- 07. Oktober 2026
- Patentrecht
Pauschaler Patentverletzungsvorwurf ohne konkrete Produktbezeichnung stellt unlautere Behinderung dar
Sich anwaltlich beraten zu lassen, ist nie verkehrt. Aber darf man die Stellungnahme des ei-genen Rechtsanwaltes, wonach die Produkte eines Konkurrenten ein Patent verletzen, an potenzielle Abnehmer dieser Produkte weiterleiten? Nein, sagt das Oberlandesgericht Düs-seldorf, wenn in dieser Stellungnahme nicht eindeutig angegeben wird, welche Produkte pa-tentverletzend sind und aus welchen Gründen. Erst recht gilt dies, wenn der Vorwurf einer Patentverletzung unzutreffend sein sollte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. August 2026 – 2 U 46/25, GRUR-RS 2026, 22445 – Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodul).
Problemstellung, Sachverhalt und erstinstanzliches Urteil
Der Inhaber eines Patents hat ein legitimes Interesse daran, sowohl den Hersteller patentver-letzender Produkte als auch dessen gewerbliche Abnehmer darauf hinzuweisen, dass sie sein Patent verletzen, und sie aufzufordern, diese Patentverletzung zu unterlassen. Das ist grundsätzlich auch im Interesse des angeschriebenen Herstellers und seiner Abnehmer, denn im Falle einer Patentverletzung haften sie u.a. auf Unterlassung, Auskunft und Scha-densersatz. Gerade für gewerbliche Abnehmer, wie z.B. Importeure und Händler, kann das eine wertvolle Information sein. Denn bei realistischer Betrachtung werden sie wirtschaftlich nicht in der Lage sein, für alle von ihnen vertriebenen Produkte zuvor eine Recherche nach ggf. verletzten Patentrechten Dritter vorzunehmen. Anders als der Hersteller kennen Händler in der Regel die einschlägigen Patente nicht.
Händler haben aber typischerweise kein Interesse daran, in einen Patentverletzungsrechts-streit hineingezogen zu werden. Sie werden deshalb bei Erhalt einer Abmahnung oder einem Hinweis auf eine mögliche Patentverletzung oftmals davon absehen, die angesprochenen Produkte weiter von dem Hersteller, dessen Produkte angeblich ein Patent verletzen, zu be-ziehen, ohne die Patentverletzung selbst im Detail zu prüfen. Sogenannte Abnehmerverwar-nungen können deshalb empfindliche Umsatzeinbußen des (vermeintlich) patentverletzenden Herstellerunternehmens zur Folge haben.
Im vorliegenden Fall hatte die Patentinhaberin eine Klage wegen Patentverletzung einreichen lassen. Mit Schreiben vom 14. April 2022 informierte der sachbearbeitende Rechtsanwalt die Patentinhaberin über die von ihm eingereichte Klage und fasste seine rechtliche Einschät-zung zusammen. Das Schreiben enthielt u.a. die Aussage, dass Firma X und deren Ge-schäftsführer verklagt worden seien und die Klage auf ein mit der Veröffentlichungsnummer bezeichnetes europäisches Patent gestützt werde. Die Frage der Patentverletzung sei vor Einreichen der Klage intensiv geprüft worden und die Rechtsanwälte der Klägerin rechneten damit, dass das Landgericht Düsseldorf die Beklagten wegen Patentverletzung verurteilen würde. Die Beklagten würden dann auf Unterlassung, Rückruf patentverletzender Erzeugnis-se sowie Vernichtung derselben als auch zur Auskunftserteilung und zum Schadensersatz verurteilt. Gleichermaßen würden alle Kunden der Beklagten, die die Produkte der Beklagten verwendeten, wegen Patentverletzung haften.
Die Beklagten beantragten, die Patentverletzungsklage abzuweisen, und erhoben Widerklage mit dem Ziel, die Versendung dieses Anwaltsschreiben an ihre Kunden untersagen zu lassen und ihnen Schadensersatz zuzusprechen.
Das Landgericht gab der Patentverletzungsklage statt und wies die Widerklage ab (Landge-richt Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2025 – 4a O 26/22).
Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf
Das Oberlandesgericht Düsseldorf kam zu dem umgekehrten Ergebnis: Es wies die Patent-verletzungsklage ab und gab der Widerklage statt.
In der Versendung des Anwaltsschreibens liege eine unlautere Herabsetzung des konkurrie-renden Herstellungsunternehmens im Sinne von § 4 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlaute-ren Wettbewerb (UWG). Die in dem angegriffenen Anwaltsschreiben enthaltenen Aussagen stellten Meinungsäußerungen dar, die geeignet seien, die Wertschätzung der Beklagten zu verringern. Indem die Klägerin das Schreiben ihres Rechtsanwaltes weiterleite, habe sie sich dessen Äußerungen zu eigen gemacht und jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass sie des-sen rechtliche Einschätzung teile. Diese Ausführungen ließen den angesprochenen Verkehr befürchten, dass der Gebrauch der Produkte mit dem Risiko einer Patentverletzung behaftet sei.
Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt, wie eine Abwägung der sich im Streitfall gegenüberste-henden Güter und Interessen der Parteien sowie der Abnehmer der Beklagten, die das Schreiben erhalten haben, ergebe:
Diese Interessenabwägung falle vorliegend schon deshalb zulasten der Klägerin aus, weil die beanstandeten Aussagen nicht erkennen ließen, welche konkreten Produkte überhaupt als patentverletzend erachtet würden. Auch würden keine Informationen mitgeteilt, die erkennen ließen, worauf sich der Vorwurf der Patentverletzung gründe. Insbesondere werde nicht er-läutert, im Hinblick auf welche Ausgestaltung der angegriffenen Produkte das Klagepatent verletzt sei. Mangels dieser Informationen seien die Empfänger des Schreibens schon nicht in der Lage, die Berechtigung des Vorwurfs nachzuvollziehen bzw. zu prüfen.
Ein etwaiges Interesse der Abnehmer der Beklagten, derart pauschal über einen anhängigen Rechtsstreit in Kenntnis gesetzt zu werden, in welchem über den Vorwurf einer Patentverlet-zung (noch) nicht entschieden worden sei, möge die Herabsetzung, die mit solchen Äuße-rungen einhergehe, nicht zu rechtfertigen.
Hinzukomme, dass – wie der Patentverletzungsprozess gezeigt habe – das Klagepatent durch die angegriffenen Produkte gar nicht verletzt werde. Ein Interesse der Abnehmer der Beklagten, über eine Patentverletzung in Kenntnis gesetzt zu werden, die rechtlich unzutref-fend sei, könne schon im Ausgangspunkt nicht angenommen werden.
Praxishinweis
Hinweise auf Patentverletzungen müssen sorgfältig formuliert sein. Das gilt insbesondere für an Abnehmern der betreffenden Produkte gerichtete Schreiben. Bereits der Hinweis auf ein ergangenes Urteil kann unlauter sein, wenn zum Beispiel nicht darauf hingewiesen wird, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
Hinzu kommt, dass die betreffenden Aussagen dem Patentinhaber gegebenenfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt werden können. Im einstweiligen Verfügungsverfah-ren wird sich aber für den Patentinhaber oftmals nicht hinreichend glaubhaft machen lassen, dass das Patent tatsächlich verletzt wird.
Zu überlegen ist daher stets, ob man es nicht bei einer sogenannten Berechtigungsanfrage belässt, bei der es sich um eine ergebnisoffene Diskussion mit dem Adressaten handelt, ob tatsächlich eine Patentverletzung vorliegt. Letzteres hat aber selbstverständlich weniger Au-ßenwirkung als eine echte Abmahnung.
- 14. November 2022
- Patentrecht
Patenrecht; technischen Entwicklung; Erfindung; Anmeldung; Patent