim Verbraucher entscheidet, wird erst die Praxis klären.

Keine Bestandsmarken, keine Abverkaufsfrist

Betroffen sind neue Markenregistrierungen gleichermaßen wie bereits eingetragene Marken, da die neuen Regelungen nicht allein die markenrechtliche Eintragungsfähigkeit betreffen. 

Stattdessen handelt es sich um wettbewerbsrechtliche Verbote, welche die Frage einer rechtmäßigen Benutzung einer Marke betreffen. Mithin bietet auch eine eingetragene Marke keinen Schutz vor wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen. Die Eintragung sagt nichts darüber aus, ob die Benutzung der Marke mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar ist. Das gilt auch für Lizenznehmer: Auch sie können Adressat von Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen sein.

Besonders wichtig für Unternehmen mit laufender Produktion oder größeren Lagerbeständen ist außerdem, dass keine Abverkaufsfrist für bereits produzierte Waren vorgesehen ist.

Ab dem 27. September 2026 dürfen Waren, deren Aufmachung oder Kennzeichnung gegen die neuen Vorgaben verstößt, nicht mehr an Verbraucher verkauft werden. Dies gilt unabhängig davon, wann sie produziert oder beschafft wurden.

Zwar wird in Deutschland über eine Verlängerung der Abverkaufsfrist bis zum 27. März 2027 diskutiert; ob eine solche Übergangsfrist tatsächlich eingeführt wird, hängt jedoch von einer entsprechenden Entscheidung der EU-Kommission ab und ist derzeit nicht gesichert. Unternehmen sollten sich daher nicht auf eine Fristverlängerung verlassen, sondern Lagerbestände sichten, kritische Aufdrucke identifizieren und die Lieferkette auf entsprechende Bestände prüfen.

Fazit

Die neuen Anforderungen der EmpCo-Richtlinie betreffen nicht nur klassische Werbeaussagen, sondern können auch Markennamen und Kennzeichenelemente erfassen. Es empfiehlt sich daher, bestehende Marken und geplante Neuanmeldungen frühzeitig daraufhin zu prüfen, ob sie im Gesamteindruck eine Umweltaussage vermitteln könnten, und falls ja, ob die entsprechende Umweltleistung nachweisbar ist. Wer hier zuwartet, riskiert ab dem 27. September 2026 Abmahnungen und einstweilige Verfügungen.

Das ESCHE-Team unterstützt Sie dabei, Ihre Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation, Ihre Marken- und Produktnamen sowie Ihre internen Prozesse rechtzeitig und praxisnah auf die neuen Anforderungen auszurichten.

Sprechen Sie uns an – wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen.

Dr. Ralf Möller            Josephine Commichau
 

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