- 29. Januar 2026
- Arbeitsrecht
Begünstigung von Betriebsräten: Außerordentliche Kündigung auch eines „unzuständigen“ Geschäftsführers rechtens
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main befand am 20. November 2025 die außerordentliche Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers für wirksam, weil dieser nach Überzeugung des Gerichts für die unzulässige Begünstigung mehrerer Betriebsratsmitglieder und Schwerbehindertenvertreter (mit-)verantwortlich war (OLG Frankfurt v. 20.11.2025 - 5 U 15/24). Die Mandatsträger wurden – rechtswidrig begünstigend – von der Geschäftsführung zu hoch eingruppiert und es wurden zu hohe Zulagen gewährt. Bemerkenswert ist dabei, dass das Gericht für unbeachtlich hielt, dass der gekündigte Geschäftsführer, als einer von mehreren Geschäftsführern, nicht für das Ressort Personal zuständig war. Als wichtiger Grund genüge bereits, dass er unter anderem seine Überwachungs- und Kontrollpflichten gegenüber anderen Geschäftsführern verletzt habe.
Was war geschehen?
Die Beklagte ist eine kommunale Verkehrsgesellschaft, die den ÖPNV in einer Großstadt betreibt. Der Kläger war seit 2014 als einer von zeitweise zwei Geschäftsführern angestellt. Das Ressort des Klägers umfasste u.a. Rechnungswesen, Vertrieb, technischer Betrieb und Planung. Zeitweise war der Kläger auch für den Personalbereich zuständig. In dieser Zeit gruppierte der Kläger, entgegen anwaltlichem Rat, ein Betriebsratsmitglied in eine höhere Entgeltstufe ein.
In den Zeiten, in denen nicht der Kläger, sondern ein anderer Geschäftsführer für das Ressort Personal zuständig war, wurde vier Mandatsträgern Eingruppierungen und Zulagen gewährt, die sie im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern unzulässig begünstigten. Die Beklagte erklärte, nachdem sie davon erfuhr, die außerordentliche Kündigung des mit dem Kläger geschlossenen Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund.
Die vom Kläger in erster Instanz beim Landgericht Wiesbaden erhobene Klage blieb erfolglos, das Landgericht hielt die Kündigung für wirksam.
OLG Frankfurt am Main: Begünstigung von Mandatsträgern ist außerordentlicher Kündigungsgrund
Das OLG stellte – dies entspricht der bisherigen Behandlung durch die Rechtsprechung – klar, dass Verstöße gegen das Begünstigungsverbot gegenüber Betriebsräten aus § 78 S. 2 BetrVG (und entsprechend gegenüber Schwerbehindertenvertretern gem. § 179 Abs. 2 SGB IX) grundsätzlich als wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung eines verantwortlichen Geschäftsführers im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB anzusehen sind.
Im konkreten Einzelfall hielt das Gericht auch nach der Interessenabwägung die Kündigung für wirksam: Ausschlaggebend waren dabei die Vielzahl und Dauer der Pflichtverletzungen, die erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Beklagte hatten. Die systematische Begünstigung der Mandatsträger ergaben für das OLG ein „klares Bild der Günstlingswirtschaft“. Dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für die Beklagte dementsprechend unzumutbar wurde, daran hatte das Gericht „keine Zweifel“.
Auch „nützliche Pflichtverletzung“ bleibt Pflichtverletzung
Nicht überraschend kam dabei, dass das Gericht einen Fall als erhebliche Pflichtverletzung wertete, bei dem der Kläger die falsche Eingruppierung eines Mandatsträgers, seinerzeit als für das Personalressort verantwortlicher Geschäftsführer, selbst veranlasste und eigenverantwortlich unterzeichnete. Unerheblich war für den 5. Senat des OLG dabei, ob der Kläger die fälschliche Höhergruppierung auch als für die Gesellschaft „nützlich“ hätte befinden können – insoweit wurde im Laufe des Verfahrens argumentiert, die Mandatsträger seien für die Gesellschaft unabkömmlich gewesen. Allerdings hat der GmbH-Geschäftsführer eine sog. Legalitätspflicht, nach der er ausnahmslos gehalten ist, gesetzliche und statutarischen Vorgaben zu beachten. Diese Legalitätspflicht stellt eine sog. Kardinalpflicht dar, die strikt zu beachten ist. Auch Satzungs- oder Gesetzesverstöße, die nach Meinung des Geschäftsführers im „wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft“ liegen (also „nützliche Pflichtverletzungen“), sind und bleiben pflichtwidrig, wie das Gericht unmissverständlich klarstellte.
Fehlende Ressortzuständigkeit entbindet nicht von der Verantwortung
Bemerkenswert ist, dass der Senat kündigungsrelevante Pflichtverletzungen des Klägers auch für jene Begünstigungen annahm, die in Zeiten stattfanden, in denen der Kläger für den Bereich Personal gar nicht zuständig war.
Eine fehlende Ressortzuständigkeit kann den GmbH-Geschäftsführer zwar von der Leitungsaufgabe in diesem Bereich befreien – es bleibt bei jedem Geschäftsführer aber eine allgemeine Kontroll- und Überwachungspflicht gegenüber den anderen Geschäftsführern bestehen. Passieren Fehler in einem Nachbarressort, können auch die übrigen Geschäftsführer verantwortlich sein, wenn sie die Überwachung des zuständigen Geschäftsleiters nur mangelhaft ausüben.
Da der Kläger die von dem anderen Geschäftsführer getroffenen Entscheidungen hinsichtlich Höhergruppierung und Zulagengewährung für die Betriebsräte und den Schwerbehindertenvertreter zumindest mitunterzeichnete, hatte der Kläger jedenfalls Anlass, diese Entscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren. Ausschlaggebend war dafür auch, dass es nach der gerichtlichen Feststellung bereits greifbare Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei der Behandlung der Mandatsträger gab, die dem Kläger nicht verborgen geblieben sein konnten (u.a. aus interner Kommunikation mit der Personalabteilung, mit Rechtsanwälten und den begünstigten Mitarbeitern).
Auswirkungen für Unternehmen…
Werden die Aufgaben der Geschäftsführung auf mehrere Geschäftsführer mit jeweils eigenen Ressortzuständigkeiten verteilt, verändert sich zwar deren Schwerpunkt der Verantwortung. Die ursprüngliche Pflicht zur eigenen Leitung des gesamten Unternehmens tritt damit teilweise zurück – allerdings nicht ersatzlos. Die umfassende Leitungspflicht wandelt sich vielmehr zu einer Pflicht zur wechselseitigen Überwachung der jeweils zuständigen Ressortgeschäftsführer.
Somit können Geschäftsführer auch für Fehler verantwortlich gemacht werden, die in einem anderen Ressort auftreten, wenn ihnen eine unzureichende Überwachung des verantwortlichen Kollegen vorzuwerfen ist. Diese gegenseitige Kontrolle bei wesentlichen Angelegenheiten ist Ausdruck der gemeinsamen Gesamtverantwortung des Geschäftsführungsorgans.
…und angestellte Geschäftsführer
Spätestens, wenn es konkrete Anzeichen für Ungereimtheiten gibt, müssen auch ressortunzuständige Geschäftsführer nachfragen, Unterlagen anfordern, das Thema in Sitzungen ansprechen oder interne Kontrollstellen einschalten. Ansonsten droht – wie dieser Fall eindrücklich beweist – die außerordentliche Kündigung.
In personellen bzw. arbeitsrechtlichen Sachverhalten, kann die Rechtslage oftmals unklar und gerade für fachfremde Verantwortliche schwer verständlich sein. Das Thema Betriebsratsvergütung, das in diesem Fall Gegenstand war, ist selbst unter Arbeitsrechtlern in Teilen hoch umstritten. Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main zeigt gleichwohl, dass sogar fehlerhafte Entscheidungen von anderen Co-Geschäftsführern nicht vor der eigenen Kündigung schützen – und im Übrigen auch nicht vor Strafverfolgung. Erst kürzlich zeigte der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf, dass sich Vorstände, Geschäftsführer oder Prokuristen bei Bewilligungen von Arbeitsentgelten, die gegen das Verbot der Begünstigung von Betriebsräten verstoßen, wegen Untreue strafbar machen können.
Sowohl die im Interesse des Unternehmens bestehenden Legalitäts- und Überwachungspflichten als auch das ureigene Interesse, seinen Posten nicht aufgrund von Entscheidungen anderer zu verlieren, sollte Geschäftsführer daher dazu bewegen, lieber einmal mehr fachkundigen Rat einzuholen, auch hinsichtlich solcher Themen, die nicht originär in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
Weiterführende Links:
- Entscheidung des OLG Frankfurt am Main im Volltext
- ESCHE-Blogbeitrag: Betriebsratsvergütung: Berücksichtigung von Qualifikationen aus der Betriebsratstätigkeit
- ESCHE-Blogbeitrag: Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder
- ESCHE-Blogbeitrag: Betriebsratsvergütung – Vabanquespiel am Rande der Strafbarkeit