- 24. August 2026
- Nachhaltigkeit
PPWR und VerpackDG: Was bedeutet die neue Rechtslage für die Verpackungsprüfung?
Seit dem 12. August 2026 gilt mit der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) erstmals ein unmittelbar geltender europäischer Rechtsrahmen für Verpackungen. Ergänzt wird dieser durch das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Welche neuen Rechtspflichten damit für Unternehmen entstehen, welche Veränderungen sich für die verschiedenen Wirtschaftsakteure ergeben und wo derzeit noch Auslegungsfragen bestehen, wurden bereits in unserem ESCHE-Blogbeitrag „Bahn frei für das neue EU-Verpackungsrecht in Deutschland“ dargestellt.
Die neue Rechtslage betrifft aber nicht nur die Unternehmen selbst. Sie wirkt sich auch auf die Prüfung der Verpackungsangaben und die Vollständigkeitserklärung aus und damit auf die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Prüfern.
Die Prüfung bleibt – der rechtliche Rahmen verändert sich
Die Prüfung der Vollständigkeitserklärung bleibt auch unter dem VerpackDG grundsätzlich bestehen. Verändert hat sich vor allem ihr rechtliches Umfeld: Während die Verpackungsprüfung bislang auf dem deutschen Verpackungsgesetz basierte, bildet nun die unmittelbar geltende PPWR, eine EU-weit geltende Verordnung, gemeinsam mit dem VerpackDG den maßgeblichen Rahmen.
Das ist relevant, weil die PPWR neue bzw. veränderte Begriffsbestimmungen und Verantwortlichkeiten enthält. Für die Prüfung rückt damit stärker die Frage in den Vordergrund, welches Unternehmen für welche Verpackungen verantwortlich ist und welche Verpackungen überhaupt in den relevanten Anwendungsbereich fallen.
Neue Verantwortlichkeiten können den Prüfungsgegenstand verändern
Eine wesentliche Neuerung der PPWR betrifft die Zuordnung der Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette. Gerade bei Importen, internationalen Lieferketten oder mehrstufigen Vertriebsstrukturen kann sich dadurch die bisherige Einordnung verändern. Für Unternehmen stellt sich damit die Frage, ob sie ihre bisherige Rolle und die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen auch unter der PPWR weiterhin richtig einordnen.
Für die Prüfung ergibt sich daraus eine vorgelagerte Fragestellung: Sind die relevanten Verpackungen weiterhin dem richtigen Verantwortlichen zugeordnet? Verändert sich die Verantwortlichkeit, kann dies auch beeinflussen, welche Verpackungsmengen ein Unternehmen zu melden und welche Angaben anschließend zu prüfen sind.
Die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts bleibt grundsätzlich der Rechtsberatung vorbehalten. Für die Prüfung ist jedoch entscheidend, welche Auswirkungen die jeweilige Einordnung auf den konkreten Prüfungsgegenstand hat.
Konkret zeigt sich das etwa an der neuen Rolle des „Erzeugers", die die PPWR einführt. Erzeuger ist, wer eine Verpackung oder das verpackte Produkt herstellt oder herstellen lässt. Bei grenzüberschreitenden Lieferketten ist künftig jeweils der erstmalige inländische Marktteilnehmer – Erzeuger, Importeur oder Händler – maßgeblich, wobei sich „inländisch" auf den jeweiligen Mitgliedstaat bezieht. Wer bislang etwa über einen ausländischen Lieferanten als Hersteller galt, sollte daher prüfen, ob er diese Zuordnung unter der PPWR noch trägt.
PPWR als Teil einer größeren Entwicklung
PPWR und VerpackDG stehen nicht isoliert. Bereits mit dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) wurden zusätzliche Pflichten für Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte eingeführt. Seit 2024 bestehen unter anderem Registrierungs-, Melde- und Abgabepflichten. Die erweiterte Herstellerverantwortung wurde damit bereits ausgeweitet.
Für die Verpackungsprüfung zeigt sich daran eine übergeordnete Entwicklung. Melde-, Nachweis- und Prüfungspflichten im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung nehmen zu und werden zunehmend durch europäische Vorgaben geprägt. Mit der PPWR wird diese Entwicklung nun auf den gesamten Verpackungsbereich ausgeweitet und auf eine neue europäische Grundlage gestellt. Gleichzeitig entstehen neue Schnittstellen zwischen europäischen und nationalen Regelungen.
Nicht alles gilt ab dem gleichen Zeitpunkt
Eine weitere Besonderheit der PPWR ist die schrittweise Anwendung der neuen Anforderungen. Nicht sämtliche Vorgaben gelten bereits seit dem 12. August 2026, sondern weitere Anforderungen an Verpackungen, Kennzeichnung, Design und andere Bereiche treten erst zu späteren Zeitpunkten in Kraft. Gleichzeitig sind weitere europäische Leitlinien sowie Durchführungs- und delegierte Rechtsakte zu erwarten.
Für die Prüfung bedeutet dies, dass der jeweils relevante zeitliche und rechtliche Rahmen stärker berücksichtigt werden muss. Je nach Prüfungszeitraum können unterschiedliche Anforderungen gelten, obwohl die zugrunde liegenden Unternehmensprozesse unverändert geblieben sind. Auch für Unternehmen bedeutet die schrittweise Umsetzung, dass bestehende Prozesse nicht nur einmalig zum Inkrafttreten der PPWR überprüft werden sollten, sondern die weitere Entwicklung im Blick zu behalten ist.
Ein anschauliches Beispiel dafür sind die von der PPWR vorgesehenen nationalen Herstellerregister. Die Mitgliedstaaten sollen solche Register einrichten, Voraussetzung dafür ist jedoch ein noch ausstehender Durchführungsrechtsakt der EU-Kommission zur technischen Ausgestaltung. Bis dieser vorliegt und die anschließende Umsetzungsfrist für die nationalen Register abgelaufen ist, gelten übergangsweise weiterhin die bisherigen Melde- und Schwellenwertregelungen (Glas ab 80.000 kg, Papier/Pappe/Karton ab 50.000 kg sowie für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe und sonstige Materialien ab 30.000). Wer die Entwicklung hier nicht im Blick behält, läuft Gefahr, mit veralteten Annahmen in die nächste Prüfung zu gehen.
Was heißt das konkret?
Für Unternehmen ist es sinnvoll, die bisherige Ermittlung und Zuordnung ihrer Verpackungsmengen vor dem Hintergrund der neuen Rechtslage zu betrachten. Insbesondere bei Veränderungen von Geschäftsmodellen, Lieferketten oder Vertriebswegen sollte geprüft werden, ob sich dadurch auch die Verantwortlichkeiten nach der PPWR verändern.
Für Prüfer bedeutet die neue Rechtslage, dass bisherige Prüfungskonzepte und -annahmen vor dem Hintergrund des neuen Rechtsrahmens betrachtet werden müssen. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür, welche Sachverhalte geprüft werden müssen, können sich verändern – auch wenn die grundlegende Prüfungshandlung dieselbe bleibt.
Gerade bei neuen oder noch nicht abschließend geklärten Fragestellungen ist deshalb ein enger Austausch sinnvoll: Unternehmen bringen die Kenntnis ihrer tatsächlichen Geschäftsprozesse und Lieferketten ein, die Rechtsberatung unterstützt bei der rechtlichen Einordnung, und die Wirtschaftsprüfung betrachtet die Auswirkungen auf die prüfungsrelevanten Angaben. So wird die Verpackungsprüfung zunehmend zur Schnittstelle zwischen Recht, Unternehmenspraxis und Prüfung.
Fazit
PPWR und VerpackDG stellen die Verpackungsprüfung nicht vollständig auf neue Beine – die grundlegende Prüfung der Vollständigkeitserklärung bleibt bestehen. Neue Begriffsbestimmungen und Verantwortlichkeiten, die schrittweise Anwendung weiterer Anforderungen und noch ausstehende Konkretisierungen führen jedoch dazu, dass sich der Prüfungsgegenstand und die Anforderungen an die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Prüfern weiterentwickeln.
Bestehende Prozesse und rechtliche Einordnungen sollten deshalb nicht ungeprüft unter dem neuen Recht fortgeführt werden. Die Auswirkungen der neuen Vorgaben auf den jeweiligen Prüfungsgegenstand müssen frühzeitig erkannt und eingeordnet werden.
Wer sich darüber hinaus einen umfassenden Überblick darüber verschaffen möchte, was die PPWR konkret für Unternehmen bedeutet, welche Pflichten bereits gelten und was in den kommenden Jahren noch auf Unternehmen zukommt, ist herzlich zu unserem Webinar „PPWR: Neue Verpackungsregeln – was Unternehmen jetzt wissen müssen" am 16. September 2026 eingeladen.
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