• 22. Januar 2026
  • Steuerrecht
  • Vermögensnachfolge

Das „Impulspapier“ der SPD zur Erbschaftsteuerreform

Die Reform des geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuersystems stellt einen Dauerbrenner in der politischen Debatte dar. Kaum ein steuerrechtliches Thema wird auch in der breiten Öffentlichkeit derart kontrovers behandelt wie dieses. Nun stellt der Koalitionspartner SPD erste Pläne zur Reform vor.

Zum Hintergrund

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer beschäftigt Politik und Öffentlichkeit gleichermaßen bereits seit Jahren. Der Druck wird zunehmend größer, sodass die Debatte gerade in den letzten Monaten deutlich an Fahrt aufgenommen hat, obwohl der Anteil der Erbschaftsteuer am Gesamtsteueraufkommen nur gering ist. Anlass ist unter anderem ein anhängiges Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Es handelt sich um eine Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens gemäß §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a, 28a ErbStG 2016 und § 203 BewG mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die die genannten Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen (BVerfG, Az. 1 BvR 804/22). Eine Entscheidung soll in diesem Jahr erfolgen. 

Am 13. Januar 2026 stellte die SPD nun im Angesicht der bevorstehenden Entscheidung ein „Impulspapier“ mit eigenen Reformvorschlägen vor. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrages liegen indes nur Pressemittelung zu dem Papier vor. Das eigentliche Papier ist noch nicht veröffentlicht.

Die Pläne der SPD

Nach derzeitigem Kenntnisstand sieht das SPD‑Impulspapier im Kern vor:

1. Lebensfreibetrag von EUR 1 Mio. pro Person

Anders als nach dem bisherigen System soll sich der Freibetrag nur noch auf die Person des Erwerbers beziehen. Dieser hat für jegliche Schenkungen oder Erwerbe von Todes wegen in seinem Leben einen Freibetrag von EUR 1.000.000. Dieser teilt sich auf in Erwerbe, die von der Familie stammen und in Erwerbe, die von Dritten stammen. Für erstere soll ein Freibetrag von EUR 900.000 bestehen und für letztere ein Freibetrag von EUR 100.000.

Unter Familie in diesem Sinne sollen alle Personen fallen, die bisher den Steuerklassen I und II zugeordnet waren, d.h. Ehe- und Lebenspartner*innen (i.S.d. LPartG), Kinder und Stiefkinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen sowie die Schwiegerfamilie.

2. Abschaffung der 10‑Jahres‑Regel

Der bisherige Mechanismus, dass Freibeträge alle zehn Jahre neu entstehen, soll entfallen. Stattdessen würde die Frage, ob ein Erwerb steuerpflichtig ist, auf die lebenszeitliche Summe der Erwerbe abstellen.

3. Fortgeltung der Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Wohneigentum

Das selbstbewohnte Familienheim soll zudem entsprechend der bisherigen Steuerbefreiung  weiter steuerfrei an Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder unter bestimmten Voraussetzungen an Enkel übertragen werden können, wenn diese darin selbst weiter wohnen.

4. Zusätzlicher Freibetrag für Unternehmensvermögen

Für die (Fort‑)Führung von Unternehmen ist ein zusätzlicher Freibetrag von EUR 5 Mio. im Gespräch. Dieser wird als sog. Unternehmensfreibetrag bezeichnet und soll eine steuerfreie Übergabe von vielen „kleinen und mittleren Unternehmen sowie Familienbetrieben“ ermöglichen. Die genaue Ausgestaltung ist derzeit noch unklar; so etwa die Frage nach der konkreten Definition des Unternehmens und der Möglichkeit der Kumulation mehrerer Freibeträge bei mehreren Erben.

Für darüberhinausgehende Steuerbeträge soll es über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren Stundungsmöglichkeiten geben. Dies scheint jedoch nur dann zu gelten, wenn hierdurch Arbeitsplätze gesichert werden. Die genaue Ausgestaltung der Stundung ist ebenfalls derzeit noch unklar. Fest steht aber jedenfalls, dass bestehende Begünstigungen von Betriebsvermögen entfallen sollen. Die SPD spricht weiterhin von dem geplanten Entfallen der Begünstigung von großem Kapitalvermögen, wobei unklar bleibt, was hiermit gemeint ist.

5. Steuersatz

Das bisherige System aus verschiedenen Steuerklassen soll nach dem Entwurf abgeschafft werden. Stattdessen soll es einen einheitlichen, progressiven Steuertarif geben. Die genaue Höhe und die Abstufungen, in der ein Anstieg erfolgen soll, sind derzeit indes nicht bekannt.

Beispielsfälle

Den Unterschied zum derzeitigen Modell verdeutlichen nachfolgende Beispielsfälle, wobei zur Vereinfachung stets davon ausgegangen werden soll, dass kein begünstigtes Betriebsvermögen vorhanden ist.

Fall 1: A erbt EUR 500.000 von einem Elternteil.

Status Quo:

Kinder genießen einen Freibetrag von EUR 400.000 beim Erwerb von einem Elternteil.  A hätte daher einen Betrag von EUR 100.000 zu versteuern. 

SPD-Vorschlag: 

Jedermann erhält einen Freibetrag von EUR 900.000 für den Erwerb innerhalb der Familie. Der Freibetrag wäre hier noch nicht erschöpft, sodass keine Erbschaftsteuer zu zahlen wäre. Es bleibt ein restlicher Freibetrag von EUR 400.000. 

Fall 2:  A aus Fall 1 erbt 5 Jahre später von dem anderen Elternteil noch einmal EUR 500.000.

Status Quo:

Genau wie in Fall 1 sind EUR 400.000 steuerfrei, da sich der Freibetrag auch nach dem Erblasser/Schenker richtet. Es sind mithin erneut 100.000 € zu versteuern. 

SPD-Vorschlag: 

Hier beträgt der Freibetrag ebenfalls EUR 400.000, da so viel von dem Lebensfreibetrag noch nicht verbraucht wurde. Es sind somit auch hier nun EUR 100.000 zu versteuern. Der Lebensfreibetrag wäre restlos verbraucht.

Fall 3:  A aus den Fällen 1 und 2 bekommt von ihrem /seinem Ehegatten 1 Jahr später EUR 500.000 geschenkt.

Status Quo:

A würde für die Schenkung ihres/seines Ehegatten ein eigener Freibetrag von EUR 500.000 zustehen. Sie oder er müsste mithin insoweit keine Schenkungsteuer bezahlen. 

SPD-Vorschlag: 

Da der Lebensfreibetrag von A durch die zwei Erbfälle bereits verbraucht ist, müsste A die vollen EUR 500.000 versteuern. 

Fall 4: 11 Jahre später verstirbt der Ehegatte von A und hinterlässt A ein Vermögen von weiteren EUR 500.000. 

Status Quo:

A würde für die Erbschaft von ihrem/seinem Ehegatten erneut ein Freibetrag von EUR 500.000 zustehen, da nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG nur Erwerbe innerhalb der letzten zehn Jahre zusammenzufassen sind. Sie oder er müsste mithin keine Schenkungsteuer bezahlen.

SPD-Vorschlag: 

Da der Lebensfreibetrag von Person A bereits nach Fall 2 verbraucht ist, müsste A auch hier die vollen EUR 500.000 versteuern.

Zusammenfassung der Fälle 1 bis 4: 

Nach bisheriger Rechtslage hätte A über die Jahre hinweg für den Erwerb von EUR 2.000.000 einen Betrag von insgesamt EUR 200.000 zu versteuern.

Nach den Vorschlägen der SPD wäre indes von dem Erwerb von insgesamt EUR 2.000.000 ein Betrag von EUR 1,1 Mio. zu versteuern. 

Fall 5: Eheleute A und B versterben kurz nacheinander und vererben Ihren Kindern C und D ein Vermögen von EUR 2 Mio. je Elternteil; d.h. insgesamt EUR 4 Mio. Die Kinder erben je zu gleichen Teilen, d.h. sie erhalten je EUR 2 Mio. Relevante Vorerwerbe gab es nicht.

Status Quo: 

Die Kinder erhalten jeweils einen Freibetrag von EUR 400.000 pro Elternteil. Der überschießende Betrag von je EUR 1,2 Mio. ist zu versteuern. Der Erbfall der Eltern löst mithin ein zu besteuerndes Vermögen von EUR 2,4 Mio. aus. 

SPD-Vorschlag: 

Die Kinder genießen einen Freibetrag von je EUR 900.000. Mithin sind jeweils EUR 1,1 Mio., insgesamt EUR 2,2 Mio. zu versteuern.

Zusammenfassung:

Eltern haben bei Vorhandensein von zwei Kindern nach derzeitigem Recht die Möglichkeit, „auf einen Schlag“ EUR 800.000, bei entsprechender Verteilung des Vermögens auf beide Ehegatten EUR 1,6 Mio. steuerfrei zu übertragen. Nach dem SPD-Vorschlag würden sich diese Freibeträge auf EUR 1,8 Mio. erhöhen unabhängig davon, wie das Vermögen auf die Eheleute verteilt ist. Nach derzeitigem Recht würde jedoch diese Übertragungsmöglichkeit alle 10 Jahre erneut entstehen. Eine deutliche Ausweitung der Steuerpflicht würde sich nach dem SPD-Vorschlag zudem ergeben, wenn der Erbe später von anderen Familienmitgliedern z.B. den Ehegatten geschenkt bekommt oder erbt. 

Ausblick

Die Pläne der SPD stellen eine Kehrtwende im System der Erbschaft- und Schenkungsteuer dar und führen zu teils erheblich unterschiedlichen Ergebnissen im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage. Bei dem Papier handelt es sich indes derzeit nur um ein Positionspapier. Bereits die Reaktionen der ersten Tage nach dem Bekanntmachen der Pläne hat zu erheblichen kontroversen, auch innerhalb der Regierungskoalition, geführt. Das Jahr 2026 verspricht daher, gerade auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts spannend zu werden.

Konkrete Dispositionen (z.B. „schnell noch alles schenken, bevor die Reform kommt“) wären jedoch derzeit verfrüht, da die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht vorliegt und die  gesetzgeberische Richtung noch nicht feststeht. Ferner ist unklar, ob es Übergangsregelungen geben wird und wie diese ausgestaltet werden könnten. Wichtig ist aber ein beständige Überwachung der Entwicklung und eine Anpassungsbereitschaft in laufenden Nachfolgegestaltungen.

Hierzu sollte der Planungsprozess rechtzeitig eingeleitet und entsprechende Vorbereitungen getroffen werden, um im Fall einer Konkretisierung der Pläne schnell reagieren zu können. Es kann damit nur empfohlen werden, die eigene Vermögensstruktur frühzeitig fachkundig prüfen zu lassen und mithilfe des Beraters die weiteren Entwicklungen genau im Blick zu behalten.

Weiterführende Links: https://www.spd.de/fairerben