• 23. Februar 2026
  • Nachhaltigkeit

Blogserie: Wesentliche Veränderungen der ESRS – Teil 3

In dieser Blogserie informieren wir über die wichtigsten Änderungen der finalen Entwürfe der European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die am 03. Dezember 2025 von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) veröffentlicht wurden. Die 12 überarbeiteten Entwürfe (ESRS 1, ESRS 2, ESRS E1 – E5, ESRS S1 – S4, ESRS G1) enthalten inhaltliche Änderungen und eine Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte um 61 Prozent im Vergleich zur aktuell gültigen ESRS-Version.

Derzeit werden die finalen Entwürfe von der EU-Kommission geprüft, um diese nach Ablauf der Einspruchsfrist in einem delegierten Rechtsakt zu veröffentlichen. Der Rechtsakt soll bis spätestens Mitte 2026 verabschiedet werden. Die Überarbeitung der ESRS betrifft dabei ausschließlich die Ausgestaltung der Berichtsanforderungen und lässt die grundsätzliche Berichtspflicht nach der CSRD sowie die Vorgaben der EU-Taxonomie-Verordnung unberührt.

In dem vorliegenden Beitrag fassen wir die Änderungen der Sozialstandards (ESRS S1 bis S4) zusammen.

Übergreifende Änderungen

Die Themenliste ESRS 1 AR 16, die nun im Appendix A zu finden ist, wurde im Zuge der Überarbeitung durch die EFRAG angepasst. Ursprünglich umfasste diese Liste zehn Nachhaltigkeitsaspekte mit unterschiedlich viele Unter- und Unter-Unter-Aspekten. Im Zuge der Überarbeitung der ESRS wurden Nachhaltigkeitsaspekte in Nachhaltigkeitsthemen umbenannt und die Kategorie „Unter-Unterthemen“ wurde entfernt. Die Unter-Unterthemen in den Sozialstandards wurden vollständig in die Liste der Unter-Themen eingegliedert. Aufgrund der identischen Unterthemen in S1 Eigene Belegschaft und S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette sind diese in der AR 16 Liste gebündelt worden. 

Strategie

Die SBM-Angaben Interessen und Standpunkte der Interessenträger (SBM-2) sowie wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell (SBM-3) wurden aus den Sozialstandards herausgenommen. Diese Informationen sind künftig im übergreifenden Standard ESRS 2 zu berichten. Die Entscheidung, diese Angaben künftig in einem zentralen Standard zu bündeln, verfolgt das Ziel, doppelte und sich überschneidende Berichterstattung zu vermeiden und somit die Kohärenz und Klarheit der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu stärken.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Unternehmen berichten zukünftig nicht mehr explizit in den Sozialstandards über ihre Menschenrechtspolitik als Bestandteil ihrer Strategien. Stattdessen erfolgt die Offenlegung dieser Informationen auf einer übergeordneten Ebene im Standards ESRS 2 (ehemals MDR-P, nun GDR-P) offen.

Zusätzlich ergeben sich Änderungen in der Berichterstattung über die Verfahren zur Einbeziehung der Interessenträgern in Bezug auf die Auswirkungen und Angaben über die Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die Bedenken geäußert werden können. Die beiden bisherigen Angabepflichten (SX-2 und SX-3) wurden zusammengeführt in die Angabepflicht SX-2. 

Parameter und Ziele 

In Bezug auf die zu berichtenden Parameter und Ziele sind im Zuge der Überarbeitung spürbare Erleichterungen in den Sozialstandards eingeführt worden. Dies betrifft insbesondere die detaillierte Aufschlüsselung der Kennzahlen. Unternehmen erfahren nun eine reduzierte Komplexität, da weniger detaillierte Angaben erforderlich sind. Darüber hinaus wurden die freiwilligen Datenpunkte, die zuvor mit der Kennzeichnung „may disclose“ versehen waren, gestrichen. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte und die Anhebung der Schwellenwerte für bestimmte Anforderungen. Inhaltliche Veränderungen gibt es keine. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass durch die Fusion der Angabepflichten zu SX-2 die Nummerierung der folgenden Angabepflichten um jeweils eine Stelle nach vorne verschoben wurde.

Fazit

Die Bündelung und Straffung von Anforderungen tragen dazu bei, den Unternehmen eine klarere Umsetzung der Vorgaben zu ermöglichen. Gleichzeitig wird durch die Integration übergeordneter Informationen in den allgemeinen Standard ESRS 2 die Kohärenz und Klarheit der Berichterstattung erhöht.


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Florian Ludwig
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Sustainability-AuditorIDW
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