- 17. August 2026
- Steuerrecht
- Vermögensnachfolge
Genossenschaften in der Vermögensnachfolge – nun handelt auch der Gesetzgeber (Teil 2)
Die „Familiengenossenschaft“ wird an mancher Stelle als „Geheimtipp“ beworben. Laut den Anbietern winken 0 % Steuern, 100 % Anonymität und 100 % Vermögensschutz. Dass solche Versprechungen nicht mehr als ein Luftschloss sind, wurde zwischenzeitlich vielerorts dargestellt. Dennoch rollen gerade in sozialen Medien immer wieder Wellen durchs Netz, die die Genossenschaft als Allheilmittel für die steueroptimierte Vermögensnachfolge propagieren. In einem vorangegangenen Beitrag wurden zunächst die zivilrechtlichen Hintergründe dargestellt. Der folgende Beitrag beschäftigt sich nun mit der steuerlichen Behandlung sowie mit einem aktuellen Gesetzesvorhaben und aktueller Rechtsprechung.
A. Ist die Familiengenossenschaft tatsächlich steuerlich vorteilhaft?
In der grundsätzlichen Besteuerung birgt die Familiengenossenschaft im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen keine Vorteile: Die Familiengenossenschaft ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG) und gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 GewStG); die Gewinnausschüttungen an natürliche Personen stellen bei diesen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) dar. Hinzu kommt die Verpflichtung, Bücher zu führen und einen Jahresabschluss zu erstellen (§§ 17 Abs. 2, 33 GenG, §§ 238 ff., 336 ff. HGB). Lediglich landwirtschaftliche Genossenschaften und Wohnungsbaugenossenschaften können von der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 10, 14 KStG) und von der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 8, 14, 15 GewStG) befreit sein.
In der Praxis hat sich in jüngster Vergangenheit gezeigt, dass Familien versuchen Genossenschaften zu nutzen, um Aufwendungen der privaten Lebensführung der Mitglieder (beispielsweise Urlaubsreisen, Einkäufe oder den Bau von Garagen auf Grundstücken der Mitglieder) als Betriebsausgaben abzuziehen. Die Rechtfertigung hierfür liege im Wortlaut des § 1 Abs. 1 GenG, denn der Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange würden gefördert. Diese Praxis ist mit Vorsicht zu genießen, denn die Finanzverwaltungen beginnen, diese Handhabung abzulehnen: Das Bayerische Landesamt für Steuern wies mit Verfügung vom 17. Februar 2026 darauf hin, dass ein Betriebsausgabenabzug für die geltend gemachten Aufwendungen genau zu prüfen sei vor dem Hintergrund verdeckter Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 KStG). Das Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt verneint bei solchen Aufwendungen bereits das Bestehen eines weitergehenden Zwecks zur Förderung der Mitglieder, was auf Antrag der obersten Landesbehörde die gerichtliche Auflösung nach sich ziehen kann (§ 81 GenG). Auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung schließt sich dem an. Beispielsweise hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 15. Januar 2025 (11 K 11042/24) entschieden, dass Aufwendungen für Lebensmittel, Reisen und Bewirtung in keinem Zusammenhang zum Genossenschaftszweck des Wohnungsbaus und zur Vermietung stehen. Die Aufwendungen für eine Reise nach Mallorca dienen ebenfalls nicht dem Zweck einer Produktivgenossenschaft, die Beratungs- und Dienstleistungen im IT-Bereich erbringt (vgl. Urteil des FG München vom 24. Februar 2025, 7 K 1583/24). Gegen beide Urteile sind Revisionen beim Bundesfinanzhof anhängig. Gegenstand ist die Frage, ob die Aufwendungen der privaten Lebensführung verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen (vgl. BFH, I R 31/25 (Vorinstanz FG Berlin-Brandenburg); BFH, I R 32/25 (Vorinstanz FG München)).
Die Annahme, die Familiengenossenschaft sei steuerlich vorteilhaft, wurzelt im Bereich der Vermögensnachfolge in der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. In der Praxis werden Familiengenossenschaften häufig genutzt, um Unternehmensanteile einzubringen und anschließend die Genossenschaftsanteile statt der Unternehmensanteile auf die Nachfolger und Nachfolgerinnen zu übertragen.
Dies stellt insbesondere dann eine (vermeintlich) steuerlich attraktive Alternative dar, wenn eine unmittelbare Übertragung der Unternehmensanteile nicht unter die Verschonungsregelungen der §§ 13a ff. ErbStG fällt und somit eine hohe Steuerbelastung droht. Da die Erbschaft- und Schenkungsteuer stets an den Wert des übertragenen Vermögens anknüpft, lässt sich durch diesen Umweg aufgrund unterschiedlicher Bewertungsmethoden von Gesellschaftsanteilen und Genossenschaftsanteilen unter bestimmten Umständen eine Reduzierung der Steuerlast erreichen. Unternehmen werden grundsätzlich nach dem gemeinen Wert bewertet (§ 9 BewG).
Für Anteile an Kapitalgesellschaften gilt die Besonderheit, dass der gemeine Wert sich entweder aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten lässt oder unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten ermittelt wird (§ 11 Abs. 2 BewG). Für die unentgeltliche Übertragung von Genossenschaftsanteilen sieht das BewG keine spezielle Methode zur Ermittlung des Werts vor. Die Finanzverwaltung ordnet für Genossenschaftsanteile im Rahmen der Ermittlung des Substanzwerts die Bewertung als Kapitalforderung nach § 12 Abs. 1 BewG mit dem Nennwert an, das heißt praktisch mit der Höhe des Geschäftsguthabens. Die Bewertung zum Nennwert führt in der Regel zu geringeren Wertergebnissen als die Bewertung der Unternehmensanteile zum gemeinen Wert und kann daher den Wert der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer drücken. Aus diesem Grund bringen einige Familien ihre Unternehmensanteile in eine Familiengenossenschaft ein.
Dennoch ist von einer solchen Gestaltung der Vermögensnachfolge abzuraten. Der Ansatz des Nennwerts setzt nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass keine besonderen Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begründen. Ob diese Bewertungsmethode anerkannt wird, liegt letztlich im Ermessen der Finanzverwaltung. Andernfalls erfolgt die Bewertung zum gemeinen Wert gemäß § 9 BewG. Auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wird (ohne darüber zu entscheiden) in Zweifel gezogen, ob die nach den Erbschaftsteuerrichtlinien der Finanzverwaltung (vgl. R B 151.6 ErbStR 2019) für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke vorgeschriebene Bewertung mit dem Nennwert der Geschäftsanteile zu einer zutreffenden Besteuerung führt (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13. November 2024, 3 K 11079/21). Gegen dieses Urteil zum Thema der Ermittlung des Teilwerts im Rahmen einer Entnahme ist Revision beim BFH mit dem Begehren der Bewertung als Kapitalforderung zum Nominalwert eingelegt worden (Az. VI R 33/24).
Hinzu kommt, dass Genossenschaftsanteile nicht von den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften erfasst werden. Begünstigtes Vermögen – hierzu zählen insbesondere Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs sowie Anteile an Kapitalgesellschaften – kann nach aktueller, sich aber im Umbruch befindender Rechtslage unter den Voraussetzungen der §§ 13a ff. ErbStG zu 85 % oder auf Antrag sogar zu 100% steuerfrei übertragen werden. Bei Erwerbsvorgängen mit einem Wert von mehr als EUR 26 Mio. kommen zudem besondere Verschonungsregelungen in Betracht. Für Genossenschaftsanteile gelten diese Begünstigungen hingegen nicht. Wird demzufolge die oben dargestellte privilegierte Bewertung nicht gewährt, droht eine Besteuerung ohne Verschonung und damit eine Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Rechtsformen.
B. Welche Neuerungen bringt die geplante Gesetzesänderung?
Die Bundesregierung hat am 15. Juli 2026 einen Gesetzesentwurf „zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“ beschlossen – doch die geschilderten Nachteile werden hierdurch nicht aus dem Weg geräumt.
Die geplanten Änderungen nehmen zum einen die Beschleunigung der Gründung und die Digitalisierung in den Fokus: Die Eintragung einer Genossenschaft soll innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen erfolgen; hierzu wird für die Registergerichte eine entsprechende Bearbeitungsfrist eingeführt. Für die Gründung genügt künftig die Textform, sodass eine eigenhändige Unterschrift entbehrlich wird. Zudem werden digitale Gründungsversammlungen, Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Vertreterwahlen ermöglicht.
Zum anderen soll durch das Gesetzesvorhaben die missbräuchliche Verwendung der Rechtsform der Genossenschaft verhindert werden. So erhalten Prüfungsverbände erweiterte Befugnisse, um unseriöse Genossenschaften frühzeitig zu erkennen. Ferner sollen die Prüfungsverbände selbst stärker staatlich beaufsichtigt werden. Gerichte könnte in Zukunft eine Eintragung ablehnen, wenn die Genossenschaft nicht beabsichtigt, einen zulässigen Förderzweck zu verfolgen. Um die Gründung von Familiengenossenschaften zu erschweren, soll die bloß gemeinschaftliche Vermögensanlage keinen zulässigen Förderzweck darstellen. Da bereits vor Veröffentlichung des Gesetzentwurfs feststand, dass ein weitergehender Förderzweck erforderlich ist, hat diese Neuerung keine unmittelbaren praktischen Auswirkungen. Neu ist hingegen die Pflicht des Prüfungsverbands, eine festgestellte Verfehlung des Förderzwecks der obersten Landesbehörde mitzuteilen.
C. Fazit
Die geplanten Reformen erleichtern zwar die Gründung einer Genossenschaft und modernisieren sowie digitalisieren einzelne Verfahrensabläufe. Damit stärkt das Gesetz die Attraktivität der Genossenschaft für die bisher bereits bekannten Anwendungsbereiche. Sie beseitigen jedoch nicht die wesentlichen strukturellen Nachteile dieser Rechtsform für Zwecke der Vermögensnachfolge. Der fortbestehende Prüfungsaufwand infolge der ein- bis zweijährigen Prüfungen sowie die im Vergleich zu Betriebsvermögen und Kapitalgesellschaftsanteilen fehlende erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung von Genossenschaftsanteilen schmälern ihre Attraktivität als Mittel der Vermögensnachfolge weiterhin. Zwar könnte die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Begünstigung von Betriebsvermögen (Az. 1 BvR 804/22)* die steuerliche Einordnung künftig beeinflussen. Bis dahin bestehen jedoch sowohl hinsichtlich der steuerlichen Privilegierung als auch der ungesicherten Bewertung von Genossenschaftsanteilen zum Nennwert erhebliche Rechtsunsicherheiten.
Weitere Links:
- Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2025, 11 K 11042/24,
- Urteil des FG München vom 24. Februar 2025, 7 K 1583/24,
- Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13. November 2024, 3 K 11079/21
- 17. August 2026
- Steuerrecht
- Vermögensnachfolge
Familiengenossenschaft in der Vermögensnachfolge: Zweck, Gründung, Prüfung und Rechtsnachfolge nach dem Genossenschaftsgesetz.
- 11. März 2026
- Gesellschaftsrecht und M&A
Erbschaftsteuer im Fokus. Reformpläne und Verfassungsbeschwerde zu Verschonungsregeln für Betriebsvermögen erhöhen den Handlungsdruck für Unternehmer.
- 13. August 2026
- Steuerrecht
- Vermögensnachfolge
BGH zur Pflichtteilsminimierung: Grundstücksschenkungen gegen Leibrente können die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB in Gang setzen.