- 05. Januar 2026
- Arbeitsrecht
Betriebsratsvergütung: Berücksichtigung von Qualifikationen aus der Betriebsratstätigkeit
Das BAG hat nun endlich Klarheit für die Frage geschaffen, ob Qualifikationen eines Betriebs-ratsmitgliedes mit Relevanz für die Vergütung berücksichtigt werden dürfen, die das Betriebsratsmitglied während und wegen des Betriebsratsamtes erworben hat (Urteil v. 13.08.2025 – 7 AZR 174/25)
Qualifizierungen im Rahmen der Betriebsratstätigkeit
Die Fragestellung wurzelt in einer in der Praxis sehr häufigen Gestaltung. Mitglieder des Betriebsrates verfügen nicht selten bei Amtsübernahme über eine bestimmte Qualifikation, die während der Amtsausübung als Betriebsrat durch Betriebsratstätigkeit und entsprechende Schulungen weiter- oder in anderer Richtungen entwickelt wird. Derartige Qualifikationen sind regelmäßig – so u.a. im zugrundeliegenden Fall – Themenstellungen der Personalplanung, der Mitbestimmung insbesondere in personellen Angelegenheiten, die für bestimmte Stellenbesetzungen in Personalbereichen von Relevanz sind. Dies gilt aber nicht minder beispielsweise für mitbestimmungsrechtlich relevante Themenstellungen des Betriebsrates im Kontext mit Vergütungs- oder Arbeitszeitsystemen, der IT, aber auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten, die Sonderqualifikationen begründen. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit solche Qualifikationen, die das Betriebsratsmitglied allein wegen der Amtsausübung erlangt hat, für die Entwicklung der Vergütung eines Betriebsratsmitgliedes herangezogen werden dürfen und müssen.
Entgeltausfallprinzip, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
Für die Bemessung der Vergütung von Betriebsratstätigkeit gelten insbesondere folgende Ausgangspunkte:
- Betriebsratsmitglieder führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt, § 37 Abs. 1 BetrVG.
- Betriebsratsmitglieder sind von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung von Betriebsratstätigkeit erforderlich ist, § 37 Abs. 2 BetrVG.
- Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf nicht geringer bemessen werden, als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung, § 37 Abs. 4 BetrVG.
- Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Amtsausübung nicht benachteiligt oder begünstigt werden, was auch für deren berufliche Entwicklung gilt, § 78 S. 2 und S. 3 BetrVG.
Verhältnis des Vergleichsentgelts bei betriebsüblicher beruflicher Entwicklung zum Benachteiligungs-/Begünstigungsverbot
Mit § 37 Abs. 4 BetrVG stellt das Gesetz sicher, dass Betriebsratsmitglieder nicht von einer betriebsüblichen Entwicklung ausgeschlossen werden. Das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern darf nicht geringer bemessen werden, als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Daraus folgt ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine Einbeziehung in die Entgeltentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (näher dazu im Esche-Blog von Dr. Rüdiger Linck vom 10.09.2025 Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder).
Daneben kommt als Rechtsgrundlage für eine bestimmte Entgeltbemessung das Benachteiligungsverbot aus § 78 S. 2 BetrVG zum Tragen (so auch das BAG bereits in bisheriger Rechtsprechung u.a. Urteil v. 22.01.2020 – 7 AZR 222/19). Der Arbeitgeber darf ein Betriebsratsmitglied nicht wegen der Amtstätigkeit in seiner beruflichen Entwicklung benachteiligen. Das bedeutet, dass das Betriebsratsmitglied nicht von einer beruflichen Entwicklung ausgeschlossen werden darf, die es ohne Amtstätigkeit vollzogen hätte. Es kommt darauf an, ob eine konkret-individuelle Betrachtung eine Benachteiligung erkennen lässt, weil gerade die Amtsübernahme oder -ausübung den Aufstieg in eine Position mit höherer Vergütung ausschließt. Maßgebend ist, ob das Betriebsratsmitglied ohne Amtsübernahme zwischenzeitlich einen Aufstieg erreicht hätte, mit dem ein bestimmtes (erhöhtes) Arbeitsentgelt verbunden wäre. Es ist eine fiktive (zwingende) Karriereentwicklung bei Hinwegdenken der Amtsübernahme nachzuzeichnen. Nicht ausreichend ist, dass eine bestimmte Karriereentwicklung ohne Amtsübernahme nur möglich gewesen wäre. Vielmehr muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Amtsübernahme und einer dadurch verschlossenen bestimmten Karriereentwicklung bestehen (BAG v. 20.01.2021 – 7 AZR 52/20).
Daraus folgt, dass bestimmte Qualifikationen, die das Betriebsratsmitglied während seiner Amtstätigkeit und gerade wegen dieser erworben hat, regelmäßig für eine Vergütungsanpassung nach § 37 Abs. 4 BetrVG ausscheiden. Denn solche, gerade aus der Amtstätigkeit resultierende, Qualifikationen blieben den Vergleichspersonen, die für die Entwicklung nach § 37 Abs. 4 BetrVG maßgebend sind, regelmäßig verschlossen. Bis zuletzt blieb allerdings die Frage offen, ob solche Qualifikationen, die auf der Betriebsratstätigkeit beruhen, für das Benachteiligungsverbot aus § 78 S. 2 BetrVG und daraus resultierende Ansprüche einer fiktiven Karriereentwicklung herangezogen werden können.
Verwirrung insbesondere durch die Rechtsprechung des BGH
Eine Vergütung, die das Betriebsratsmitglied in dieser Höhe nicht beanspruchen kann, kann eine strafrechtlich relevante Untreue nach § 266 StGB darstellen. Der BGH (Urteil v. 10.01.2023 – 6 StR 133/22) hat eine unzulässige Höhe der Vergütung insbesondere daraus hergeleitet, dass eine „Sonderkarriere Betriebsrat“ berücksichtigt wurde. Dabei ging es insbesondere darum, dass – insbesondere in großen Konzernen – Betriebsratsmitglieder teilweise wie Mitglieder des Managements vergütet worden sind, um eine „Augenhöhe“ der Amtsträger mit den arbeitgeberseitigen Repräsentanten herzustellen. Solchen Gestaltungen hat der BGH eine klare Absage erteilt mit dem Ergebnis, dass darauf fußende Vergütungsanpassungen nach oben den Untreuetatbestand erfüllen und damit Straftaten der handelnden Personen darstellen können.
Ausnahme: In der Person des Amtsträgers entstandene Qualifikationen
Das BAG hat nun klargestellt, dass diese Ausführungen des BGH allein für die Anwendung des § 37 Abs. 4 BetrVG Bedeutung entfalten sollen. Nach Auffassung des BAG hat sich der BGH mit § 78 S. 2 BetrVG und einer darauf fußenden Vergütungsanpassung nicht befasst. Das BAG erkennt an, dass während und wegen der Amtstätigkeit als Betriebsratsmitglied erworbene beförderungsrelevante Fähigkeiten, Kenntnisse und Qualifikationen für Vergütungsanpassungen nach § 78 S. 2 und S. 3 BetrVG herangezogen werden dürfen und ggf. müssen.
Dabei gehe es nicht um eine unzulässige „Bezahlung für Betriebsratstätigkeit“, sondern um eine Honorierung konkreter individueller beruflicher Weiterbildung oder Qualifikation (BAG v. 13.08.2025 – 7 AZR 174/24). Es handele es sich auch nicht um Umstände der Amtsausübung („Augenhöhe“), sondern um eine Qualifikation in der Person des Arbeitnehmers, wie sie nunmehr auch in § 78 S. 3 BetrVG kodifiziert sei. Nach § 78 S. 3 BetrVG liegt eine Begünstigung oder Benachteiligung im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Betriebsratsmitglied in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses ergibt sich aus einer einfachen Kontrollüberlegung. Bewirbt sich das Betriebsratsmitglied am Arbeitsmarkt bei einem anderen Arbeitgeber oder wird es nach Ende der Amtszeit beim bisherigen Arbeitgeber befördert, dürfen alle in seiner Person vorhandenen Qualifikationen, auch solche aus Anlass früherer Amtsausübung, berücksichtigt werden. Es wäre eine Benachteiligung wegen des Betriebsratsamtes, wenn diese Berücksichtigung (nur) während der Betriebsratsmitgliedschaft dem Arbeitgeber untersagt wäre.
Fazit
Die Entscheidung des BAG schafft Klarheit. Nach der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2023 schien es so, als wäre für die Vergütungsentwicklung jede Berücksichtigung von Umständen versperrt, die im Kontext der Betriebsratstätigkeit erworben worden sind. Das BAG grenzt dies nun ab und beschränkt dies auf (unzulässige) Begünstigungen für die Ausübung des Amtes.
Sofern aus der Amtsausübung dagegen in der Person des Betriebsratsmitgliedes (und damit zugleich als Arbeitnehmer) entstandene Qualifikationen feststellbar sind, dürfen und müssen diese Berücksichtigung finden.
Die Vergütungsrelevanz im Rahmen der prüfenden (fiktiven) Karriereentwicklung setzt im Einzelfall voraus, dass gerade wegen der Eigenschaft als Betriebsratsmitglied eine entsprechende (fiktive) Karrieremöglichkeit nicht wahrgenommen werden konnte. In Beförderungssituationen erfordert dieses also, dass im Betrieb
- eine Beförderung vorgenommen worden ist,
- das Betriebsratsmitglied nicht berücksichtigt wurde,
- diese Nichtberücksichtigung gerade auf der Betriebsratsmitgliedschaft beruht,
- also keine weiteren Auswahlgesichtspunkte – und sei es nur möglicherweise – entgegengestanden hätten.
Einerseits ist die Darlegungslast des Betriebsratsmitgliedes für solche Ansprüche hoch. Andererseits ist es Arbeitgebern mit dieser Argumentation nunmehr in potentiellen Begünstigungssachverhalten grundsätzlich eröffnet, auf dieser Leitlinie basierende Vergütungsanpassungen ohne Risiko einer Strafbarkeit zu begründen.