• 03. März 2026
  • Nachhaltigkeit

Omnibus I ist final: EU beschließt Entlastungen bei CSRD und CSDDD

Mit der Veröffentlichung der Richtlinie (EU) 2026/470 am 26. Februar 2026 im EU-Amtsblatt ist das Omnibus-I-Paket endgültig rechtsverbindlich. Zuvor hatten sich das Europäische Parlament (16. Dezember 2025) und der Rat der Europäischen Union (formelle Billigung am 24. Februar 2026) auf die Änderungen verständigt. Betroffen sind insbesondere die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD).

Inkrafttreten und Umsetzung

Die Änderungsrichtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben anschließend zwölf Monate Zeit für die Umsetzung in nationales Recht – voraussichtlich bis März 2027. Einzelne Vorgaben, insbesondere zur weiteren Harmonisierung sowie bestimmte Anpassungen im Bereich der CSDDD, sind spätestens bis Juli 2028 umzusetzen.

Für die CSRD gilt die Anwendung grundsätzlich für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027. Die CSDDD wird einheitlich ab dem 26. Juli 2029 anwendbar sein.

Deutlich engerer Anwenderkreis

Der Anwendungsbereich der CSRD wird erheblich reduziert: Künftig sind nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. € Umsatz berichtspflichtig. Die Kapitalmarktorientierung ist dabei kein eigenständiges Kriterium mehr. Insgesamt verringert sich der Kreis der verpflichteten Unternehmen um rund 90 %.

Zudem wird die Datenerhebung entlang der Lieferkette begrenzt („Value-Chain Cap“). Kleinere Zulieferer sind damit nicht mehr automatisch verpflichtet, umfassende Nachhaltigkeitsinformationen bereitzustellen.

Auch die CSDDD wird deutlich zurückgeführt (Reduktion um rund 70 %). Erfasst werden künftig nur noch sehr große Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. € Umsatz. Gleichzeitig wird der risikobasierte Ansatz gestärkt: Der Fokus liegt stärker auf wesentlichen Risiken statt auf flächendeckenden Prüfpflichten entlang der gesamten Lieferkette.

Auswirkungen für Unternehmen

Für viele mittelständische Unternehmen entfällt die ursprünglich erwartete unmittelbare Berichtspflicht. Schätzungen zufolge wird sich der Kreis der verpflichteten Unternehmen in Deutschland auf wenige Hundert reduzieren.

Große Unternehmen bleiben hingegen klar im Fokus und müssen ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung – einschließlich der künftigen Anwendung der überarbeiteten ESRS – entsprechend anpassen.

Fazit

Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens besteht nun Rechtssicherheit auf europäischer Ebene. Nachhaltigkeitsprojekte können auf Grundlage eines verbindlichen Rahmens neu priorisiert und strategisch ausgerichtet werden. Für alle Unternehmen, die nicht mehr unter die Berichtspflicht der CSRD fallen, empfiehlt sich der freiwillige Berichtsstandard VSME. 

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