- 07. Dezember 2022
- Rechnungslegung
Zweifel im Umgang mit dem Rechnungslegungshinweis zur Bilanzierung von rückdeckungsgesicherten Pensionsrückstellungen
Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (FAB) hat im Juli 2021 den Rechnungslegungshinweis IDW RH FAB 1.021 „Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen“ verabschiedet. Dieser ist verpflichtend erstmalig ab dem Bilanzstichtag 31.12.2022 anzuwenden.
Zum Hintergrund: Eine Möglichkeit, Leistungen aus einer Altersversorgungszusage zu finanzieren, besteht darin, sog. Rückdeckungsversicherungen i.d.R. sind dies Lebensversicherungen, abzuschließen.
Für die Bilanzierung von Pensionsverpflichtung und dem Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung gilt: Eine jeweils isolierte handelsrechtliche Bewertung der Pensionsrückstellung und des Rückdeckungsanspruchs kann zur Folge haben, dass die beiden Wertansätze ggf. wesentlich auseinanderfallen, selbst dann, wenn die aus der Rückdeckungsversicherung erfolgenden Zahlungen (nahezu) deckungsgleich mit den Zahlungen an den Versorgungsberechtigten sind.
Mit dem genannten neuen Rechnungslegungshinweis werden vor diesem Hintergrund nun Bewertungsmöglichkeiten für die handelsrechtliche Bewertung von rückgedeckten Direktzusagen aufgezeigt.
Ziel des IDW RH FAB 1.021 ist es – vereinfacht ausgedrückt - den Aktiv- und Passivwert deckungsgleich (d.h. kongruent) zu bewerten, wo dies möglich ist.
Im Zentrum von IDW RH FAB 1.021 steht die Frage, in welchen Fällen eine kongruente Bewertung, d.h. eine der Höhe nach übereinstimmende Bewertung von Rückdeckungsversicherungsanspruch und Pensionsrückstellung erfolgen kann.
Dabei unterscheidet IDW RH FAB 1.021 zwischen versicherungsgebundenen und nicht- versicherungsgebundenen rückgedeckten Zusagen:
Dabei unterscheidet IDW RH FAB 1.021 zwischen versicherungsgebundenen und nicht- versicherungsgebundenen rückgedeckten Zusagen:
(i) Versicherungsgebundene Zusagen sind Versorgungszusagen, die explizit auf die Leistungen einer Rückdeckungsversicherung Bezug nehmen, d.h. der Pensionsanspruch richtet sich – vereinfacht ausgedrückt - nach dem, was und wie er versichert wurde. In diesem Fall sind Versicherungsanspruch und Pensionsrückstellung immer kongruent zu bewerten (vgl. § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB). Das galt schon bisher. IDW RH FAB 1.021 stellt lediglich klar, dass die analoge Anwendung von § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB auch dann gilt, wenn die Verpflichtung zur Rentenanpassung oder andere Leistungskomponenten wie z.B. Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung nicht in die garantierten Versicherungsleistungen einbezogen sind.
(ii) Nicht versicherungsgebundene Zusagen sind Versorgungszusagen, bei denen keine formale Bindung des Pensionsanspruchs auf eine Versicherungsleistung vorliegt, bei der die Versicherung die Altersversorgungsverpflichtung auf Basis einer Zahlungsstrombetrachtung gleichwohl faktisch leistungskongruent abdeckt. Für diesen Fall gilt nun die „neue Bilanzierung“. Auch diese Fälle sollen nach dem neuen Standard kongruent (d.h. gleich) bewertet werden.
Hierfür stehen zwei Methoden zur Verfügung:
- „Primat der Aktivseite“: Die Pensionsrückstellung ist mit dem Buchwert des korrespondierenden Rückdeckungsversicherungsanspruchs zu bewerten.
- „Primat der Passivseite“: Die Bewertung des Rückdeckungsversicherungsanspruchs erfolgt mit dem nach allgemeinen Grundsätzen ermittelten handelsrechtlichen Erfüllungsbetrag der korrespondierenden Pensionsrückstellung.
Je nachdem, ob und inwieweit man nun zu einer kongruenten Bewertung kommt, kann dies ggf. erhebliche Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung und den Bilanzausweis haben.
Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Fall des Abschlusses von Rückdeckungsversicherungen, die die Versorgungsleistungen des Arbeitgebers nicht vollständig, sondern nur teilweise abdecken. In solchen Fällen ist eine anteilige leistungskongruente Bewertung vorzunehmen, soweit die Versorgungsleistungen abgesichert sind.
Fazit:
Entscheidend ist die Frage, ob den zustehenden Versicherungsansprüchen - bei einer zahlungsstromorientierten Betrachtung – die Pensionsleistungen tatsächlich „leitungskongruent“ gegenüberstehen. Um dies zu beurteilen, empfiehlt es sich, eine „Inventur“ der Pensionsrückstellungen und der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen vorzunehmen. Im Anschluss muss beurteilt werden, ob und inwieweit sich die (erwarteten) wechselseitigen Zahlungsströme decken. Danach muss sich der Bilanzierende für einer der zwei Bilanzierungsmethoden entscheiden und dabei die Auswirkungen auf Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung beurteilen.