- 23. September 2026
- Nachhaltigkeit
Neue ESRS ab 2027: Was Unternehmen jetzt für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorbereiten sollten
Die europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurden überarbeitet. Für Geschäftsjahre ab 2027 gelten grundsätzlich die neuen ESRS. Unternehmen, deren Geschäftsjahr 2026 beginnt, können zwischen drei Übergangsvarianten wählen. Gleichzeitig schafft ein freiwilliger Standard einen einheitlichen Berichtsrahmen für Unternehmen außerhalb der verpflichtenden CSRD-Berichterstattung. Was das für Unternehmensleitung, Finance und ESG-Verantwortliche bedeutet – und welche Entscheidungen jetzt anstehen.
Nachhaltigkeitsberichterstattung tritt in die nächste Phase
Mit der Veröffentlichung der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und des Voluntary Standard (VS) im Amtsblatt der Europäischen Union am 21. September 2026 erhält die nächste Entwicklungsstufe der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung einen verbindlichen Rahmen.
Die EU-Kommission hatte beide delegierten Verordnungen bereits am 3. Juli 2026 angenommen. Während der anschließenden zweimonatigen Prüfungsfrist – der sogenannten Scrutiny Period – erhoben weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände.
Damit stehen Unternehmen vor zwei unterschiedlichen, aber eng miteinander verbundenen Entwicklungen:
- Für verpflichtend berichtende Unternehmen werden die bisherigen ESRS überarbeitet.
- Für Unternehmen außerhalb der CSRD-Berichtspflicht wird mit dem Voluntary Standard ein freiwilliger europäischer Berichtsrahmen eingeführt.
Beide Regelwerke gelten als EU-Verordnungen unmittelbar. Eine gesonderte Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich.
Die wichtigsten Termine auf einen Blick
| Datum / Zeitraum | Bedeutung |
| 3. Juli 2026 | Annahme der beiden delegierten Verordnungen durch die EU-Kommission |
| Juli bis September 2026 | Zweimonatige Prüfungsfrist von Europäischem Parlament und Rat ohne Einwände |
| 21. September 2026 | Veröffentlichung der überarbeiteten ESRS und des Voluntary Standard im Amtsblatt der EU |
| 24. September 2026 | Inkrafttreten und Beginn der Anwendbarkeit des Voluntary Standard |
| 10. November 2026 | Inkrafttreten der Verordnung zu den überarbeiteten ESRS |
| Geschäftsjahre ab 1. Januar 2027 | Grundsätzliche Anwendung der überarbeiteten ESRS |
| Geschäftsjahre mit Beginn im Kalenderjahr 2026 | Übergangszeitraum mit drei wählbaren Berichtsvarianten |
Diese Zeitleiste macht deutlich: 2026 ist kein bloßes Wartejahr. Es ist ein Entscheidungs- und Umstellungsjahr, in dem Unternehmen ihre Berichtsarchitektur auf den künftigen Standard ausrichten müssen.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 vom 21. September 2026 ändert die bislang geltenden ESRS. Sie tritt am 10. November 2026 in Kraft und ist grundsätzlich auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
Für Unternehmen mit kalendergleichem Geschäftsjahr bedeutet das: Der Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2027 muss grundsätzlich auf Grundlage der überarbeiteten Standards erstellt werden.
Die praktische Bedeutung reicht weit über die ESG-Abteilung hinaus. Änderungen an Berichtsanforderungen wirken regelmäßig in mehrere Unternehmensbereiche hinein:
- Unternehmensleitung: Steuerung, Verantwortlichkeiten und Freigabeprozesse
- Finance und Controlling: Datenerhebung, Konsolidierung, Kontrollen und Anschlussfähigkeit an die Finanzberichterstattung
- Sustainability/ESG: Wesentlichkeitsanalyse, Berichtslogik und fachliche Interpretation
- Risikomanagement: Verknüpfung von Nachhaltigkeitsauswirkungen, Risiken und Chancen
- Einkauf und Lieferkette: Beschaffung externer Daten und Kommunikation mit Geschäftspartnern
- IT und Datenmanagement: Datenmodelle, Systeme, Schnittstellen und Nachvollziehbarkeit
- Interne Revision und Compliance: Kontrollumfeld, Dokumentation und Governance
- Abschlussprüfung beziehungsweise externe Prüfung: Prüfbarkeit der Prozesse und Nachweise
Die Umstellung sollte deshalb als unternehmensweites Transformationsprojekt verstanden werden – nicht als redaktionelle Überarbeitung eines bestehenden Berichts.
Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, sieht die Verordnung ein Wahlrecht vor. Unternehmen können zwischen drei Varianten wählen.
Option 1: Berichterstattung nach den bisherigen ESRS
Unternehmen können für das betreffende Geschäftsjahr weiterhin die bisherigen ESRS in ihrer zuletzt geänderten Fassung anwenden.
Diese Variante kann sich anbieten, wenn die Berichtsprozesse bereits weitgehend aufgebaut sind und eine kurzfristige Umstellung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. Sie ermöglicht Kontinuität und kann das Risiko reduzieren, parallel zur laufenden Berichtsproduktion umfangreiche methodische Änderungen vornehmen zu müssen.
Allerdings verschiebt diese Entscheidung die Umstellung lediglich. Spätestens für Geschäftsjahre ab 2027 müssen die neuen Anforderungen berücksichtigt werden. Wer 2026 vollständig im bisherigen System bleibt, sollte daher parallel bereits das Zielbild für 2027 entwickeln.
Option 2: Vollständige Anwendung der überarbeiteten ESRS
Alternativ können Unternehmen die überarbeiteten ESRS bereits für ein im Kalenderjahr 2026 beginnendes Geschäftsjahr vollständig anwenden.
Diese Option kann sinnvoll sein, wenn die Organisation frühzeitig Planungssicherheit schaffen und einen erneuten Methodenwechsel im Folgejahr vermeiden möchte. Sie ermöglicht es, Prozesse, Systeme und Verantwortlichkeiten unmittelbar auf den künftigen Standard auszurichten.
Der Preis dafür ist ein höherer kurzfristiger Umstellungsdruck. Unternehmen müssen rechtzeitig klären, ob Datenmodelle, Wesentlichkeitsanalyse, interne Kontrollen und Berichtsprozesse bereits belastbar genug sind. Auch die Einbindung der Prüfer sollte früh erfolgen, damit unterschiedliche Auslegungen nicht erst am Ende des Berichtsprozesses sichtbar werden.
Option 3: Bisherige ESRS mit ausgewählten Erleichterungen
Als dritte Möglichkeit können Unternehmen weiterhin nach den bisherigen ESRS berichten und zugleich bestimmte Erleichterungen aus den überarbeiteten Standards nutzen.
Diese Mischform kann einen pragmatischen Übergang ermöglichen: Bestehende Prozesse bleiben grundsätzlich erhalten, während ausgewählte Entlastungen bereits für 2026 in Anspruch genommen werden.
Gerade diese Variante verlangt jedoch eine besonders saubere Dokumentation. Unternehmen müssen nachvollziehbar festhalten:
- welche bisher geltenden Anforderungen weiterhin angewendet werden,
- welche Erleichterungen genutzt werden,
- auf welcher Grundlage diese zulässig sind,
- wie die gewählte Kombination in Methoden und Kontrollen umgesetzt wird und
- welche Auswirkungen sich auf Vergleichbarkeit und Berichtsdarstellung ergeben.
Die hybride Anwendung darf nicht zu einem unübersichtlichen „Best of both worlds“ werden. Entscheidend ist eine konsistente, begründete und prüfbare Vorgehensweise.
Die Wahl der Berichtsvariante muss transparent sein
Unabhängig davon, welche Übergangsoption ein Unternehmen wählt: Die angewandte Variante ist im Nachhaltigkeitsbericht anzugeben.
Diese Angabe ist mehr als ein formaler Hinweis. Sie hilft den Adressaten des Berichts, Veränderungen bei Kennzahlen, Offenlegungen und Methoden einzuordnen.
Insbesondere beim Vergleich mit dem Vorjahr muss erkennbar sein, ob Abweichungen auf einer veränderten wirtschaftlichen Entwicklung, einer neuen Datenbasis oder dem Wechsel des Berichtsstandards beruhen.
Unternehmen sollten daher nicht nur die Auswahl selbst offenlegen, sondern auch relevante methodische Folgen verständlich erklären. Dazu können insbesondere gehören:
- Änderungen des Berichtsumfangs,
- angepasste Definitionen oder Berechnungsmethoden,
- entfallene oder neu aufgenommene Angaben,
- Auswirkungen auf Vorjahresvergleiche,
- wesentliche Schätzungen und Datenunsicherheiten.
Transparenz schafft hier Vertrauen. Eine kurze, klare Erläuterung ist wirkungsvoller als eine technisch korrekte, aber schwer verständliche Fußnote.
Wie Unternehmen die passende Übergangsoption bestimmen
Die Entscheidung sollte nicht allein danach getroffen werden, welche Variante kurzfristig den geringsten Aufwand verspricht. Maßgeblich ist vielmehr, welcher Weg die zuverlässigste Berichterstattung ermöglicht und zugleich auf das verpflichtende Zielbild ab 2027 vorbereitet.
Eine strukturierte Entscheidungsanalyse kann sich an sechs Fragen orientieren:
1. Wie weit ist das bestehende Reporting entwickelt?
Ein Unternehmen mit etablierten ESRS-Prozessen, stabilen Datenwegen und eingespielten Kontrollen hat andere Voraussetzungen als eine Organisation, die ihre Berichtsstruktur noch aufbaut.
2. Wie groß sind die Änderungen gegenüber dem aktuellen Vorgehen?
Ein frühzeitiger Vergleich der bisherigen und überarbeiteten Anforderungen zeigt, ob punktuelle Anpassungen genügen oder zentrale Elemente neu gestaltet werden müssen.
3. Sind die erforderlichen Daten rechtzeitig verfügbar?
Nicht jede fachlich attraktive Variante ist operativ umsetzbar. Entscheidend ist, ob Daten in der erforderlichen Qualität, Granularität und Frequenz erhoben werden können.
4. Welche Auswirkungen entstehen für Systeme und Kontrollen?
Neue oder veränderte Angaben können Anpassungen an IT-Systemen, Konsolidierungslogiken, Richtlinien und Kontrollnachweisen erfordern. Diese Arbeiten sollten realistisch terminiert werden.
5. Wie wird die Vergleichbarkeit mit Vorjahren beeinflusst?
Ein Methodenwechsel kann Zeitreihen unterbrechen oder Erläuterungen erforderlich machen. Das betrifft sowohl die interne Steuerung als auch die externe Kommunikation.
6. Ist die Vorgehensweise prüfbar?
Die gewählte Variante sollte frühzeitig mit der Prüfungsplanung abgestimmt werden. Unklare Interpretationen, fehlende Nachweise oder uneinheitliche Methoden werden umso teurer, je später sie erkannt werden.
Eine belastbare Entscheidung entsteht somit nicht in der ESG-Abteilung allein. Sie gehört auf die gemeinsame Agenda von Unternehmensleitung, Finance, Sustainability, IT, Risikomanagement und Prüfung.
Der Voluntary Standard: Freiwillig berichten, strukturiert antworten
Neben den überarbeiteten ESRS führt die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 vom 21. September 2026 den Voluntary Standard ein. Er richtet sich an Unternehmen, die nicht verpflichtet sind, nach der Corporate Sustainability Reporting Directive zu berichten.
Die Verordnung tritt am 24. September 2026 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt anwendbar.
Der freiwillige Charakter sollte nicht mit geringer praktischer Relevanz verwechselt werden. Auch Unternehmen außerhalb der CSRD-Berichtspflicht erhalten regelmäßig Nachhaltigkeitsanfragen, etwa von:
- Banken und anderen Finanzierungspartnern,
- größeren Kunden,
- Konzern- oder Muttergesellschaften,
- Investoren,
- Versicherern,
- öffentlichen Auftraggebern,
- Geschäftspartnern entlang der Lieferkette.
Ohne einheitlichen Rahmen entstehen häufig parallele Fragebögen, unterschiedliche Definitionen und wiederholte Datenerhebungen. Ein freiwilliger Standard kann hier als gemeinsame Sprache dienen: Er strukturiert Informationen, schafft intern klare Zuständigkeiten und erleichtert die wiederholte Bereitstellung vergleichbarer Angaben.
Für wen der freiwillige Standard besonders interessant ist
Der VS kann vor allem für drei Gruppen relevant sein.
Unternehmen mit hohem Informationsdruck aus der Lieferkette
Wer viele größere oder berichtspflichtige Kunden beliefert, wird häufig indirekt in deren Datenerhebung einbezogen. Ein standardisiertes Grundset kann helfen, Anfragen effizienter und konsistenter zu beantworten.
Unternehmen mit Finanzierungs- oder Investitionsbedarf
Nachhaltigkeitsinformationen spielen in Kredit-, Beteiligungs- und Due-Diligence-Prozessen eine wachsende Rolle. Eine strukturierte Berichterstattung kann die Gesprächsfähigkeit gegenüber Kapitalgebern verbessern – ohne dass daraus automatisch eine bestimmte Finanzierungsentscheidung folgt.
Unternehmen, die ihr ESG-Management systematisieren möchten
Der Standard kann auch als internes Steuerungsinstrument genutzt werden. Er hilft dabei, relevante Datenpunkte zu identifizieren, Verantwortlichkeiten festzulegen und Fortschritte über mehrere Jahre hinweg vergleichbar zu machen.
Der Nutzen liegt dabei nicht zwingend in einem umfangreichen öffentlichen Bericht. Schon eine belastbare interne Datengrundlage kann Mehrwert schaffen, wenn sie wiederkehrende Anfragen beschleunigt und Managemententscheidungen unterstützt.
Zwei Standards, eine gemeinsame Datenarchitektur
Pflichtberichterstattung und freiwillige Berichterstattung sollten nicht als getrennte Welten betrachtet werden. In vielen Wertschöpfungsketten greifen sie ineinander: Ein CSRD-pflichtiges Unternehmen benötigt Informationen von Geschäftspartnern, die selbst nicht berichtspflichtig sind. Der Voluntary Standard kann dazu beitragen, diese Schnittstelle zu strukturieren.
Bildlich gesprochen entsteht ein gemeinsames Datennetz: Die ESRS definieren die umfangreicheren Anforderungen für verpflichtend berichtende Unternehmen, während der VS kleineren oder nicht verpflichteten Marktteilnehmern einen handhabbaren Einstieg bietet.
Für Unternehmensgruppen ergibt sich daraus eine wichtige Gestaltungsfrage: Können Datenanforderungen an Tochtergesellschaften, Lieferanten oder Beteiligungen stärker standardisiert werden? Eine abgestimmte Architektur kann Doppelarbeiten reduzieren und zugleich die Datenqualität erhöhen.
Dabei sollte weiterhin das Prinzip der Angemessenheit gelten. Nicht jedes kleinere Unternehmen verfügt über dieselben Ressourcen, Systeme und Einflussmöglichkeiten wie ein großer Konzern. Informationsanforderungen sollten deshalb zielgerichtet, nachvollziehbar und proportional gestaltet werden.
Fazit: 2026 ist das Jahr der Weichenstellung
Die überarbeiteten ESRS schaffen den Rahmen für die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung ab 2027. Das Wahlrecht für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen, eröffnet Unternehmen Gestaltungsspielraum, verlangt allerdings zugleich aber eine bewusste, dokumentierte und prüfbare Entscheidung.
Welche der drei Übergangsoptionen am besten geeignet ist, hängt von der individuellen Ausgangslage ab. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Reifegrad der bestehenden Berichtsprozesse, die Verfügbarkeit belastbarer Daten, der Anpassungsbedarf bei Systemen und Kontrollen sowie die angestrebte Berichtsorganisation ab 2027. Der kurzfristig einfachste Weg muss daher nicht zwangsläufig der langfristig beste sein.
Auch der Voluntary Standard eröffnet Unternehmen außerhalb der CSRD-Berichtspflicht neue Möglichkeiten, Nachhaltigkeitsinformationen strukturiert und anschlussfähig aufzubereiten. Richtig eingesetzt, kann er wiederkehrende Anfragen von Finanzierungspartnern und Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette vereinfachen und zugleich die interne ESG-Steuerung stärken.
Gerne unterstützen wir Sie dabei: Sprechen Sie uns an. Gemeinsam analysieren wir Ihre individuelle Ausgangssituation, bewerten die verfügbaren Handlungsoptionen und erarbeiten den für Ihr Unternehmen optimalen Weg in die künftige Nachhaltigkeitsberichterstattung.
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