- 11. März 2026
- Gesellschaftsrecht und M&A
Erbschaftsteuer: Reformpläne und Verfassungsbeschwerde im Blick
Die Erbschaftsteuer steht erneut auf dem Prüfstand. Mit dem SPD-Konzeptpapier „FairErben" liegt ein Reformvorschlag vor, zugleich ist vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde zu den Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen anhängig.
Für Unternehmer und Familiengesellschafter lohnt sich daher ein genauer Blick auf die aktuelle Rechts- und Reformlage.
„FairErben" – Das SPD-Konzeptpapier im Überblick
Im Januar 2026 hatte die SPD unter dem Titel „FairErben – Für eine gerechte Reform der Erbschaftsteuer. Fair.Einfach.Zukunftsfest." ein Konzeptpapier vorgelegt, das eine grundlegende Neugestaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorsieht. Das Papier basiert auf drei Säulen:
Die erste Säule sieht einen einheitlichen Lebensfreibetrag von EUR 1 Mio. pro Person vor – aufgeteilt in EUR 900.000 für familiäre und EUR 100.000 für sonstige Zuwendungen. Anders als bislang soll dieser Freibetrag nur einmal im Leben gewährt werden und nicht mehr – wie bisher - alle zehn Jahre erneut zur Verfügung stehen.
Die zweite Säule zielt auf eine Vereinfachung der Steuerstruktur: Anstelle mehrerer Steuerklassen mit unterschiedlichen Steuersätzen je nach Verwandtschaftsgrad soll künftig eine einheitliche Steuerklasse mit progressivem Tarif gelten.
Die für Unternehmer entscheidende dritte Säule betrifft die Behandlung von Betriebsvermögen: Unternehmensvermögen soll bis zu einem Wert von EUR 5 Mio. steuerfrei übertragen werden können. Oberhalb dieser Schwelle soll ein progressiver Steuertarif greifen – allerdings mit einer erweiterten Stundungsmöglichkeit von bis zu 20 Jahren bei Arbeitsplatzerhalt. Im Gegenzug sollen die bisherigen Verschonungsregelungen – Regelverschonung, Optionsverschonung und Verschonbedarfsprüfung – vollständig entfallen.
Nach Vorstellung der SPD soll das Konzept den Mittelstand entlasten und größere Unternehmensvermögen, die bislang aufgrund der Verschonungsprivilegien häufig nur gering besteuert wurden, künftig stärker in die Besteuerung einbeziehen.
Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht
Parallel zur politischen Debatte ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 804/22 seit April 2022 eine Verfassungsbeschwerde beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts anhängig. Im Kern geht es um die Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens nach §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a, 28a ErbStG mit dem Grundgesetz vereinbar sind – bzw. ob Erwerber, die nicht von diesen Verschonungen profitieren, verfassungswidrig benachteiligt werden.
Hintergrund ist der Fall eines Alleinerben, der ausschließlich Privatvermögen geerbt hatte und auf dem regulären Steuersatz veranlagt wurde. Der Bundesfinanzhof hatte die Revision nicht zugelassen und ausgeführt, die Besteuerung von Privatvermögen sei nicht allein deshalb verfassungswidrig, weil zugleich eine mögliche Überbegünstigung von Betriebsvermögen bestehe. Der Beschwerdeführer hat diese Entscheidung vor das Bundesverfassungsgericht gebracht.
Es wäre nicht das erste Mal, dass Karlsruhe die Erbschaftsteuer beanstandet: Bereits 2006 und 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die damaligen Regelungen für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zu Neuregelungen verpflichtet. Eine Entscheidung im aktuellen Verfahren wird nun für die zweite Hälfte 2026 erwartet.
Ausblick
Ob SPD-Konzeptpapier oder Verfassungsgericht – die Zeichen stehen auf Veränderung. Sollte das Bundesverfassungsgericht die geltenden Verschonungsregelungen erneut beanstanden, wird der Gesetzgeber handeln müssen. Das SPD-Papier zeigt bereits, in welche Richtung eine Reform gehen könnte. Für Unternehmer und Gesellschafter von Familienunternehmen empfiehlt es sich, Nachfolgeplanungen rechtzeitig auf den Prüfstand zu stellen und mögliche steuerliche Auswirkungen beider Szenarien – Reform und Gerichtsentscheidung – in den Blick zu nehmen.
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