- 11. März 2026
- Gesellschaftsrecht und M&A
BGH präzisiert Grenzen von Leaver-Klauseln bei Managementbeteiligungen
Der Bundesgerichtshof lockert die Grenzen für Leaver Call Optionen bei Management Beteiligungen
Mit Urteil vom 10. Februar 2026 (II ZR 71/24) hat der Bundesgerichtshof die Maßstäbe für die Zulässigkeit von Leaver-Klauseln als sog. „Hinauskündigungsklauseln“ im Rahmen einer Managementbeteiligung präzisiert und damit seine Rechtsprechung zum sog. „Managermodell“ (II ZR 173/04) aus dem Jahr 2005 fortentwickelt.
Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die vertragliche Möglichkeit der Mehrheitsgesellschafter, einem Manager seine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft der Unternehmensgruppe nach eigenem Ermessen und ohne besondere Gründe zu entziehen (sog. „Hinauskündigungsklausel“). Im vorliegenden Fall entschied der BGH, dass die Kleinstbeteiligung des Managers keine eigene Bedeutung entfalte, die über seine Stellung als Manager in der Unternehmensgruppe hinausgehe. Es sei daher gerechtfertigt, dass die Beteiligung zurückerworben wird, wenn der Geschäftsführer einer GmbH nach dem Willen der Mehrheitsgesellschafter abberufen wird.
Praxisfolgen
Zunächst bestätigte der BGH das Interesse von Private-Equity Investoren, Gesellschaftsbeteiligungen nach freiem Ermessen zu gewähren und zurückzuerwerben. Werden sie ausschließlich als Anreiz- und Bindungsinstrument zur operativen Tätigkeit eines Managers ausgegeben, sei es sachlich gerechtfertigt, die Beteiligung wieder zurückzuerhalten, wenn die operative Tätigkeit des Managers nach dem Willen der Investoren endet. Entsprechende Klauseln, die die Beendigung der Beteiligung des Managers allein in die Hände der Investoren legen, sind in der Folge nicht mehr per se als sittenwidrig und nichtig anzusehen. Die Frage der Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit von Hinauskündigungsklauseln nach § 138 BGB sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beantworten. Dies eröffnet einen weiteren Gestaltungsspielraum für sog. Leaver-Regelungen, deren Wirksamkeit bisher zweifelhaft war. Dennoch ist in der Praxis Vorsicht geboten, da der BGH mit seiner Entscheidung entsprechenden Leaver-Regelungen keine umfassende Absolution erteilte. Denn der BGH entschied ausdrücklich nicht über die Angemessenheit der Abfindung. Ebenso hat der BGH offen gelassen, ob die konkrete Ausübung der Leaver Call Option aufgrund der näheren Umstände möglicherweise treuwidrig war. Unklar bleibt, ob entsprechende Klauseln auch in anderen Branchen als Private-Equity Konstruktionen wirksam sein können. Die grundsätzliche Zweckrichtung, die der BGH hier als maßgeblich für sich sachliche Rechtfertigung feststellte, lässt sich auf viele weitere Managementbeteiligungsprogramme übertragen.
Konkrete Ausgestaltung
Die Managementbeteiligung war so strukturiert, dass der Manager als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der Unternehmensgruppe wirtschaftlich am Exit-Erlös der Investoren auf Ebene der Obergesellschaft beteiligt werden sollte. Hierzu erwarb er im Rahmen eines Management Investment Agreements eine Kommanditbeteiligung an der Managementbeteiligungsgesellschaft (GmbH & Co. KG), die ihrerseits Anteile an der Obergesellschaft hielt. Eine laufende Gewinnbeteiligung erhielt er nicht, sondern lediglich eine Beteiligung am Exit-Erlös bis maximal zum Verkehrswert der Anteile zum Zeitpunkt des Exits entsprechend seiner Quote. Zugleich erhielten die Mehrheitsgesellschafter der Managementbeteiligungsgesellschaft eine Call-Option zum Rückerwerb der Beteiligung, falls der Manager als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft abberufen wird (Leaver-Klausel), was durch die Mehrheitsgesellschafter als mittelbare Mehrheitsgesellschafter der Tochtergesellschaft jederzeit herbeigeführt werden konnte. Die in diesem Fall anzuwendende Leaver-Klausel sah vor, dass der Manager den niedrigeren Wert des Verkehrswerts oder des eigenen Investments des Managers erhält. Der Manager wurde als Geschäftsführer ohne Begründung abberufen und sein Anstellungsverhältnis bei gleichzeitiger Freistellung ordentlich gekündigt.
Erwägungen des BGH
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Ausgestaltung der Call-Option im Zusammenspiel mit der jederzeit herbeiführbaren Ausübungsbedingung (Abberufung als Geschäftsführer) insgesamt eine sog. „Hinauskündigungsklausel“ darstellt. Eine solche liegt vor, wenn Gesellschafter berechtigt sind, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, sodass das Risiko eines jederzeitigen Ausschlusses wie ein Damoklesschwert über dem Betroffenen schwebt. Derartige Klauseln verstoßen grundsätzlich gegen die guten Sitten und sind nach § 138 BGB nichtig, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine sachliche Rechtfertigung begründen. Eine solche Rechtfertigung sah der BGH hier in den wirtschaftlichen Interessen typischer Private-Equity-Managementmodelle: Die Managementbeteiligung soll den Manager durch einen Interessengleichlauf während seiner Geschäftsführertätigkeit an das Unternehmen binden. Da die Abberufung des Geschäftsführers ohnehin im Belieben der Mehrheitsgesellschafter steht, sei es folgerichtig, dass der abberufene Manager auch seine Beteiligung verliert. Zudem bestehe ein legitimes Interesse, mit der Neubesetzung der Geschäftsführung auch die Managementbeteiligung „nachzubesetzen“. Der Anreizfunktion widerspreche es nicht, dass der Manager nicht am laufenden Gewinn, sondern nur am Exit-Erlös beteiligt ist, da dies dem typischen Private-Equity-Modell entspricht, das primär auf Wertsteigerung und einen möglichst hohen Veräußerungserlös ausgerichtet sei. Auch die Deckelung der Exit-Beteiligung auf den Verkehrswert und das damit verbundene wirtschaftliche Risiko verleihen der Beteiligung keinen eigenständigen Zweck über die Anreizfunktion hinaus, da der Umfang der Beteiligung hierfür zu gering sind und somit Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten des Managers fehlen.
Der BGH entschied nicht über die Wirksamkeit der Abfindungsregelung. Gemäß der oben dargestellten Regelung, wurde dem Manager der Verkehrswert der Beteiligung in Höhe von ca. 35.000,00 € ausbezahlt als Abfindung. Sein eigenes Investment betrug ursprünglich ca. 150.000,00€. Die Wirksamkeit der Abfindungsregelung bzw. die Angemessenheit der Abfindung sei gesondert zu beurteilen.
Der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz zur Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit nach § 138 BGB zwar aufgehoben, jedoch an die Vorinstanz, das OLG München, zurückverwiesen. Das OLG München muss nun prüfen, ob die grds. wirksame Hinauskündigungsklausel ordnungsgemäß ausgeübt wurde. So kann sich die Anwendung einer wirksamen Klausel als treuwidrig gem. § 242 BGB darstellen. Dies sei nach dem BGH bspw. der Fall, wenn bei einem absehbaren Exit die Beteiligung des Managers gezielt beendet werde oder wenn der Verkehrswert unterhalb der seinerzeitigen Investmenthöhe des Managers liege und der Manager gezielt benachteiligt werden solle.
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