- 15. Februar 2022
- Rechnungslegung
Änderungen in der Berichterstattung von Unternehmen durch das FüPoG II
Die Evaluierung des „Erste Führungspositionen-Gesetz“ (FüPoG I), das am 1. Mai 2015 in Kraft getreten ist und eine fixe Quote für Frauen in Aufsichtsräten börsennotierter und zugleich paritätisch mitbestimmter Unternehmen festgelegt hat, hat gezeigt, dass der Frauenanteil in Vorständen im Vergleich zu den in Aufsichtsräten sich weniger positiv entwickelt hat.
Durch das „Zweite Führungspositionen-Gesetz“ (FüPoG II) soll nun auch der Frauenanteil in den Vorständen, Geschäftsführungen sowie den zwei Ebenen darunter erhöht werden. Es ist am 12. August 2021 in Kraft getreten.
Diese Änderungen betreffen nicht nur börsennotierte AGs oder SEs, sondern auch mitbestimmte Gesellschaften, wie z. B. GmbHs, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und folglich nach dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Mitbestimmungsgesetz einen mitbestimmten Aufsichtsrat zu bilden haben.
Das FüPoG II sieht auch eine Erweiterung der Berichtspflicht der Unternehmen vor. In diesem Zusammenhang wurde der § 289 f HGB neugefasst. Bei kapitalmarktorientierten Unternehmen ist die Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289 f Abs. 2 HGB), die Bestandteil des Lageberichts ist und Angaben zu Zielgrößen für den Frauenanteil in Führungspositionen enthält, um eine Begründung bei Festlegung der Zielgröße Null zur Beteiligung von Frauen in Aufsichtsrat, Vorstand und den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands zu erweitern.
Für alle anderen mitbestimmten Kapitalgesellschaften gilt § 289 f Abs. 4 HGB. Danach müssen diese Unternehmen im Lagebericht in einem gesonderten Abschnitt „Erklärung zur Unternehmensführung“ Zielgrößen für den Frauenanteil nennen, Fristen für deren Erreichung festlegen und die Festlegung der Zielgröße Null begründen.
Diese Änderungen gelten für alle nach dem 31. Dezember 2020 beginnenden Geschäftsjahre d. h. für alle Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2021.