- 23. März 2026
- Nachhaltigkeit
Die EmpCo-Richtlinie: Neue Vorgaben für „grüne“ Aussagen ab September 2026
Die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel („EmpCo-Richtlinie“) ändert zentrale Vorgaben des europäischen Verbraucherrechts. Im Mittelpunkt stehen verschärfte Regeln für ökologische und soziale Nachhaltigkeitsaussagen in der Produktpräsentation sowie erweiterte Informationspflichten. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden „grünen“ Versprechen (Greenwashing) zu schützen. Unlautere Praktiken wie künstlich verkürzte Produktlebensdauer, trügerische Umwelt- und Sozialaussagen oder intransparente Nachhaltigkeitssiegel werden ausdrücklich verboten.
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht überführen, die neuen Regelungen gelten ab dem 27. September 2026.
Betroffen sind alle Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher vertreiben – insbesondere im Rahmen von Marketing und Werbung, Produktkennzeichnung, Online-Auftritten, vorvertraglichen Informationen und sonstigen Informationsprozessen im B2C-Bereich. Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen ihre gesamte Nachhaltigkeitskommunikation frühzeitig überprüfen und bei Bedarf anpassen. Wer untätig bleibt, geht nicht nur Reputationsrisiken ein, sondern riskiert auch empfindliche Bußgelder.
Allgemeine Umweltaussagen
Pauschale Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“, „naturfreundlich“ oder ähnliche Aussagen sind nach der EmpCo-RL nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sie dürfen künftig nicht mehr verwendet werden, wenn das Unternehmen keine nachweislich hervorragende Umweltleistung im jeweiligen Bereich vorweisen kann. Zulässig bleiben nur spezifische, klar erläuterte Aussagen, die im selben Medium deutlich gemacht werden, beispielsweise im selben Fernseh- oder Radiospot oder auf der Online-Verkaufsoberfläche; auch Farben und Bilder können dabei als Umweltaussage wirken. Wird der Begriff beispielsweise unmittelbar erklärt („umweltfreundlich, weil …“), kann aus einer pauschalen Formulierung eine hinreichend spezifizierte und damit zulässige Umweltaussage werden.
Aussagen zur Klimaneutralität durch Kompensation
Strenge Vorgaben gelten künftig für Aussagen, die allein auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen. Aussagen, wonach ein Produkt (Ware oder Dienstleistung) „klimaneutral“, „zertifiziert CO₂-neutral“, „CO₂-positiv“, „mit Klimaausgleich“, „klimaschonend“ oder „mit reduziertem CO₂-Fußabdruck“ sei, sind unlauter und grundsätzlich verboten, wenn sie sich auf Ausgleichsmaßnahmen außerhalb der Wertschöpfungskette stützen und den Eindruck erwecken, das Produkt selbst habe neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf das Klima oder sein Verbrauch sei folgenlos für die Umwelt. Solche reinen Kompensationsaussagen werden in den Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG aufgenommen und sind damit unter allen Umständen unzulässig. Zulässig bleiben nur Aussagen, die auf tatsächlich vermiedenen oder reduzierten Emissionen über den Lebenszyklus des Produkts beruhen und nicht auf Offsetting außerhalb der Wertschöpfungskette.
Zukunftsbezogene Umweltziele
Auch zukunftsbezogene Umweltaussagen wie „klimaneutral bis 2030“ oder „Netto-Null-Emissionen bis 2040“ werden künftig streng geregelt. Solche Ziele können als irreführend und damit unlauter eingestuft werden, wenn sie nicht durch klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen und Zwischenziele gestützt sind, die in einem ausführlichen und realistischen Umsetzungsplan festgehalten werden. Dieser Plan muss nachvollziehbar darlegen, mit welchen Maßnahmen, welcher Mittelzuweisung (insbesondere finanziellen Ressourcen) und welchen technologischen Entwicklungen die Ziele erreicht werden sollen.
Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungssysteme
Nachhaltigkeitssiegel sind freiwillige Kennzeichen, die ökologische oder soziale Merkmale eines Produkts, eines Verfahrens oder einer Geschäftstätigkeit hervorheben. Um ihre Transparenz und Glaubwürdigkeit zu sichern, gilt künftig: Das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder nicht von staatlichen Stellen festgelegt wurden, wird als unlautere Geschäftspraktik eingestuft und ist grundsätzlich verboten.
Ein zulässiges Zertifizierungssystem muss mindestens öffentlich einsehbare Bedingungen und Anforderungen vorsehen, allen interessierten Unternehmen grundsätzlich offenstehen und eine objektive, unabhängige Überwachung der Einhaltung sicherstellen. Diese Überprüfung hat durch eine dritte Stelle zu erfolgen, deren Kompetenz und Unabhängigkeit nach internationalen, unionsweiten oder nationalen Normen belegt ist.
Wird ein Nachhaltigkeitssiegel in der Werbung eingesetzt und entsteht dadurch der Eindruck, ein Produkt habe positive oder keine Umweltauswirkungen oder sei weniger umweltschädlich als Konkurrenzprodukte, gilt dieses Siegel zusätzlich als Umweltaussage. Es unterliegt dann auch den besonderen Vorgaben für Umweltclaims, insbesondere den Anforderungen an Richtigkeit, Nachweisbarkeit und Klarheit der Aussage.
Was als anerkannte Umweltleistung gilt
Der Begriff der Umweltaussage wird weit verstanden. Er umfasst jede freiwillige kommerzielle Mitteilung, mit der – ausdrücklich oder durch Anspielungen – der Eindruck erweckt wird, ein Produkt, eine Produktgruppe, eine Marke oder ein Unternehmen sei besonders umweltverträglich, weniger schädlich als andere Angebote oder habe seine Umweltauswirkungen verbessert. Dazu zählen nicht nur Formulierungen in Textform, sondern auch Marken- und Produktnamen, Unternehmensbezeichnungen, Bilder, grafische Elemente, Farben, Symbole, Etiketten und Logos. Naturbilder oder „grüne“ Farbwelten können somit bereits als Umweltaussage eingestuft werden, wenn sie den Eindruck besonderer Umweltfreundlichkeit vermitteln.
Eine solche Umweltaussage gilt nur dann als sachlich gerechtfertigt, wenn eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachgewiesen werden kann. Dies kann etwa durch die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 (EU-Umweltzeichen), durch staatlich anerkannte Umweltkennzeichnungssysteme nach EN ISO 14024 oder durch das Erreichen von Umwelthöchstleistungen nach anderem einschlägigen Unionsrecht erfolgen, z.B. durch die Energieeffizienzklasse A nach der Verordnung (EU) 2017/1369. Die nachgewiesene Umweltleistung muss den gesamten Inhalt der Umweltaussage tragen: So kann die Aussage „energieeffizient“ auf eine entsprechend hohe Energieeffizienzklasse gestützt werden, während eine pauschale Aussage wie „biologisch abbaubar“ unzulässig ist, wenn die Kriterien des EU-Umweltzeichens für das betreffende Produkt hierzu keine Vorgaben machen.
Aussagen zum gesamten Produkt
Die Richtlinie erfasst ausdrücklich Aussagen, die den Eindruck erwecken, sie bezögen sich auf das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit, obwohl tatsächlich nur einzelne Aspekte die beschriebene Eigenschaft aufweisen. So ist es zum Beispiel unzulässig, ein Produkt insgesamt als „aus Recyclingmaterial hergestellt“ zu bezeichnen, wenn nur die Verpackung recycelt ist.
Werbung mit Mindestanforderungen
Ebenfalls unzulässig ist es, gesetzliche Mindestanforderungen als besondere Eigenschaft hervorzuheben. Dies betrifft etwa die Werbung mit dem Hinweis, ein Produkt sei frei von einem Stoff, der für alle Produkte dieser Kategorie in der EU bereits verboten ist. Zulässig ist eine solche Hervorhebung dagegen, wenn es sich um Anforderungen handelt, die nicht für alle Konkurrenzprodukte gelten, beispielsweise weil bestimmte importierte Waren nicht denselben Standards unterliegen.
Werbung mit irrelevanten Vorteilen
Werbung mit irrelevanten Vorteilen soll als irreführende Geschäftspraktik eingestuft werden, wenn angepriesene Eigenschaften keinen unmittelbaren Bezug zum Produkt oder zur Geschäftstätigkeit haben und den Eindruck besonderer Vorteile gegenüber vergleichbaren Angeboten erwecken. Beispiele wären Hinweise wie „laktosefrei“ bei einem rein pflanzlichen Produkt oder „glutenfrei“ bei einem abgefüllten Wasser.
Produktlebensdauer, Software-Updates und Reparatur
Die EmpCo-Richtlinie nimmt gezielt Praktiken in den Blick, die zu einer frühzeitigen Obsoleszenz von Produkten führen – einschließlich geplanter Obsoleszenz, bei der Waren bewusst mit begrenzter Lebensdauer konzipiert werden, sodass sie nach einer gewissen Zeit oder Nutzung veralten oder ausfallen. Dies benachteiligt Verbraucher und belastet durch mehr Abfall sowie höheren Energie- und Ressourcenverbrauch die Umwelt.
Strenge Vorgaben gelten auch für Software-Updates bei Waren mit digitalen Elementen sowie für digitale Inhalte und Dienstleistungen. Es ist verboten, Informationen darüber zurückzuhalten, dass eine Aktualisierung die Funktion beeinträchtigen kann – etwa, wenn ein Smartphone-Update die Akkulaufzeit reduziert, bestimmte Apps verlangsamt oder das Gerät insgesamt träger macht. Dieses Verbot gilt für alle Updates, einschließlich Sicherheits- und Funktionsupdates.
Unverändert unzulässig bleiben irreführende Aussagen zur Reparierbarkeit oder Nutzung von Drittprodukten: Ein Produkt darf nicht als gut reparierbar beworben werden, wenn es tatsächlich gar nicht oder nur sehr eingeschränkt repariert werden kann. Praktiken, die Verbraucher veranlassen sollen, Verbrauchsmaterialien (z. B. Toner oder Patronen) früher zu ersetzen als technisch nötig, oder die Nutzung kompatibler Produkte Dritter erschweren oder deren Folgen verschleiern, sind ebenso unlauter. Soweit Unternehmen wissen – oder wissen müssen –, dass die Funktion eines Produkts bei Verwendung von Drittkomponenten eingeschränkt wird, müssen sie diese Informationen offenlegen.
Transparenz bei Produktvergleichen
Der Vergleich von Produkten anhand ökologischer oder sozialer Merkmale sowie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit wird zunehmend als Vermarktungstechnik eingesetzt und kann Verbraucher leicht in die Irre führen, da sie die Verlässlichkeit solcher Angaben oft nicht selbst beurteilen können. Künftig unterliegen daher Anbieter von Vergleichsdiensten ebenso wie Händler, die derartige Vergleiche verwenden, besonderen Transparenzpflichten: Sie müssen offenlegen, nach welcher Methode verglichen wird, welche Produkte und Lieferanten einbezogen sind und welche Maßnahmen zur Aktualisierung der Informationen ergriffen werden.
Marken- und Produktnamen
Inwieweit ein bestimmter Marken oder Produktname rechtlich als Umweltaussage einzuordnen ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Die Richtlinie macht deutlich, dass nicht nur reine Textaussagen, sondern auch visuelle und kontextuelle Elemente eine Umweltaussage darstellen können. Bildsprache – etwa Naturmotive, bestimmte Farbwelten, Symbole, Etiketten oder siegelähnliche Zeichen – kann, insbesondere in Kombination mit textlichen Aussagen, den Eindruck besonderer Umweltfreundlichkeit vermitteln und wird dann wie eine Umweltaussage behandelt. Sobald grafische Elemente den Charakter eines Siegels oder Labels annehmen, gelten zusätzlich die Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungssysteme.
Das ESCHE-Nachhaltigkeitsteam an Ihrer Seite
Unternehmen sollten rechtzeitig ihre Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, Marken- und Produktnamen, Siegel, Verpackungen, digitalen Inhalte sowie Informations- und Vertriebsprozesse überprüfen und gegebenenfalls an die neuen Vorgaben anpassen.
Als multidisziplinäre Sozietät können wir Sie dabei unterstützen,
- bestehende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen zu prüfen,
- Zertifizierungs- und Kontrollsysteme für Siegel und Claims aufzusetzen oder zu verbessern,
- interne Kontrollsysteme (IKS) für ESG-bezogene Informationen aufzubauen oder zu testen.
So reduzieren Sie Haftungs- und Reputationsrisiken und schaffen zugleich Vertrauen bei Kunden, Geschäftspartnern und Aufsichtsbehörden.
Als interdisziplinär aufgestelltes Team begleiten wir Sie fundiert, pragmatisch und individuell.
Sprechen Sie uns an – wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen.
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