- 22. April 2026
- Nachhaltigkeit
PPWR: Neue Leitlinien bringen Klarheit – was jetzt konkret auf Unternehmen zukommt
Zur Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) hatten wir bereits im vergangenen Jahr berichtet. Mit den jüngst veröffentlichten Leitlinien der EU-Kommission konkretisiert sich nun erstmals, wie die Verordnung in der Praxis auszulegen ist. Für Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, wird damit erstmals konkret greifbar, was tatsächlich auf sie zukommt – und vor allem, in welchem Zeitrahmen.
Kurz eingeordnet: Worum es bei der PPWR geht
Die PPWR ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft und gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, wobei zahlreiche materielle Anforderungen erst schrittweise in den Folgejahren greifen. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie und schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für Verpackungen in der EU.
Entscheidend ist dabei ein Perspektivwechsel: Verpackungen werden nicht mehr nur als Abfallthema reguliert, sondern als Produkt mit eigenen Konformitätsanforderungen. Das bedeutet in der Konsequenz, dass Verpackungen nur noch dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den Vorgaben der PPWR entsprechen.
Ziel der Verordnung ist dabei nicht nur eine punktuelle Verschärfung bestehender Vorgaben, sondern ein grundlegender Systemwechsel hin zu einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft. Verpackungen sollen über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg – von Design und Materialwahl bis hin zu Nutzung und Verwertung – so gestaltet werden, dass Abfälle reduziert, Materialien im Kreislauf gehalten und Recyclingprozesse effizienter werden. Gleichzeitig verfolgt die PPWR das Ziel, bislang stark fragmentierte nationale Regelungen innerhalb der EU zu harmonisieren und damit einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.
Aktueller Stand: Leitlinien schaffen erstmals Praxisklarheit
Mit den im April 2026 veröffentlichten Leitlinien hat die Europäische Kommission auf zahlreiche offene Fragen aus der Praxis reagiert. Ergänzend wurden FAQs bereitgestellt, die typische Unsicherheiten aufgreifen.
Ein zentraler Punkt ist die Abgrenzung der Rollen entlang der Lieferkette. Für viele Unternehmen ist erstmals klarer erkennbar, ob sie als Hersteller, Erzeuger, Importeur oder Händler einzuordnen sind – und welche konkreten Pflichten sich daraus ergeben. Diese Einordnung ist entscheidend, da sie darüber bestimmt, wer die Konformität der Verpackungen sicherstellen und dokumentieren muss.
Auch bei Themen wie Wiederverwendung (insbesondere im B2B-Bereich) oder PFAS zeigt sich eine stärkere Annäherung an die praktische Umsetzbarkeit, wenngleich weiterhin Auslegungsbedarf besteht.
Was inhaltlich auf Unternehmen zukommt
Die Anforderungen der PPWR sind in ihren Grundzügen klar und gehen deutlich über das bisherige Verpackungsrecht hinaus. Verpackungen müssen künftig so gestaltet sein, dass sie bis 2030 wirtschaftlich recyclingfähig sind. Gleichzeitig werden verbindliche Rezyklatanteile für Kunststoffverpackungen eingeführt, die sich schrittweise erhöhen.
Damit rückt insbesondere das Verpackungsdesign stärker in den Fokus. Anforderungen wie „Design for Recycling“, die Reduktion von Materialkomplexität oder der Einsatz von Monomaterialien gewinnen erheblich an Bedeutung. Damit bestehende Sammel- und Recyclingstrukturen tatsächlich unterstützt werden, müssen Verpackungen künftig entsprechend konzipiert sein.
Darüber hinaus werden Wiederverwendungssysteme in bestimmten Bereichen verpflichtend, insbesondere bei Transport-, Versand- und Getränkeverpackungen. Parallel dazu setzt die Verordnung klare Anreize zur Reduktion von Verpackungsmengen, etwa durch Zielvorgaben von 5 % bis 2030, 10 % bis 2035 und 15 % bis 2040 (jeweils gegenüber 2018) sowie durch konkrete Anforderungen wie die Begrenzung von Leerraum auf maximal 50 %.
Bereits kurzfristig relevant ist die PFAS-Regulierung: Ab dem 12. August 2026 dürfen entsprechende Stoffe in Lebensmittelkontaktverpackungen nicht mehr verwendet werden. Ergänzt wird dies durch Verbote bestimmter Einwegverpackungen ab 2030, verpflichtende Pfandsysteme für Getränkeverpackungen sowie EU-weit harmonisierte Kennzeichnungspflichten.
Ergänzend dazu wird auch die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) deutlich ausgeweitet. Unternehmen müssen künftig umfassend nachweisen können, dass ihre Verpackungen den Anforderungen entsprechen – einschließlich technischer Dokumentation und Konformitätserklärungen.
Neu ist dabei insbesondere, dass die Einhaltung der Anforderungen nicht nur materiell gegeben sein muss, sondern auch formell nachgewiesen werden muss. Die PPWR führt hierfür ein verpflichtendes Konformitätsbewertungsverfahren ein, das eine technische Dokumentation sowie eine EU-Konformitätserklärung umfasst. Diese ist nicht einmalig zu erstellen, sondern regelmäßig zu überprüfen und anzupassen.
In der Praxis bedeutet das: Die PPWR greift unmittelbar in zentrale Unternehmensbereiche ein – von Produktdesign und Materialauswahl bis hin zu Einkauf und Lieferkettensteuerung.
Ergänzend ist zu beachten, dass zahlreiche Detailanforderungen – etwa zur konkreten Ausgestaltung von Recyclingkriterien oder Kennzeichnungssystemen – noch durch delegierte Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen konkretisiert werden. Trotz der inzwischen geschaffenen Leitlinien besteht daher weiterhin punktueller Auslegungsbedarf.
Zeitliche Einordnung: Die entscheidenden Meilensteine
Die zeitliche Struktur ist inzwischen klar umrissen. Nach dem Inkrafttreten im Februar 2025 beginnt die verpflichtende Anwendung am 12. August 2026. Ab diesem Zeitpunkt gilt faktisch: Nicht konforme Verpackungen dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Viele der weitergehenden Anforderungen – insbesondere Rezyklatquoten, Recyclingfähigkeit, Wiederverwendungsziele und Verbote bestimmter Verpackungen – greifen jedoch gestaffelt bis 2030 und darüber hinaus. Auch die Abfallreduktionsziele entwickeln sich schrittweise bis 2040 weiter.
Parallel dazu werden auch die Anforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) verschärft. Obwohl die PPWR als EU-Verordnung unmittelbar gilt, erfolgt die praktische Umsetzung dieser Pflichten weiterhin über nationale Systeme. Unternehmen müssen sich daher in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen in Verkehr bringen, registrieren und die dortigen Verpflichtungen erfüllen. Eine europaweit einheitliche Lösung existiert nicht.
Für Unternehmen bedeutet das: 2026 markiert den regulatorischen Startpunkt – die eigentliche Transformation erfolgt jedoch in den Folgejahren. Die notwendigen Anpassungen beginnen jedoch bereits heute.
Fazit
Mit den aktuellen Leitlinien wird die PPWR erstmals operativ greifbar. Die Richtung ist klar, die Anforderungen sind definiert – auch wenn Detailfragen noch offen sind.
Für Hersteller, Importeure und Händler verschiebt sich der Fokus damit endgültig von der Beobachtung hin zur Umsetzung. Die eigentliche Herausforderung liegt dabei weniger im Stichtag selbst als in der rechtzeitigen Anpassung von Verpackungen, Prozessen und Datenstrukturen.
Sie haben Fragen zur Betroffenheit Ihres Unternehmens oder zur konkreten Umsetzung der PPWR-Anforderungen? Gerne unterstützen wir Sie bei der Einordnung und der praktischen Umsetzung.
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