• 13. August 2026
  • Arbeitsrecht

(Gerichts-)Kosten sparen im Arbeitsgerichtsprozess – auch wenn es eigentlich schon zu spät ist?

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Beschluss vom 10.04.2026 (13 Ta 29/26) eine praxisrelevante Klärung zu Gerichtskosten im Arbeitsgerichtsprozess herbeigeführt: Ein gerichtlicher Vergleich lässt die Verfahrensgebühr der I. Instanz auch dann vollständig entfallen, wenn dem Vergleich bereits ein verkündetes und vollständig abgefasstes Urteil vorausgegangen ist, das zugestellt wurde. Damit stärkt das LAG Niedersachsen das gebührenrechtliche Anreizsystem für einvernehmliche Streitbeilegungen im Arbeitsprozess und setzt für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer finanzielle Anreize für eine Einigung in jeder Lage des Prozesses.

Der Fall

Vor dem Arbeitsgericht Lingen erstritt die Klägerin ein klagestattgebendes Urteil. Das Urteil wurde den Parteien Ende Juli 2025 zugestellt. Noch innerhalb der laufenden Berufungsfrist – aber nach Urteilsverkündung und -zustellung – unterbreitete die Beklagte einen Vergleichsvorschlag zur endgültigen Beendigung des Streitverhältnisses. Die Parteien einigten sich, woraufhin das Arbeitsgericht das Zustandekommen des Vergleichs im schriftlichen Verfahren gemäß §§ 278 Abs. 6 S. 2, 495 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG feststellte. Im Vergleich verzichteten die Parteien ausdrücklich auf Rechte aus dem Urteil sowie auf Rechtsmittel.

Das Arbeitsgericht stellte der Beklagten dennoch die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 8210 KV-GKG in Rechnung. Es vertrat die Auffassung, das Verfahren sei nicht durch den Vergleich, sondern durch das vorherige Urteil beendet worden; eine Gebührenermäßigung scheide aus, da das Gericht die Begründungsarbeit bereits geleistet habe. Hiergegen legte die Beklagte Erinnerung und nachfolgend sofortige Beschwerde ein.

Die Entscheidung

Das LAG Niedersachsen gab der Beschwerde recht und stellte fest, dass keine Gerichtsgebühr zu erheben ist.

  1. Rechtskraft entscheidet über Anhängigkeit: Ein verkündetes Urteil beendet die Anhängigkeit des Verfahrens erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft (§ 705 ZPO). Formell rechtskräftig ist ein Urteil dann, wenn es nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Solange also die Rechtsmittelfrist läuft, ist das Verfahren gerichtlich anhängig und kann durch Vergleich beendet werden.
  2. Kein Ausschlussgrund im Wortlaut: Anders als vor den ordentlichen Gerichten (bei denen z. B. in Nr. 1211 KV-GKG die Privilegierung bei vorausgegangenem Urteil ausdrücklich ausgeschlossen wird) sieht die Vorbemerkung 8 des Kostenverzeichnisses zum GKG für die Arbeitsgerichtsbarkeit eine solche Einschränkung gerade nicht vor.
  3. Sonderstellung der Arbeitsgerichtsbarkeit: Das Kostenprivileg der Vorbemerkung 8 KV-GKG dient nicht allein der Arbeitsentlastung des konkreten Erstinstanzgerichts. Der Gesetzgeber verfolgt damit vielmehr das sozialpolitische Ziel, die dauerhafte Befriedung der Parteien eines Arbeitsverhältnisses gebührenrechtlich besonders zu fördern. Dieser Zweck greift auch nach Urteilsverkündung, da der Vergleich Rechtsmittelverfahren in höheren Instanzen vermeidet und Folgestreitigkeiten vorbeugt.

Rechtliche Einordnung und praktische Auswirkungen

Die Entscheidung setzt einen wichtigen Akzent in einem seit Langem geführten Meinungsstreit unter den Landesarbeitsgerichten (a. A. etwa LAG Köln, Beschl. v. 19. September 2024 – 5 Ta 82/24). Während etwa das LAG Köln primär auf den Arbeitsaufwand des Gerichts abstellt und meint, ein Verfahren werde mit Urteilsverkündung gebührenrechtlich „beendet“ und könne nicht durch Vergleich erneut beendet werden, betont das LAG Niedersachsen (wie auch bspw. das LAG Düsseldorf) den übergeordneten, sozialpolitischen Zweck des § 57 Abs. 2 ArbGG. Dieser gebietet die dauerhafte Befriedung des Dauerschuldverhältnisses in jedem Stadium des Verfahrens.

Für die Praxis eröffnet dies wertvolle Handlungsspielräume:

  1. Taktische Beilegung nach Urteilsverkündung: Ergeht im Arbeitsgerichtsprozess ein ungünstiges Urteil, erübrigt sich ein Vergleich keineswegs. Befindet sich das Verfahren noch in der Rechtsmittelfrist, bietet der Vergleichsschluss eine wirtschaftlich attraktive Option, das Prozessrisiko der Berufung auszuschalten und gleichzeitig die Gerichtskosten der I. Instanz auf Null zu reduzieren. Aber auch bei Obsiegen in der ersten Instanz sollte im Blick behalten werden, dass ein „Spät-Vergleich“ das Urteil gegen eine Anfechtung in der Berufungsinstanz absichern, den Gebührenvorteil als Verhandlungsmasse nutzen und sonstige Streitpunkte im gleichen Zug erledigen kann.
  2. Klauselgestaltung im „Spät-Vergleich“: Beim Abschluss eines Vergleichs nach Urteilsverkündung muss im Vergleichstext zwingend klargestellt werden, dass die Parteien aus dem verkündeten Urteil keinerlei Rechte mehr herleiten und auf Rechtsmittel verzichten. Der Verzicht darf nicht isoliert erklärt werden, sondern muss synallagmatischer Bestandteil der Vergleichsvereinbarung sein.
  3. Kostenrechnungen konsequent prüfen: Stellt die Gerichtskasse nach einem formwirksamen Vergleich innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Gebühr nach Nr. 8210 KV-GKG in Rechnung, sollte unter Verweis auf die Entscheidung des LAG Niedersachsen (sowie gleichgerichtete Rechtsprechung wie bspw. LAG Düsseldorf, Beschl. v. 05.02.2020 – 13 Ta 96/19) Rechtsbehelf (Erinnerung/Beschwerde) eingelegt werden.

Die Kostenprivilegierung betrifft beim Vergleichsschluss ausschließlich die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten (z. B. für die Rechtsvertretung) bleiben hiervon unberührt. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Kostentragung Gegenstand der Einigung sein kann und sollte – dies bietet Verhandlungsmasse.

Fazit

Ein Vergleich lohnt sich im Arbeitsgerichtsprozess sehr häufig – auch dann, wenn das Urteil erster Instanz bereits abgefasst und zugestellt wurde. Die Entscheidung des LAG Niedersachsen ist dabei kein absolutes juristisches Novum, stärkt aber die ohnehin wohl herrschende Auffassung in der Instanzrechtsprechung und zeigt, dass ein Vergleich bis zur (formellen) Rechtskraft einer Entscheidung eine valide Handlungsalternative bleibt.

Für die Praxis richtet der Beschluss das Augenmerk auf eine wichtige taktische Komponente: Fällt ein erstinstanzliches Urteil inhaltlich unbefriedigend aus oder birgt die zweite Instanz hohe Risiken, ist ein nachträglicher Vergleich ein probates Mittel. Neben dem nun erneut bestätigten gebührenrechtlichen Vorteil (namentlich dem vollständigen Entfall der Gerichtsgebühr) liegt ein weiterer maßgeblicher Mehrwert in der ganzheitlichen Beilegung des Konflikts. Dieser Vorzug gilt aber auch für den Fall, dass man im Prozess obsiegt hat und diese Prozesssituation den Boden für einen günstigen Vergleich eröffnet, um Rechtsmittelrisiken zu beseitigen. 

Ist im Urteil nur punktuell über Streitpunkte (z. B. die Kündigung) entschieden worden, lassen sich im Zuge eines Vergleichs alle weiteren offenen Fragen – beispielsweise Zeugnisansprüche, Urlaubs(abgeltungs)ansprüche, DS-GVO-Auskunftsansprüche oder Ähnliches – abschließend bereinigen.

Taktisch – und daher in der Beratungspraxis einzubeziehen – muss das Restrisiko abgewogen werden, dass das jeweilige Arbeits- und/oder Landesarbeitsgericht die Gegenansicht vertritt. Weil das Kostenrecht keine direkte Revisionsinstanz zum BAG kennt, sollten Parteien bei Vergleichen vor Gerichten mit strenger Haltung die verbleibende Gebührenlast vorsorglich einkalkulieren oder in die Kostenteilungsregelung des Vergleichs einpreisen.
 

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