Unser Top-Tipp Arbeitsrecht

Im aktuellen Top-Tipp unserer Arbeitsrechtsberatung erklärt Kaja Thurner, wie Arbeitsverhältnisse über die Regelaltersgrenze hinaus rechtssicher verlängert werden können. Sie gibt praxisnahe Hinweise und zeigt, welche Punkte Arbeitgeber unbedingt beachten sollten.

Top-Tipp aus der Beratung von …

... Kaja Thurner berät zu allen Aspekten des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Ihre Expertise bringt sie aus der Tätigkeit in einer Wirtschaftskanzlei mit und bietet mit der umfassenden Erfahrung praxisnahe Lösungen für komplexe arbeitsrechtliche Fragestellungen.

Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus

Erreichen Arbeitnehmende die Regelaltersgrenze und soll das Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber für einen bestimmten Zeitraum fortgeführt werden, stellt sich die Frage, wie eine solche Befristung rechtssicher ausgestaltet werden kann.

Gem. § 14 Abs. 1 TzBfG muss bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags grundsätzlich ein sachlicher Grund vorliegen, wenn bereits eine Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber bestand. Das Gesetz sieht in § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI eine Ausnahme vor. Eine Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts kann geschlossen werden, ohne dass ein Sachgrund besteht. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsvertrag eine wirksame Klausel enthält, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Wie lange und wie oft der jeweilige Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben wird, kann individuell vereinbart werden. Eine Begrenzung der Anzahl der Verlängerungen gibt es nicht. Wichtig ist, dass es bei jedem Hinausschieben zu keiner Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses kommt.

Komplizierter gestaltet es sich, wenn gleichzeitig mit dem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts die Arbeitsvertragsbedingungen geändert werden sollen. Bei befristeten Arbeitsverträgen gem. § 14 Abs. 2 TzBfG geht die Rechtsprechung davon aus, dass solche Vertragsänderungen nicht gleichzeitig oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Änderung der Vertragslaufzeit vereinbart werden dürfen. Eine höchstrichterliche Entscheidung über die Rechtsfrage, ob dies auch für das Tatbestandsmerkmal des Hinausschiebens des Beendigungszeitpunkts gilt, blieb bislang aus. Das BAG stufte in seinem Urteil vom 19.12.2018, Az. 7 AZR 70/17, die vereinbarte Arbeitszeitänderung als unschädlich ein, wenn diese nicht gleichzeitig oder im zeitlichen Zusammenhang mit dem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts erfolge.

Wir empfehlen, einen zeitlichen Abstand zwischen beiden Vereinbarungen von sechs Wochen einzuhalten. Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Prüfung der Wirksamkeit der Befristungsklausel auf das Erreichen der Regelaltersgrenze im Arbeitsvertrag
  • Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts zwingend vor Eintritt des Beendigungszeitpunkts schließen
  • Beide Dokumente in Schriftform („wet inked“) und mit korrekter Arbeitgebervertretung unterzeichnen

Eine Erleichterung der Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus, enthält der aktuelle Entwurf des Rentenpakets 2025 der Bundesregierung. Dieses sieht eine neue Regelung zur Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern bei demselben Arbeitgeber vor, indem u.a. das sog. Anschlussverbot aufgehoben werden soll.

Sollten Rückfragen bestehen, sprechen Sie uns gerne jederzeit an.

Exzellent. Innovativ. International vernetzt.

Maßgeschneiderte arbeitsrechtliche Lösungen für Unternehmen: Von Restrukturierungen bis zu digitalen Herausforderungen – wir unterstützen Sie rechtssicher und zukunftsfähig.