- 08. Juli 2025
- Familienrecht
Namensrechtsreform 2025: Was Familien jetzt wissen müssen
Am 1. Mai 2025 ist eine umfassende Reform des Familiennamensrechts in Kraft getreten. Die bisherige Gesetzeslage war starr, teilweise widersprüchlich und spiegelte die Vielfalt heutiger Lebens- und Familienformen nur unzureichend wider. Mit der Reform reagiert der Gesetzgeber auf gesellschaftliche Entwicklungen und ermöglicht künftig deutlich flexiblere Regelungen bei der Wahl und Änderung von Familiennamen – für Ehepaare, Kinder und Eltern gleichermaßen. Was bisher oft nur mit juristischem Aufwand möglich war, soll künftig einfacher und gerechter gestaltet werden.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
1. Ehedoppelnamen
Künftig haben Ehepaare die Möglichkeit, erstmals einen gemeinsamen Ehedoppelnamen zu führen. Dies stellt eine bedeutende Neuerung im Namensrecht dar, da bislang nur der Familienname eines Ehegattens zum Ehenamen bestimmt werden konnte. Der andere Ehegatte hatte lediglich die Option, seinen eigenen Familiennamen dem Ehenamen beizufügen. Hierdurch entstand jedoch kein echter Doppelname im rechtlichen Sinn, der z. B. dem eigenen Kind erteilt werden konnte.
Nach der Reform des Namensrechts ist es – auch Ehepaaren, die bereits einen Ehenamen führen – möglich, einen echten Ehedoppelnamen bestehend aus den Familiennamen beider Ehegatten zu bilden. Der Doppelname ist mit oder ohne Bindestrich zu trennen. Eine Möglichkeit der vollständigen Verschmelzung beider Namen oder der Kombination von Namensbestandteilen (sog. „Meshing“) ist jedoch ausgeschlossen. Die Neuerungen schaffen dennoch eine größere Flexibilität und mehr Wahlfreiheit für Ehepaare.
2. Doppelnamen für Kinder
Seit dem 1. Mai 2025 kann auch einem Kind ein Doppelname als Familienname erteilt werden. Während in der Vergangenheit in der Regel nur der Familienname eines Elternteils als Nachname für das Kind bestimmt werden konnte, eröffnet die Reform 2025 nun auch in diesem Bereich neue Möglichkeiten.
Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet und haben einen Ehedoppelnamen gewählt, wird dieser automatisch auf das Kind übertragen, sofern das Kind erstmals einen Familiennamen erhält. Sind die Kindeseltern hingegen unverheiratet und tragen somit unterschiedliche Familiennamen, können sie seit Mai 2025 ihrem Kind einen Doppelnamen erteilen, der aus ihren beiden Familiennamen gebildet wird. Auch der Geburtsname von vor dem 1. Mai 2025 geborenen Kindern kann von den Elternteilen entsprechend neu bestimmt werden. Sofern das Kind bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf es zur Namensänderung jedoch seiner Zustimmung. Der so gebildete Doppelname kann wahlweise mit oder ohne Bindestrich geführt werden. Darüber hinaus ist auch hier ein Verschmelzen beider Namen oder die Kombination von Namensbestandteilen der Eltern rechtlich nicht zulässig. Trotz dessen stellen die Regelungen eine flexiblere und familienfreundlichere Namensgebung dar, die den unterschiedlichen familiären Situationen in vielen Fällen besser gerecht werden und den Eltern mehr Wahlfreiheit bei der Namensgebung ihres Kindes bieten.
3. Erleichterte Namensänderungen von Kindern bei Scheidung der Eltern
Eine der wesentlichen Neuerungen der Namensrechtsreform 2025 betrifft auch die Möglichkeit der Namensänderung von Kindern im Falle einer Scheidung der Eltern. Vor der Reform war es für den betreuenden Elternteil, der im Zuge der Scheidung zu seinem vorehelichen Familiennamen zurückkehrte, kaum möglich, den Familiennamen des Kindes entsprechend zu ändern. Eine Namensänderung war nur über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) möglich, bei der ein wichtiger Grund erforderlich war, um die Änderung des Familiennamens zu rechtfertigen. Die Anforderungen an diesen wichtigen Grund waren sehr hoch, und die Verwaltungsverfahren gestalteten sich häufig als schwierig.
Die Reform hat diesen Prozess erheblich vereinfacht, um den Eltern und Kindern mehr Flexibilität und Rechte in dieser belastenden Lebenssituation zu gewähren. Künftig kann der betreuende und zugleich sorgeberechtigte Elternteil dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Familiennamen erteilen. Der andere Elternteil muss der Namensänderung jedoch zustimmen, wenn das Kind bisher denselben Familiennamen getragen hat oder dieser Elternteil ebenfalls sorgeberechtigt ist. Erteilt der andere Elternteil seine Zustimmung, wird der Familienname des Kindes ohne weitere Prüfung des Standesamtes geändert. Sofern der Elternteil seine Zustimmung verweigert, besteht die Möglichkeit, ein familiengerichtliches Verfahren einzuleiten, in dem die Zustimmung dieses Elternteils zur Namensänderung des Kindes ersetzt werden kann.
Hierdurch wird Kindern geschiedener Eltern erstmals durch ein zivilrechtliches Namensänderungsverfahren ermöglicht, den Familiennamen an die elterliche Betreuungssituation nach der Scheidung anzugleichen. Ein öffentlich-rechtliches Namensänderungsverfahren und die Darlegung eines wichtigen Grundes, der die Namensänderung rechtfertigt, ist somit nicht mehr erforderlich.
4. Anlasslose Namensänderung
Die Namensrechtsreform 2025 erleichtert auch die Namensänderung für Volljährige erheblich. Bisher war eine Namensänderung für Erwachsene nur in Ausnahmefällen möglich, so im Falle einer Eheschließung, Scheidung, Adoption oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Rahmen einer Namensänderung nach dem NamÄndG. Künftig können volljährige Personen ihren Familiennamen jedoch auch ohne die Angabe eines speziellen Grundes einmalig nach Vollendung des 18. Lebensjahres ändern, um ihren Familiennamen an die tatsächlichen familiären Verhältnisse anzupassen.
Im Einzelnen kann der Familienname wie folgt neubestimmt werden:
- besteht der bisherige Geburtsname aus mehreren Namen, kann künftig nur ein Teil oder einige der Namen als Geburtsname festgelegt werden, oder
- wurde der Familienname nur eines Elternteils als Geburtsname geführt, kann dieser durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzt oder dem Familiennamen des anderen Elternteils vorangestellt bzw. angefügt werden. Wählbar ist jedoch nur derjenige Familienname des Elternteils, den dieser bei Geburt des Kindes damals führte.
Mit der Reform des Familiennamensrechts ist somit auch in diesen Fällen eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem NamÄndG und die Darlegung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Namensänderung nicht mehr erforderlich. Vielmehr kann nun durch schlichte Erklärung gegenüber dem Standesamt der Familienname geändert werden, ohne dass es spezifischer rechtlicher Gründe bedarf.
Fazit: Mehr Freiheit, aber weiterhin komplexe Regelungen
Das neue Namensrecht bringt somit viele begrüßenswerte Veränderungen mit sich und eröffnet erweiterte Wahlmöglichkeiten und mehr Flexibilität bei der individuellen Namensgestaltung. Diese Neuerungen können eine bessere Anpassung an die jeweiligen Lebensrealitäten ermöglichen, stellen jedoch zugleich auch neue Herausforderungen und Entscheidungsprozesse für die Betroffenen dar.
Trotz dieser positiven Entwicklungen bleibt das Namensrecht weiterhin sehr komplex und schwer verständlich. Durch die jüngste Namensrechtsreform sind die Vorschriften zum Namenserwerb und zur Namensänderung noch detailreicher und unübersichtlicher geworden. Dies erschwert, die verschiedenen Optionen und Anforderungen richtig zu überblicken. Ob die neuen namensrechtlichen Vorschriften dem Praxistest standhalten, wird sich in der Zukunft zeigen.