- 29. Dezember 2025
- Vermögensnachfolge
Deine Kinder sind auch unsere Kinder! Oder doch nicht?
Die Auslegung eines Testaments bereitet nicht selten Kopfzerbrechen. Dies gilt umso mehr, wenn das Testament nicht unter fachkundiger Anleitung eines Rechtsanwalts oder Notars erstellt wurde. Kommt zu rechtlicher Unschärfe auch noch das Verschwimmen der tatsächlichen Umstände hinzu, ist die Verwirrung perfekt und der Nährboden für Rechtsstreitigkeiten geschaffen. Dies zeigt auch der aktuelle Fall des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 24. Juli 2025 – 3 Wx 116/25).
Zum Sachverhalt
Ein Ehepaar errichtete im Jahr 1997 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament. Hierin setzten sie sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden ein und bestimmten, dass nach dem Tod des überlebenden Ehegatten der Nachlass an „unsere Kinder“ fallen soll.
Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Des Weiteren hatte die Ehefrau jedoch noch einen nichtehelichen Sohn. Dieser wuchs bis ins Erwachsenenalter im Haushalt der Eheleute auf und war fast zehn Jahre lang das einzige Kind.
Nach dem Tod der Ehefrau im Jahr 2020 errichtete der Ehemann ein privatschriftliches Einzeltestament, in dem er nur die gemeinsamen Kinder als Erben einsetzte und anfügte, dass dies auch dem gemeinsamen Willen der Eheleute entspreche. Nach dem Tod des Ehemannes im Jahr 2024 erteilte das Nachlassgericht zunächst den beiden gemeinsamen Kindern einen Erbschein. Hiergegen setzte sich der einseitige Sohn der Ehefrau zur Wehr. Zu Recht, wie nun das OLG Düsseldorf entschied.
Zur Entscheidung des OLG
Aus rechtlicher Sicht hatte sich das OLG im Wesentlichen mit zwei interessanten Fragen zu beschäftigen: zum einen, ob der überlebende Ehegatte überhaupt wirksam neu testieren konnte und zum anderen, ob mit der Formulierung „unsere Kinder“ im ursprünglichen Testament der Ehegatten auch der Stiefsohn miterfasst ist.
Zur ersten Frage ist ein Blick auf die konkrete Testamentsform erforderlich. Die Ehegatten er-richteten vorliegend ein gemeinschaftliches Testament. In einem solchen Testament, das nur von Ehegatten errichtet werden kann, können auch sog. wechselbezüglichen Verfügungen getroffen werden. Dies sind Anordnungen (Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen oder Rechtswahlklauseln) von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen werden. Anders ausgedrückt: die Verfügungen hängen voneinander ab und sollen miteinander stehen und fallen. Solche Verfügungen können nach dem Tod eines Ehegatten grundsätzlich nicht mehr frei widerrufen werden – sie entfalten also eine Bindungswirkung.
Vorliegend entschied das OLG, dass davon auszugehen ist, dass ein Ehegatte den anderen nur deswegen als Erbe eingesetzt hat, weil er darauf vertraut hat, dass das beim Tod des Überlebenden verbliebene gemeinsame Vermögen auf die gemeinsamen Kinder übergeht. Rechtlich ausgedrückt: die gegenseitige Erbeinsetzung ist wechselbezüglich zur Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder. Damit kann der Ehemann nach dem Tod der Ehefrau die Schlusserbeinsetzung nicht mehr ohne Weiteres abändern. Sein dahingehendes Einzeltestament, das nur die gemeinsamen ehelichen Kinder zu Erben beruft, ist insofern unbeachtlich.
Hieran schloss sich sodann die zweite Frage an: Ist auch der einseitige Sohn der Ehefrau von der Erbeinsetzung „unserer Kinder“ erfasst? Wie immer ist die Antwort zunächst durch eine Auslegung des Testamentes zu suchen. Zwar deutet der Wortlaut allein zunächst darauf hin, dass nur die gemeinsamen leiblichen Kinder der Ehegatten zu Erben eingesetzt worden sind. Ziel der Auslegung ist jedoch, den wahren Willen des Erblassers zu erforschen, sodass am strikten Wortlaut nicht verhaftet werden darf. Insbesondere müssen die konkreten familiären Umstände mit einbezogen werden. So war der einseitige Sohn der Ehefrau seit frühester Kindheit Teil des ehelichen Haushaltes. Auch der Ehemann hatte zu dem Kind ein enges persönliches Verhältnis und hat es stets wie sein eigenes Kind betrachtet. Das OLG konnte keinerlei Anhalts-punkte dafür feststellen, dass von Todes wegen eine Ungleichbehandlung der drei Kinder der Ehefrau stattfinden sollte. Es betont weiterhin, dass es für die Auslegung nur auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung ankommt; es ist damit unerheblich, dass sich nach dem Tod der Ehe-frau das Verhältnis des einseitigen Sohnes zum Ehemann verschlechtert hat. Der Stiefsohn ist also ebenfalls von der Formulierung „unsere Kinder“ erfasst, sodass der Ehemann durch alle drei Kinder beerbt wurde.
Praxishinweis
Die Entscheidung zeigt ein weiteres Mal, wie wichtig eine sorgfältige und präzise Testamentsgestaltung ist. Eigenständig formulierte Testamente führen immer wieder zu Problemen, die leicht hätten vermieden werden können. Gerade in Patchwork-Familien ist die Testamentsgestaltung häufig nicht trivial und es stellen sich eine Vielzahl von Fragestellungen. Hier müssen häufig verschiedene erbrechtliche Gestaltungsmittel kombiniert werden, um das gewünschte Ergebnis zu verwirklichen. Die Unterscheidung zwischen „deinen“, „meinen“ und „unseren“ Kindern ist dabei nur der Anfang, sodass eine rechtliche Beratung in diesen Fällen unbedingt genutzt werden sollte.
Weiterführende Links
https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2025/3_Wx_116_25_Beschluss_20250724.html
- 20. November 2025
- Vermögensnachfolge
Absicherung im Erbfall: Was ein Behindertentestament leistet und welche Gestaltungen möglich sind. Mit Fokus auf Schutz vor Sozialhilferegress.
- 04. November 2025
- Vermögensnachfolge
Nach Scheidung erbt der Ex-Ehegatte meist nicht. Doch wie wirkt sich ein vor der Trennung erstelltes Testament aus? Jetzt Klarheit erhalten.
- 04. November 2025
- Vermögensnachfolge
Enkel erben nur den Freibetrag von 200.000 €, auch wenn der Vater auf sein Erbe verzichtet – BFH-Urteil II R 13/22 klärt zivilrechtliches Vorversterben.