• 31. Januar 2022
  • Unternehmensteuerrecht

Und wieder gibt es Bewegung bei den „No-Show-Kosten“ bei Betriebsveranstaltung

Gegen die Entscheidung des VI. Senats des BFH vom 29.04.2021 (Az. VI R 31/18) zur Bewertung von Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen wurde am 20.01.2022 Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (Az. 2 BvR 1443/21) eingelegt.

Zum Hintergrund

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 29.04.2021 (Az. VI R 31/18) die nach dem Urteil des FG Köln vom 27.06.2018 (Az. 3 K 870/17) entstandene Rechtsunsicherheit hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung der Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung des Arbeitgebers in 2021 zwar beigelegt, aber wie es sich jetzt herausstellt, nur vorläufig.

Fraglich war, ob die Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung auf die an der Betriebsveranstaltung tatsächlich teilnehmenden oder für die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung angemeldeten Arbeitnehmer aufzuteilen sind. Konkret ging es um die Frage, ob die Teilnehmerabsagen steuerlich zu Lasten der tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer gehen dürften. Fairerweise sollten die nachträglichen Absagen bzw. das Nichterscheinen einzelner Arbeitnehmer nicht zu Lasten der teilnehmenden Arbeitnehmer gehen. Daher sollten die sogenannten“ No-Show-Kosten“ für nicht anwesende Personen, die durch die Planung der Veranstaltung für einen größeren Personenkreis entstanden sind, aus der Bemessungsgrundlage ausscheiden.

Die Bemessungsgrundlage der Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, die besagt, dass alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen sind, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, unabhängig davon, ob sie beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil begründen können.

Am 27.06.2018 entschied das Finanzgericht Köln (Az. 3 K 870/17) entgegen dieser Regelung, dass für die Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen, die Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung zufließen, auf die Anzahl der tatsächlich angemeldeten Teilnehmer abzustellen ist.

Diese Rechtsauffassung hat der BFH in 2021 verworfen und folgte der gesetzlichen Regelung sowie der Rechtsauffassung des BMF (BMF-Schreiben 14.10.2015, BStBl. I 2015, S. 832). Danach waren die Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf die tatsächlich anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Auch die sogenannten „frustrierten Aufwendungen“ des Arbeitgebers für angemeldete, aber tatsächlich nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmende Arbeitnehmer sind somit als Gesamtkosten anzusetzen.

Es bleibt abzuwarten, ob die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat. Bis dahin empfehlen wir die Aufteilung der Gesamtkosten auf die angemeldeten Teilnehmer und die tatsächlich Teilgenommenen zu dokumentieren. Arbeitgeber, bei denen das zuständige Finanzamt den lohnsteuerpflichtigen Vorteil einer Betriebsveranstaltung anhand der tatsächlichen Teilnehmerzahl berechnet hat, sollten fristgerecht Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.