- 06. Februar 2026
- Vermögensnachfolge
Den digitalen Nachlass rechtzeitig regeln - aber wie?
Was passiert nach meinen Tod eigentlich mit meinem Social-Media-Account? Wie kann ich sicherstellen, dass mein Erbe Zugriff auf meine Fotos in der Cloud erhält? Und wie kann ich verhindern, dass andere nach dem Erbfall meine privaten Nachrichten lesen? Der digitale Nachlass wirft eine Reihe von Fragestellungen auf, die sich mit den Bordmitteln des BGB gut in den Griff bekommen lassen, wenn eine frühzeitige Vorsorge erfolgt. Worauf es hierbei zu achten gilt, verdeutlicht der vorliegende Beitrag.
Der digitale Nachlass umfasst die Gesamtheit des sog. digitalen Vermögens. Hierunter fallen im weitesten Sinne neben der Hard- und Software des Erblassers, sämtliche lokal oder im Internet gespeicherten Daten und alle Vertragsbeziehungen im Internet. Damit sind nicht nur E-Mail- und Social-Media-Accounts oder in einer Cloud gespeicherte Fotos und Videos umfasst, sondern auch die Daten auf einem USB-Stick oder über das Internet abgeschlossene und online verwaltete Versicherungsverträge.
Rechtliche Probleme beim digitalen Nachlass
Es ist zunächst zu betonen, dass es sich bei dem digitalen Nachlass nicht um eine erb- oder zivilrechtliche Sonderkategorie handelt. Vielmehr unterliegen die hierzu zählenden Vermögenspositionen den allgemeinen Regelungen. Damit tritt gemäß § 1922 Abs. 1 BGB der Erbe mit dem Erbfall in alle vermögenswerten Rechtspositionen des Erblassers ein. Mit dem Tod des Erblassers wird der Erbe damit beispielsweise unproblematisch Eigentümer der Hardware des Erblassers. Die rechtliche Zuweisung der darauf gespeicherten Daten folgt sodann dem Eigentum an der Hardware.
Nach allgemeinen Regeln nicht vererblich sind hingegen sog. persönlichkeitsbezogene Rechtspositionen. Diese erlöschen grundsätzlichen mit dem Tod des Erblassers zum Zwecke des postmortalen Persönlichkeitsschutzes, soweit nicht eine vermögensrechtliche Komponente betroffen ist. Eine persönlichkeitsbezogene Rechtsposition ist zum Beispiel das Recht am eigenen Bild.
Im Hinblick auf den digitalen Nachlass stellt sich angesichts dieser Unterscheidung die Frage, ob ein Konto bei einem Online-Dienst, wie zum Beispiel der E-Mail- oder Social-Media-Account, vererblich ist. Dieser enthält einerseits eine vermögensrechtliche Position in Form einer Vertragsbeziehung zum Online-Dienst, andererseits aber auch persönliche Daten wie private E-Mail- oder Chatverläufe.
Im Jahr 2018 hat sich der Bundesgerichtshof umfangreich mit dieser Thematik beschäftigt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17). Das oberste Bundesgericht stellte klar, dass im Falle des Todes des Nutzers der Nutzungsvertrag nach den allgemeinen Regeln auf dessen Erben übergeht. Ein Sonderrecht für den digitalen Nachlass sei weder aus Gründen des postmortalen Persönlichkeitsschutzes noch aus Gründen des Fernmeldegeheimnisses oder des Datenschutzrechts erforderlich.
Gleichwohl ist mit dem Übergang des Vertrages nach der bisherigen Rechtsprechung keine aktive Nutzung des Accounts möglich. Der Zugang zum vollständigen Benutzerkonto muss dem Erben die Möglichkeit bieten, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie dies der Erblasser konnte. Das bedeutet, dass sich der Erbe im Benutzerkonto – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – so „bewegen“ können muss wie zuvor Erblasser selbst (BGH, Beschluss vom 27. August 2020 - III ZB 30/20). Erste Oberlandesgerichte gehen jedoch mittlerweile auch hierüber hinaus und gewähren sogar eine aktive Kontonutzung (OLG Oldenburg, Urteil vom 30. Dezember 2024 - 13 U 116/23). Die weitere Entwicklung wird insoweit abzuwarten sein.
Praktische Probleme beim digitalen Nachlass
Angesichts dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, wie der Erblasser selbst auf das Schicksal seines digitalen Nachlasses Einfluss nehmen kann.
In der Praxis treten insbesondere folgende Problembereiche auf:
- der Erblasser möchte die Verwaltung seines digitalen Nachlasses nach seinem Tod sicherstellen.
- der Erbe hat keinen Zugriff auf den digitalen Nachlass, weil ihm die Passwörter unbekannt sind.
- der Erblasser möchte verhindern, dass die Erben Zugriff auf höchstprivate Bestandteile des digitalen Nachlasses erhalten.
Verwaltung des digitalen Nachlasses
Viele Gestaltungsempfehlungen mit Blick auf den digitalen Nachlass sind bereits altbekannt. So kann der Erblasser bereits durch die Erteilung einer trans- oder postmortalen Vollmacht die Verwaltung seines digitalen Nachlasses regeln. Dies bietet den Vorteil, dass eine Nachlassverwaltung auch bereits ohne einen entsprechenden Erbnachweis vorgenommen werden kann. So braucht die mitunter zeitraubende Testamentseröffnung oder Erteilung des Erbscheins nicht abgewartet werden. Wie stets sollte die Vollmacht sorgfältig ausgestaltet sein. Beschränkungen im Außenverhältnis machen die Vollmacht im Rechtsverkehr schnell unbrauchbar. Gleichwohl sollten im Innenverhältnis konkrete Anweisungen gegeben werden, um sicherzustellen, dass der digitale Nachlass so verwaltet wird, wie vom Erblasser gewünscht. So kann ein Erblasser etwa regeln, dass der Streaming-Account gekündigt, der Social-Media-Account in den Gedenkzustand versetzt und der Dating-Portal-Account gelöscht wird.
Zugangsdaten des Erblassers
Die von dem Erblasser gewünschte Verwaltung bzw. Abwicklung des digitalen Nachlasses wird dadurch deutlich erleichtert, dass der Erbe (oder der Bevollmächtigte) unmittelbaren Zugriff auf die Konten erhält. Hat der Erbe selbst die Zugangsdaten des Erblassers, bleibt ihm der aufwändige Weg über den Online-Diensteanbieter erspart. Bei der Weiterleitung von Zugangsdaten steht der Erblasser jedoch vor dem Problem, dass Dritte keine Kenntnis der Zugangsdaten erhalten sollen. Hierfür werden verschiedene Lösungsoptionen diskutiert.
Nicht geeignet ist die Aufnahme des Passwortes in die letztwillige Verfügung, d.h. in den Erbvertrag oder das Testament. Diese werden im Todesfall durch das Nachlassgericht den Beteiligten gegenüber bekanntgegeben, sodass ein ungewollter Zugriff auf die Daten nicht verhindert werden kann. Entsprechendes gilt für die Nennung in Vorsorgevollmachten. Teilweise wird jedoch erwogen, die Daten in einer Anlage zu einer Vorsorgevollmacht zu hinterlegen, da diese nicht bekanntgegeben und nicht mit vorgelegt werden braucht.
Als physische Lösung könnte sich anbieten, die Zugangsdaten an einem sicheren Ort aufzubewahren, auf den die Erben aber im Todesfall Zugriff haben. Möglich wäre hier etwa ein Bankschließfach oder die Speicherung auf einem USB-Stick. Wenn die Daten einer Vertrauensperson übergeben werden, sollte besondere Vorsicht walten gelassen werden. Hier bietet sich eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Person wie ein Rechtsanwalt an. Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet, wäre auch eine Verwahrung der Daten beim Testamentsvollstrecker denkbar. Bedacht werden sollte schließlich auch, dass bis zum Tod regelmäßig noch weitere Passwörter hinzukommen oder bestehende Passwörter verändert werden. Hier muss auf eine stetige Aktualisierung geachtet werden. Alternativ kann sich auch die Nutzung eines sog. Passwort-Managers anbieten, sodass nur ein einzelnes Masterpasswort weitergegeben werden muss. Hierbei sollten jedoch stets die aktuellen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beachtet werden.
Verweigerung des digitalen Nachlasses
Will ein Erblasser verhindern, dass seine Erben Zugriff auf bestimmte Teile seines digitalen Nachlasses erhalten, könnte er eine Auflage in sein Testament aufnehmen, wonach beispielsweise ein bestimmter Account ohne vorherige Einsichtnahme durch den Erben zu löschen ist. Um sicherzustellen, dass der Erbe die Auflage befolgt, kann der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen. Auch ohne Auflage kann die Löschung der Daten direkt dem Testamentsvollstrecker durch Verwaltungsanordnung aufgegeben werden.
Gleichwohl muss in diesen Fällen zusätzlich durch tatsächliche und technische Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Erben nicht faktisch doch Einsicht nehmen können, auch wenn es ihnen rechtlich untersagt wurde. Hier kommt sodann erneut die Übermittlung der Zugangsdaten im Vorfelde ins Spiel. Das Fraunhofer Institut hat in einer umfangreichen Studie aus dem Jahr 2019 diverse technische, insbesondere auch informationstechnische, Alternativen vorgestellt.
Fazit
Erblasser haben verschiedene Möglichkeiten, ihren digitalen Nachlass den individuellen Bedürfnissen entsprechend zu regeln. Gleichzeitig können sie ihre privaten Inhalte schützen und die Abwicklung erleichtern. Welche Gestaltung am sinnvollsten ist, hängt von den individuellen Bedürfnissen ab. Stets sollte bei der Beratung der Vermögensnachfolge auch der digitale Nachlass mit in die Betrachtung einbezogen und eine individuelle Lösung mit dem Berater erarbeitet werden.
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