- 16. Januar 2026
- Nachhaltigkeit
Aktuelle Entwicklungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Das Jahr 2025 brachte für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vieler Unternehmen mehr Fragen als Antworten. Ein zentraler Unsicherheitsfaktor waren die andauernde Nicht-Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht sowie die im Februar veröffentlichten Omnibus-Vorschläge der EU-Kommission. Insbesondere Unternehmen der ersten Welle, die nach der ursprünglichen CSRD-Systematik bereits frühzeitig von den neuen Berichtspflichten erfasst werden sollten, aber mangels nationaler Umsetzung weiterhin nach den Vorgaben der NFRD berichten mussten, waren von der Unsicherheit betroffen. Die ursprünglich für Juli 2024 geplante Umsetzung der CSRD konnte nicht realisiert werden, was die EU-Kommission im September 2024 dazu veranlasste, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Gleichzeitig führten die Omnibus-Vorschläge der EU-Kommission, die wesentliche Anpassungen der CSRD, der EU-Taxonomieverordnung und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) beinhalteten, zu weiteren Unsicherheiten. Besonders die offenen Fragen zu den Schwellenwerten und den künftigen Berichtspflichten sorgten für Verwirrung und machten die Planung für Unternehmen noch schwieriger.
Klarheit durch Einigung im Trilog-Verfahren
Das Trilog-Verfahren über das Omnibus-I-Paket wurde am 16. Dezember 2025 nach monatelangen Verhandlungen abgeschlossen. Künftig müssen nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigte und einem Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. Euro eine Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD vorlegen. Diese Schwellenwerte gelten ebenfalls für die EU-Taxonomie.
Für die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) gelten höhere Schwellenwerte. Unternehmen, die der CSDDD unterliegen, müssen mehr als 5.000 Mitarbeitende und mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatzerlöse aufweisen. Der Anwendungsbeginn der CSDDD wurde auf den 26. Juli 2029 verschoben, was den betroffenen Unternehmen mehr Zeit zur Anpassung verschafft.
Hintergrund: Omnibus-Initiative
Am 26. Februar 2025 veröffentlichte die EU-Kommission ein Omnibus-Paket, das zum einen verschiedene Vorschläge zur Vereinfachung und Anpassung der bestehenden Nachhaltigkeitsvorschriften beinhaltete (Omnibus-I-Paket). Die Änderungen betrafen insbesondere die Schwellenwerte, die Berichtsinhalte und die Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Im Rahmen des Omnibus-II-Pakets wurde zusätzlich eine Verschiebung der Berichtspflichten für Unternehmen der zweiten und dritten Welle beschlossen. Diese Unternehmen erhalten eine Fristverlängerung von zwei Jahren (die sogenannte "Stop-the-Clock"-Richtlinie), die im April 2025 in Kraft trat. Zur kurzfristigen Entlastung der Unternehmen der ersten Welle, d.h. kapitalmarktorientierte große Unternehmen, die bereits nach der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) berichtspflichtig waren, hat die EU-Kommission im November 2025 mit dem sogenannten „Quick Fix“ gezielte Übergangserleichterungen (z.B. für ESRS E4, ESRS S2 – ESRS S4) beschlossen. Die Regelung gilt unmittelbar für Geschäftsjahre, beginnend im Januar 2025 und entfaltet ohne nationale Umsetzung Rechtswirkung. Um zu vermeiden, dass die Unternehmen der ersten Welle mit 501 bis 1.000 Mitarbeitenden nur für einen kurzen Übergangszeitraum unter die Berichtspflicht fallen, ist eine Befreiung der Berichtspflicht für die Jahre 2025 und 2026 beschlossen.
Überarbeitung der ESRS: Vereinfachung der Nachhaltigkeitsstandards
Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) stellen das zentrale Rahmenwerk für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa dar. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hatte die ursprünglichen sektorübergreifenden Standards entwickelt, jedoch zeigte die Anwendung der Standards, dass viele Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere, mit der Komplexität und dem Umfang der Vorgaben Schwierigkeiten hatten.
Die EU-Kommission beauftragte die EFRAG mit einer umfassenden Überarbeitung der ESRS, um diese zugänglicher und praktikabler zu gestalten, ohne das Ziel der Nachhaltigkeit und Transparenz aus den Augen zu verlieren. Am 3. Dezember 2025 wurden die finalen Entwürfe der überarbeiteten ESRS von der EFRAG veröffentlicht. Nun arbeitet die EU-Kommission an einem delegierten Rechtsakt, der die Änderungen der ESRS umsetzt. Dieser Rechtsakt soll bis spätestens Mitte 2026 verabschiedet werden.
Ausblick: Was erwartet Unternehmen in 2026?
Die aktuellen Entwicklungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung führen zu einer zunehmenden Klarheit bezüglich der Anforderungen, die Unternehmen erfüllen müssen. Dennoch steht die Umsetzung der CSRD in nationales Recht nach wie vor aus. Dies ist nach aktuellem Stand bis Ende 2026 zu erwarten. Die Anpassung der Schwellenwerte und die Fristverschiebungen ermöglichen Unternehmen Zeit für die Umsetzung und Planung ihrer Berichtserstattung – z.B. nach CSRD oder dem kleineren, freiwilligen Berichtsstandard VSME.
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