- 17. Februar 2020
- Rechnungslegung
DRSC schlägt Änderung an DRS 18 (Latente Steuern) vor
Das DRSC (Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee) hat in seiner Dezembersitzung eine Änderung (E-DRÄS 11) an DRS 18 vorgeschlagen. Bis dato gab es hinsichtlich der Aktivierung latenter Steuern eine Abweichung in der Handhabung zwischen Einzel- und Konzernabschluss. Während im Einzelabschluss nach de facto ein Aktivierungswahlrecht bestand, wurde dies im Konzernabschluss (§ 306/DRS 18) in eine Aktivierungspflicht umgesetzt.
Das DRSC ist der Auffassung, dass diese unterschiedliche Handhabung insgesamt nicht dem Gedanken des Gesetzgebers entspricht. Im Ergebnis wird die Abschaffung des Aktivierungswahlrechts befürwortet.
E-DRÄS 11 befindet sich derzeit noch im Abstimmung und Entwurfstadium. Es ist nicht bekannt, ob und ab wann er Anwendungen finden wird.