• 04. Juni 2026
  • Arbeitsrecht

Kündigungen per Einwurf-Einschreiben nicht mehr rechtssicher

Wie die Digitalisierung bei der Deutschen Post den Beweiswert der Zustellung schwächt und welche rechtssicheren Alternativen Arbeitgeber jetzt wählen sollten.

Aufgrund der veränderten digitalisierten Prozesse bei der Deutschen Post können sich Arbeitgeber nicht mehr auf den Anscheinsbeweis der Zustellung per Einwurf-Einschreiben berufen, selbst wenn eine Kopie des Auslieferungsbeleges vorliegt. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hamburg im Juli vergangenen Jahres. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun die Revision gegen das Urteil zurückgewiesen. Arbeitgeber sind dringend gehalten, ihre Zustellprozesse zu überprüfen: Ist eine persönliche Übergabe unter Zeugen nicht möglich, sollte die Zustellung per Bote gewählt werden.

Kein Anscheinsbeweis durch Einwurf-Einschreiben

Bereits Anfang 2025 hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die bloße Vorlage des Einlieferungsbeleges in Zusammenschau mit der Sendungsverfolgung nicht ausreiche, um einen Anscheinsbeweis für die Zustellung einer Kündigung zu begründen (BAG, Urt. v. 30.01.2025, Az. 2 AZR 68/24). Der sogenannte „Anscheinsbeweis“ bedeutet vereinfacht: Wenn ein Ereignis nach der alltäglichen Lebenserfahrung fast immer gleich abläuft, geht man auch im konkreten Fall von diesem typischen Ablauf aus. Man vermutet also, dass eine bestimmte Ursache (z. B. Verschicken eines Dokuments per Einwurf-Einschreiben) zu dem typischen Ergebnis (z. B. Zustellung eines Dokuments) geführt hat, ohne dass jeder einzelne Zwischenschritt bewiesen werden muss. Die Frage, ob bei einem Einwurf-Einschreiben der Einlieferungsbeleg gemeinsam mit einer Kopie des Auslieferungsbeleges ausreicht, um einen Anscheinsbeweis zu begründen, wurde in der genannten Entscheidung des BAG jedoch ausdrücklich offen gelassen.

Das LAG Hamburg hat im Juli 2025 entschieden, dass ein Einwurf-Einschreiben, auch bei Vorlage des Auslieferungsbeleges, keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang mehr begründen kann (Urt. v. 14.07.2025, Az. 4 SLa 26/24). In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer bestritten, eine Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement erhalten zu haben, woraufhin die krankheitsbedingte Kündigung für unwirksam erklärt wurde. Das BAG hat nun die Revision gegen diese Entscheidung zurückgewiesen (Urt. v. 07.05.2026, Az. 2 AZR 184/25). Die Entscheidungsgründe des BAG liegen zwar noch nicht vor, es ist aber naheliegend, dass das BAG der Rechtsauffassung des LAG Hamburg gefolgt ist.

Was hat sich bei der Deutschen Post verändert?

Die Ursache für diesen Verlust an Rechtssicherheit ist in der Digitalisierung der Zustellprozesse durch die Deutsche Post begründet, die bis ca. 2021 flächendeckend umgesetzt wurde.

In dem früheren analogen Zustellungsverfahren zog der Postzusteller unmittelbar vor dem Einwurf in den Briefkasten ein Abziehetikett („Peel-off-Label“ vom Umschlag ab und klebte es auf eine Zustellliste. Diesen Beleg unterschrieb er nach dem Einwurf des Einschreibens handschriftlich und notierte Datum und Uhrzeit. Der BGH billigte diesem Verfahren einen hohen Beweiswert zu (BGH, Urteil vom 27.09.2016 – II ZR 299/15).

Das digitale Verfahren sieht demgegenüber vor, dass der Zusteller einen Barcode auf dem Brief mit seinem Handscanner scannt und die Zustellung durch eine digitale Unterschrift auf dem Display des Geräts bestätigt. Das Datum wird vom Gerät automatisch hinterlegt, nicht jedoch die Uhrzeit. Erst danach wird das Einwurf-Einschreiben tatsächlich in den Briefkasten eingelegt. Nach der Auffassung des LAG Hamburg erhöhe dieses Vorgehen die Gefahr eines „Fehlwurfs“, da der Zusteller noch weitere Sendungen in der Hand halten könne und zudem die Sendungen erst in den Briefkasten einlege, nachdem der Bestätigungsvorgang abgeschlossen sei. Zudem waren in dem konkreten Fall weder Anschrift noch Uhrzeit der Zustellung aus dem Auslieferungsbeleg erkennbar.

Wie gelingt der sichere Zustellungsnachweis?

Von einer Zustellung wichtiger, fristgebundener Dokumente (z. B. Kündigung, BEM-Einladung) per Einwurf-Einschreiben ist Arbeitgebern dringend abzuraten. Sofern das Dokument nicht persönlich (unter Zeugen) zugestellt werden kann, ist eine Zustellung per Boten das Mittel der Wahl. Bei der Zustellung per Boten sollte sowohl die Kuvertierung als auch die Übergabe des Briefes an den Boten unter Zeugen stattfinden und lückenlos dokumentiert werden. Soweit datenschutzrechtlich möglich, sollte der Bote den Inhalt des Schreibens kennen und den Einwurf des Schreibens genau dokumentieren, z. B. durch ein ausführliches Zustellprotokoll, Foto- oder Videobeweis. Sofern der Bote, z. B. aus datenschutzrechtlichen Gründen, keine Kenntnis vom Inhalt des Schreibens erhalten soll, empfiehlt sich für eine sicher nachweisbare Zustellung das folgende Vorgehen (unter Zeugen):

  1. Eindeutige Markierung des Briefumschlages, etwa durch handschriftliche Kennzeichnung
  2. Kuvertierung unter Zeugen, ggf. per Foto- oder Videobeweis dokumentiert
  3. Übergabe des verschlossenen Schreibens an den Boten unter Zeugen
  4. Zustellung durch den Boten, dokumentiert per Foto- oder Videobeweis des Einlegens in den Briefkasten (Markierung sollte sichtbar sein)
  5. Zudem Dokumentation durch ein detailliertes Zustellprotokoll

In besonders kritischen Fällen sollte auch eine Zustellung per Gerichtsvollzieher in Erwägung gezogen werden. Dies ist die formal sicherste, aber auch die zeitaufwendigste Methode. Da mit einigen Tagen Postlaufzeit zu rechnen ist, wird diese Zustellmöglichkeit insb. bei außerordentlichen Kündigungen regelmäßig nicht in Betracht kommen.

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