- 08. Dezember 2025
- Stiftungen und gemeinnützige Organisationen
Stiftungsregister: Einführung verzögert sich bis 2028
Das Stiftungsregister auf Bundesebene sollte ursprünglich am 1. Januar 2026 eingeführt werden. Durch das Register soll die Transparenz und Effizienz im Umgang mit Stiftungen erhöht werden, indem bestimmte Eckdaten zu Stiftungen bundesweit erfasst und öffentlich zugänglich gemacht werden. Aufgrund technischer Herausforderungen wurde die Einführung jedoch nun auf den 1. Januar 2028 verschoben.
Was ist das Stiftungsregister?
Das Stiftungsregister wird eine zentrale Datenbank für alle rechtsfähigen Stiftungen und somit sowohl für gemeinnützige als auch für privatnützige Stiftungen. Das Stiftungsregister wird insoweit grundlegende Informationen zu den Stiftungen enthalten. Zuständige Registerbehörde wird das Bundesamt für Justiz.
Wie funktioniert das Stiftungsregister?
Das Register wird online zugänglich sein. Grundsätzlich wird jedermann ohne Antrag und Einschränkung Einsicht in die für die Stiftung hinterlegten Daten nehmen können. Dasselbe gilt für die Einsicht in die zum Stiftungsregister eingereichten Dokumente, wie z. B. die Satzung. Eine Beschränkung der öffentlichen Einsichtnahme in bestimmte Daten soll jedoch bei berechtigten Interessen der Stiftung oder eines Dritten möglich sein. Wann ein solches Interesse vorliegen soll, ist bislang nicht näher gesetzlich definiert. Vorstellbar ist, dass sich dies an § 23 Geldwäschegesetz orientieren wird. Hiernach kann die Einsichtnahme in das Transparenzregister beschränkt werden, wenn schutzwürdige Interessen vorliegen – etwa im Fall Minderjähriger oder geschäftsunfähiger Personen oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Einsichtnahme eine Person der Gefahr aussetzen würde, Opfer einer Straftat zu werden (z. B. Geiselnahme, Betrug etc.).
Welche Angaben werden veröffentlicht?
Im Stiftungsregister sind unter anderem der Name der Stiftung, ihr Sitz, das Anerkennungsdatum sowie die Mitglieder des Vorstands mit ihren Namen, Geburtsdaten, Wohnorten und ihrer Vertretungsmacht einzutragen. Zudem müssen alle Satzungsänderungen, die nach der Eintragung vorgenommen werden, mitgeteilt werden. Ändern sich diese Informationen sind die entsprechenden Anpassungen dem Register zu melden. Wird den Eintragungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen, kann ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu EUR 1.000 festgesetzt werden. Im Vergleich zu den Verstößen gegen die Meldepflichten im Rahmen des Transparenzregisters, bei denen Bußgelder von bis zu EUR 150.000 verhängt werden können, erscheint dies als relativ gering. Dennoch sollten insbesondere gemeinnützige Stiftungen die Meldepflichten sorgfältig beachten, um die Festsetzung eines möglichen Zwangsgeldes zu vermeiden.
Wer muss sich bis wann eintragen lassen?
Alle rechtsfähigen Stiftungen müssen sich nach aktuellem Stand bis zum 31. Dezember 2028 in das Register eintragen lassen. Neu gegründete Stiftungen müssen sich nach der Anerkennung und Bestellung des Vorstands unverzüglich im Stiftungsregister anmelden, d.h. ohne schuldhaftes Zögern. Das Gesetz sieht insoweit keine automatische Anmeldung durch die anerkennende Stiftungsaufsicht vor.
Nach Eintragung in das Stiftungsregister hat die Stiftung ihren Namen mit dem Zusatz „eingetragene Stiftung“ zu führen. Anstelle des Namenszusatzes kann dem Namen allerdings auch die Abkürzung „e. S.“ angefügt werden. Verbrauchsstiftungen haben mit der Eintragung den Zusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“ oder die Abkürzung „e. VS.“ zu führen.
Was sollten Stiftungen jetzt tun?
Stiftungen sollten die durch die Verzögerung der Einführung des Stiftungsregisters gewonnene Zeit nutzen, um sich mit der bevorstehenden Eintragungspflicht zu befassen und ihre Satzungen gegebenenfalls anpassen, um sensible Daten vor einer Veröffentlichung zu schützen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Satzungsänderungsverfahren oft einige Zeit in Anspruch nehmen.
Zudem ist zu beachten, dass die Anmeldung öffentlich beglaubigt werden muss. Für die Ersteintragung wird voraussichtlich eine Gebühr in Höhe von EUR 75 und für jede Änderungseintragung eine Gebühr von EUR 50 zu erwarten sein. Eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Stiftungen ist bisher nicht vorgesehen.