• 06. Februar 2026
  • Nachhaltigkeit

Blogserie: Wesentliche Veränderungen der ESRS – Teil 2

In dieser Blogserie informieren wir über die wichtigsten Änderungen der finalen Entwürfe der European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die am 03. Dezember 2025 von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) veröffentlicht wurden. Die 12 überarbeiteten Entwürfe (ESRS 1, ESRS 2, ESRS E1 – E5, ESRS S1 – S4, ESRS G1) enthalten inhaltliche Änderungen und eine Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte um 61 Prozent im Vergleich zur aktuell gültigen ESRS-Version. 

Derzeit werden die finalen Entwürfe von der EU-Kommission geprüft, um diese nach Ablauf der Einspruchsfrist in einem delegierten Rechtsakt zu veröffentlichen. Der Rechtsakt soll bis spätestens Mitte 2026 verabschiedet werden. Die Überarbeitung der ESRS betrifft dabei ausschließlich die Ausgestaltung der Berichtsanforderungen und lässt die grundsätzliche Berichtspflicht nach der CSRD sowie die Vorgaben der EU-Taxonomie-Verordnung unberührt.

In dem vorliegenden Beitrag fassen wir die Änderungen der Umweltstandards (ESRS E1 bis E5) zusammen.

ESRS E1 Klimawandel

Die bislang in den themenspezifischen Standards beschriebenen Verfahren zur Ermittlung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO-1), werden künftig gebündelt und ausschließlich im themenübergreifenden Standard ESRS 2 berichtet. Ergänzend dazu müssen Unternehmen im ESRS E1 weiterhin ihre Methodik zur Identifikation und Bewertung klimabezogener Risiken und Übergangsrisiken darlegen, da die klimabezogene Szenarioanalyse als eigenes Kapitel aufgenommen wurde. Die bisher sowohl übergeordnete als auch themenspezifische Offenlegung von wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie deren Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell (SBM-3) wird künftig ausschließlich im themenübergreifenden Standard ESRS E2 behandelt. Im Gegensatz zu den übrigen themenspezifischen Umweltstandards bleibt die Angabe zu den erwarteten finanziellen Auswirkungen im ESRS E1 weiterhin bestehen.

Bezogen auf die Strategien sowie die Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel entfällt eine bislang geforderte detaillierte Offenlegung über die Mindestangabgepflichten (MDR; jetzt GDR-Angaben) hinaus. So war beispielsweise eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Mittel (CapEx und OpEx) für die Umsetzung der Maßnahmen erforderlich. Stattdessen liegt der Fokus nun auf den Dekarbonisierungshebeln und den daraus resultierenden Emissionseinsparungen. Zudem entfällt die Pflicht zur tabellarischen Offenlegung von Reduktionszielen, sofern solche vorliegen.

Bei der Bilanzierung der THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie der THG-Gesamt-Emissionen wird künftig vorrangig der finanzielle Kontrollansatz angewendet, um zu ermitteln, welche Unternehmen und Vermögenswerte in die Treibhausgasbilanz einfließen. Der bisher verwendete operative Kontrollansatz kommt nur noch zum Einsatz, wenn der finanzielle Ansatz aufgrund spezifischer Umstände zu einer unvollständigen oder fehlerhaften Emissionsdarstellung führen würde.

 
ESRS E2 Umweltverschmutzung

Im themenspezifischen Standard ESRS E2 Umweltverschmutzung wurden die Anforderungen an die Angabepflichten zu Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung präzisiert und im Kontext von Mikroplastik erweitert. Künftig müssen Unternehmen bei der Offenlegung eine Unterscheidung zwischen primärem Mikroplastik (Mikroplastik, das gezielt als solches hergestellt wird) und sekundärem Mikroplastik (Mikroplastik, das durch Abbau oder Abnutzung größerer Kunststoffteile entsteht, etwa in der nachgelagerten Wertschöpfungskette) treffen. Die Mengenangaben zu primärem Mikroplastik sind differenziert anzugeben: a) die Mengen an primärem Mikroplastik, die in Produkten verwendet werden und b) die Mengen an Mikroplastik, die in die Umwelt freigesetzt werden. Angaben zu sekundärem Mikroplastik können qualitativ erfolgen.

Eine weitere Änderung betrifft die Angabepflicht zu besorgniserregenden Stoffen (SoCs) und besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHCs). Künftig ist die umfangreiche Offenlegung von SoCs und SVHCs verpflichtend für alle Hersteller von Chemikalien (sowohl Unternehmen, die einzelne als auch Mischungen von Chemikalien herstellen oder importieren) und für Unternehmen außerhalb der chemischen Industrie reicht die Offenlegung über SVHCs.
 

ESRS E3 Wasser

Der themenspezifische Standard ESRS E3 Wasser (ehemals „Wasser und Meeresressourcen“) wurde im Rahmen der Überarbeitung der ESRS konkretisiert, insbesondere aufgrund der engen Verknüpfung mit anderen Umweltstandards (v.a. ESRS E2 Umweltverschmutzung, ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme sowie ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft). Zukünftig sollen Unternehmen ihre Auswirkungen auf Meeresressourcen im Themenstandard ESRS E4 und ihre Nutzung von Meeresressourcen im Themenstandard ESRS E5 offenlegen.  
 

ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme

Die Angabepflicht zum Übergangsplan wurde erweitert und verpflichtet künftig alle Unternehmen, die bereits über einen Übergangsplan verfügen und diesen vor oder zum Zeitpunkt der Veröffentlichung seiner Nachhaltigkeitserklärung über öffentlich zugängliche Kanäle offengelegt haben, die wichtigsten Merkmale dieses Plans offenzulegen. Die zuvor im Rahmen der doppelten Wesentlichkeitsanalyse (DWA) durchgeführte Biodiversitätsanalyse, die tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und Ökosysteme an den eigenen Standorten sowie innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette ermittelt und bewertet hat, wird künftig nur noch als Empfehlung im Rahmen von ESRS E4-2 berücksichtigt. Die Angabepflichten zu den Strategien sowie den Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt und Ökosystemen, die über die Mindestangabepflichten (MDR; jetzt GDR-Angaben) hinausgingen, wurden reduziert.
 

ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Die Angabepflicht gemäß ESRS E5-4 zu den Ressourcenzuflüssen verlangt künftig die Offenlegung wesentlicher kritischer und strategischer Rohstoffe in den relevanten Produkten und Materialien. Unternehmen sind verpflichtet, Informationen zu den verwendeten wesentlichen Materialien bereitzustellen, einschließlich einer kurzen Beschreibung jedes Materials. Wird ein kritischer oder strategischer Rohstoff eingesetzt, muss auch dieser spezifisch beschrieben werden. Als Beispiel wird ein Unternehmen genannt, das eine Batterie als wesentliches Material für seine Geschäftstätigkeit identifiziert und Lithium als kritischen und strategischen Rohstoff einstuft. Hinsichtlich der Offenlegung von Ressourcenausflüssen und Abfall verlangen die neuen Anforderungen eine höhere Detailliertheit. Besonders in Bezug auf die Abfallströme und die Haltbarkeit der Produkte sind nun genauere Angaben erforderlich. Zudem wurde eine neue Kategorie eingeführt, die den Anteil des Abfalls offenlegt, dessen endgültiges Entsorgungsziel nicht bekannt ist.


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