• 26. Januar 2026
  • Gewerblicher Rechtsschutz

Werktitelschutz für Miss Moneypenny?

Wissen Sie, wer Miss Moneypenny ist?

Gemeint ist die Sekretärin von „M“, James Bonds Vorgesetztem und (fiktivem) Leiter des britischen Geheimdiensts MI6. 

Mit der Bekanntheit dieser Figur hatte sich nun auch der Bundesgerichtshof zu befassen (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2025, Az. I ZR 219/24). 

Worum ging es?

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das unter den Bezeichnungen „Moneypenny“ und „MyMoneypenny“ Sekretariats- und Assistenzdienstleistungen anbietet. 

Dagegen wandte sich Amazon als aktuelle Inhaberin der Rechte an den James Bond-Filmen. Amazon machte geltend, an der Figur „Miss Moneypenny“ bestehe ein Werktitelrecht. Durch die Nutzung der Zeichen „Moneypenny“ und „MyMoneypenny“ durch die Beklagte sah sich Amazon in diesem Recht verletzt und klagte deshalb u.a. auf Unterlassung, Rückruf und Schadensersatz sowie auf Löschung der von der Beklagten gehaltenen Internetdomains mit dem Bestandteil „moneypenny“. Sie ist der Auffassung, bei der Film-Figur „Miss Moneypenny“ handele es sich um ein selbstständig schutzfähiges Werk, das nach § 5 Abs. 1, 3 MarkenG auch zu einem entsprechenden Werktitelschutz führe.

Damit hatte Amazon allerdings schon vor dem Landgericht Hamburg und dem Hanseatischen Oberlandesgericht keinen Erfolg (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2023 - 327 O 230/21; OLG Hamburg, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 5 U 83/23).

Die Entscheidung

Auch der BGH hat die Klage nun als unbegründet abgewiesen. Nach seiner Auffassung sei die Filmfigur „Miss Moneypenny“ kein bezeichnungsfähiges Werk; der Name „Moneypenny“ genieße damit auch keinen Werktitelschutz.

Grundsätzlich, so führt der BGH aus, könne auch an Namen von fiktiven Figuren aus einem Filmwerk Werktitelschutz bestehen. Voraussetzung sei, dass die Figur selbst ein bezeichnungsfähiges Werk im zeichenrechtlichen Sinne darstelle. Sie müsse also ein immaterielles Arbeitsergebnis sein, das als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Entscheidend ist, ob die Figur in dem Grundwerk, aus dem sie entstammt, so stark individualisiert ist, dass der Verkehr sie als selbständig und vom Grundwerk losgelöst wahrnimmt.

Bei fiktiven Figuren komme es dafür regelmäßig darauf an, ob sie aufgrund ihres besonderen Aussehens und Charakters über eine hinreichende Selbstständigkeit und eigene Bekanntheit gegenüber dem Filmwerk verfügen. Das sei regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn die Figur auch urheberrechtlich als eigene Schöpfung geschützt wäre.

Für die Figur „Miss Moneypenny“ verneint der BGH dies jedoch. Ihr fehle es an der erforderlichen Selbstständigkeit. Die Figur „Miss Moneypenny“ werde im Verkehr nicht losgelöst vom Werk „James Bond“ aufgenommen. Sie sei nicht so bekannt, dass sie ein vom Werk trennbares „Eigenleben“ entwickelt habe; der Figur würde keine unverwechselbare Persönlichkeit zugesprochen. 

„Miss Moneypenny“ stelle auch kein nach dem Urheberrecht selbstständig geschütztes Werk dar. Auch für den Urheberrechtsschutz fehle es an einer hinreichend besonderen optischen Ausgestaltung oder besonders ausgeprägten Charaktereigenschaften, welche ihr zugesprochen würden. Bemerkenswert ist dabei, dass der BGH den Vortrag von Amazon umkehrt: Dass Miss Moneypenny für die Manifestation einer „perfekten Sekretärin“ stehe, die als Chiffre für die Ansammlung positiver Eigenschaften und berufsspezifischer Fähigkeiten und typische Verhaltensweisen verstanden werde, spreche – so der BGH – gerade gegen einen für den Werkschutz erforderlichen individualisierten und unverwechselbaren Charakter. Merke: Wer „perfekt“ im Sinne eines Rollenklischees ist, ist eben nicht unbedingt einzigartig.

Praxistipp

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr: Im Markenrecht kommt es fast immer auf den konkreten Einzelfall an. 

  • Ja, Namen von Figuren aus Filmwerken können grundsätzlich Werktitelschutz genießen.
  • Aber nur, wenn die Figur sich in ihrer Gestaltung und ihrem Bekanntheitsgrad so deutlich vom Gesamtwerk abhebt, dass sie vom maßgeblichen Verkehr als eigenständiger Bezugspunkt erkannt wird.

Wann die erforderliche Individualität und „Außergewöhnlichkeit“ erreicht ist, die die Figur vom Gesamtwerk, aus dem sie entsprungen ist, heraushebt, bleibt eine Frage der Beurteilung aus der Perspektive der angesprochenen Verkehrskreise. Für Unternehmen bedeutet das: Gerade im Grenzbereich der Nutzung prominenter, aber fiktiver Namen und Figuren lohnt sich ein frühzeitiger Blick auf den Markt.

Der Streit über Miss Moneypenny dürfte sich am Ende positiv auf die Bekanntheit der Beklagten und ihrer Website ausgewirkt haben. Wer vorher nicht wusste, wer oder was „Moneypenny“ ist, weiß es spätestens nach dieser Entscheidung.

(Dank für die Unterstützung bei diesem Beitrag geht an Fabian Dulz)


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