• 13. Februar 2026
  • Gesellschaftsrecht und M&A
  • Unternehmensteuerrecht

Neues Urteil zum Betriebsausgabenabzug bei Transaktionen

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.02.2025 (7 K 1811/21 K, Revision anhängig unter BFH I R 7/25) eine für Konzerntransaktionen zentrale Frage entschieden, nämlich ob Rechts- und Beratungskosten bei mittelbarer Kostentragung im Organkreis zwingend dem Abzugsregime des § 8b KStG unterfallen. Im Kern geht es um die in der M&A-Praxis häufige Konstellation, dass eine Organgesellschaft eine Beteiligung an einer Enkelgesellschaft veräußert, die Organträgerin jedoch die Transaktionsberatung im eigenen Namen beauftragt und aus eigenen Mitteln bezahlt.

Im Streitfall verkaufte die Organgesellschaft die Anteile an einer Enkelgesellschaft, während die Organträgerin externe Berater für die transaktionsbezogene Strukturierung und Umsetzung einschaltete. Die Finanzverwaltung wollte die Kosten gleichwohl der veräußernden Organgesellschaft zurechnen und sie lediglich als Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG berücksichtigen, was typischerweise nur eine einkommensmindernde Wirkung von 5 % entfaltet.

Das FG Düsseldorf hat dem eine klare Absage erteilt und den vollen Betriebsausgabenabzug bei der Organträgerin zugelassen. § 8b Abs. 2 KStG greife schon deshalb nicht, weil die Organträgerin keine eigene Beteiligung veräußert habe. Die organschaftliche Bruttozurechnung nach § 15 KStG ändere daran nichts, wenn die Aufwendungen nicht Bestandteil des der Organträgerin zugerechneten Einkommens der Organgesellschaft sind. Auch § 8b Abs. 3 KStG stehe dem Abzug nicht entgegen, weil es sich nicht um substanzbezogene Wertminderungen der Beteiligung an der Organgesellschaft handelt, sondern um laufenden Beratungsaufwand ohne unmittelbare Auswirkung auf den Beteiligungswert.

Ebenso bedeutsam ist, dass der Senat eine Zurechnung „gegen die rechtliche Gestaltung“ ausdrücklich zurückgewiesen hat. Weder ließ sich der Aufwand als verdeckte Einlage qualifizieren noch über Konstruktionen wie den „abgekürzten Vertragsweg“ oder über Ersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag der veräußernden Organgesellschaft zurechnen, wenn die Organträgerin erkennbar im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehandelt und keine Erstattung erwartet oder vereinbart hat.

Praxishinweis: Für die Transaktionspraxis stärkt die Entscheidung den Gestaltungsspielraum bei der mittelbaren Kostentragung im Konzern und bietet eine belastbare Argumentationslinie gegenüber Betriebsprüfungen, sofern die Umsetzung stringent ist. Entscheidend sind klare Mandatierung, Rechnungstellung und Zahlungsfluss auf Ebene der Organträgerin sowie eine konsistente Dokumentation, dass keine Erstattungsverpflichtung der Organgesellschaft begründet werden soll.

Da das Urteil nicht rechtskräftig ist, sollte die Revision beim BFH in vergleichbaren Fällen im Blick behalten und verfahrensrechtlich abgesichert werden.

Konzerntransaktionen: Betriebsausgabenabzug von Rechts- und Beratungskosten bei Kostentragung durch die Holding und Veräußerung auf Ebene der Organgesellschaft.

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