- 30. Januar 2026
- Gesellschaftsrecht und M&A
Kontrollpflichten bei Stillstand der Geschäfte
Auch in der faktischen Inaktivität einer Aktiengesellschaft bleiben die organschaftlichen Pflichten von Vorstand und Aufsichtsrat uneingeschränkt bestehen. Das Urteil des BGH vom 14. Oktober 2025 (Az.: II ZR 78/24) schärft insofern die Maßstäbe für Berichts‑ und Überwachungspflichten in Konstellationen, in denen operative Aktivitäten der Gesellschaft weitgehend eingestellt sind, die Gesellschaft rechtlich aber fortbesteht.
Sachverhalt
Ausgangspunkt der Entscheidung war eine nicht börsennotierte AG, deren satzungsmäßige Geschäftstätigkeit im Versicherungsbereich zunächst zum Erliegen gekommen war und später vom Vorstand eigenmächtig zu tatsächlich spekulativen Immobilienengagements umgestaltet wurde. Nach Einstellung der geschäftlichen Aktivitäten im Versicherungsgeschäft reduzierte sich die Besetzung des Aufsichtsrats infolge von Mandatsniederlegungen unter die gesetzliche Mindestgröße von drei Mitgliedern und der Aufsichtsratsvorsitzende beschränkte sich über mehrere Jahre auf bloß informelle Gespräche mit dem Vorstand bei zufälligen Treffen beim örtlichen Bäcker. Von einer systematischen Einforderung schriftlicher Berichte sah er ab und nahm stattdessen nur gelegentlich Einsicht in die Bücher der Gesellschaft, um sich vom Ruhen der geschäftlichen Aktivitäten zu überzeugen.
Im Rahmen einer Organhaftungsklage stellte sich für den BGH nun die Frage, ob der Aufsichtsrat sich in einer solchen Situation bei der Überwachung zurückschalten durfte oder ob die strengen gesetzlichen Überwachungs- und Informationspflichten unverändert fortgalten?
Entscheidung
Die Entscheidung des BGH fällt dabei klar aus: Weder die Berichtspflichten des Vorstands noch die Überwachungspflichten des Aufsichtsrats werden durch eine bloß faktische Geschäftseinstellung suspendiert. Auf der Ebene des Vorstands bestätigt der BGH die aus § 90 AktG folgende Bringschuld strukturierter Berichterstattung. Die Pflicht zur regelmäßigen, mindestens vierteljährlichen Unterrichtung des Aufsichtsrats über Lage, Planung, Ertrags‑ und Risikosituation entfällt nicht deshalb, weil keine nennenswerte operative Geschäftstätigkeit mehr entfaltet wird. Im Gegenteil: Gerade der Stillstand verändert die Risikolage für die Gesellschaft qualitativ, etwa im Hinblick auf die Liquiditätsplanung, den Umgang mit Gläubigern, die Verwertung des Gesellschaftsvermögens und die Frage der Notwendigkeit einer geordneten Abwicklung. Diese Aspekte sind in formalisierter Berichtsform abzubilden; punktuelle informelle Hinweise genügen nicht.
Korrespondierend hierzu bestätigt der BGH die Überwachungspflichten des Aufsichtsrats nach §§ 111, 116 i.V.m. 93 AktG. Der Aufsichtsrat darf sich daher ebenfalls nicht in eine rein reaktive Rolle zurückziehen, selbst wenn der Vorstand von sich aus nur noch eingeschränkt berichtet. Er hat Berichte aktiv anzufordern, deren Inhalt kritisch zu hinterfragen und bei Bedarf weitergehende Informationen zu verlangen. Die bloße Einsichtnahme in Kontoauszüge oder Jahresabschlüsse sowie gelegentliche, undokumentierte Gespräche mit dem Vorstand werden insofern nicht als hinreichende Erfüllung der Überwachungspflicht anerkannt. Vor diesem Hintergrund stellt der BGH ausdrücklich klar, dass der Stillstand der Geschäfte für den Aufsichtsrat keinen risikofreien Raum begründet. Zufällige Gespräche oder kurze Updates „zwischen Tür und Angel“ genügen auch hier den Anforderungen an eine angemessene Überwachung des Vorstand nicht.
Praktische Auswirkungen
Unterbleibt eine strukturierte, dokumentierte Überwachung, kann dies eine persönliche Haftung der Aufsichtsratsmitglieder begründen. Der BGH betont dabei, dass selbst Mandatsniederlegungen im Aufsichtsrat oder eine nur noch eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Aufsichtsrats den Sorgfaltsmaßstab der verbliebenen Mitglieder nicht absenken. Im Gegenteil: Es sei hier vielmehr – notfalls vom letzten verbliebenen Aufsichtsratsmitglied –eine gesteigerte Sorgfalt zu erwarten. Für die Praxis sendet das Urteil ein klares Signal: Auch beim Stillstand der Gesellschaft bleibt Corporate Governance eine aktive Aufgabe von Vorstand und Aufsichtsrat. Die Mitglieder der Organe sind hierbei gut beraten, formale Kommunikationswege zu nutzen, regelmäßige Berichte und Sitzungen beizubehalten und ihre Überwachungstätigkeit sorgfältig zu dokumentieren. Gesellschaftsorgane, die sich auf informelle Kommunikationsmuster verlassen, setzen sich einem erheblichen persönlichen Haftungsrisiko aus.
Weiterführender Hinweis
Dieser Beitrag beruht auf dem Urteilskommentar von Dr. Lukas Eßers, LL.M., zum BGH Urteil vom 14. Oktober 2025, Betriebsberater 2026, S. 77 ff.
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