• 29. Juli 2022
  • Gewerblicher Rechtsschutz

Beim „ Greenwashing“ sieht die EU-Kommission rot

Die schärferen Kennzeichnungspflichten könnten das Ende mancher Nachhaltigkeitssiegel bedeuten.

Umweltbezogene Werbeaussagen zu Produkten, Dienstleistungen oder Unternehmen sind en vogue. Es gibt kaum etwas, das nicht als „klima-“oder „C02-neutral“ angepriesen wird: Marmelade, Hähnchenfleisch, Müllbeutel oder sogar Heizöl. Unternehmen haben längst erkannt, dass das Label Umweltfreundlichkeit die Kaufentscheidung befördert. 

Was ist „Greenwashing“?

Problematisch wird es, wenn Unternehmen sich oder ihre Produkte als umweltbewusster oder umweltfreundlicher darstellen, als sie tatsächlich sind – dann handelt es sich um sogenanntes Greenwashing. Zahlreiche umweltbezogene Werbeaussagen haben die Gerichte schon untersagt. 

Entwurf der EU-Kommission

Auch der EU-Kommission ist „Greenwashing“ ein Dorn im Auge. Sie hat deswegen einen Vorschlag unterbreitet, der die Rechte der Verbraucher stärken und einen Beitrag für den ökologischen Wandel leisten soll (COM (2022) 143 zur Ergänzung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU).

Der Bundesrat hat die Pläne als „unabdingbar“ bezeichnet, damit Verbraucher nachhaltige Konsumentscheidungentreffen können (Drucksache 143/22). Teilweise gehen die Vorschläge aus Brüssel dem Bundesrat sogar nicht weit genug. Er hat deshalb die Bundesregierung gebeten, sich für schärfere Kennzeichnungspflichten einzusetzen.

Geplante Maßnahmen gegen „Greenwashing“

Der Entwurf aus Brüssel zielt vor allem darauf, „Greenwashing“ entgegenzuwirken. Bei umweltbezogenen Werbeaussagen müssen Unternehmen dann noch vorsichtiger sein. So soll die sogenannte Schwarze Liste der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken um „Greenwashing“-Fälle erweitert werden, die stets als unzulässig angesehen werden. Verboten wäre danach eine allgemeine Werbeaussage über die hervorragende Umweltleistung eines Produkts, sofern diese Leistung nicht nachweisbar ist. Bezeichnungen wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „C02- neutral“, „energieeffizient“ oder „biologisch abbaubar“ wären künftig tabu. Aber auch weiter gefasste Aussagen wie „bewusst“ oder „verantwortungsbewusst“ wären verboten, wenn dadurch eine besondere Umweltleistung suggeriert wird. Unzulässig wäre es ebenfalls, ein Produkt als „mit Recyclingmaterial hergestellt“ zu bewerben, obwohl nur die Verpackung aus diesem Material besteht. 

Auch die Kennzeichnung eines Produkts mit einem Nachhaltigkeitssiegel wäre unzulässig, wenn das Siegel nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Außerdem will Brüssel Mindestanforderungen an Zertifizierungssysteme festlegen – was das Ende so mancher unternehmenseigenen Siegel einläuten dürfte. 

Praktische Auswirkungen 

Was bedeuten die geplanten Änderungen für das deutsche Wettbewerbsrecht? Werbung mit Umweltbezug unterliegt nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte schon aktuell ähnlich strengen Maßstäben wie gesundheitsbezogene Werbung. Umweltbezogene Aussagen werden von den Gerichten durchweg als „wesentliches Merkmal“ im Sinne der Vorschriften über irreführendes geschäftliches Handeln oder Unterlassen bewertet. Dennoch würde der Kommissionsvorschlag deutliche Einschränkungen umweltbezogener Aussagen im deutschen Recht erfordern. Statt einer Prüfung im Einzelfall wären Werbeaussagen stets unzulässig, wenn sie nicht konkret belegbar sind oder sich auf das ganze Produkt oder Unternehmen beziehen, obwohl die Aussage tatsächlich nur für einen Teil des Produkts oder Unternehmens zutrifft. Für die beliebten Nachhaltigkeitssiegel brächen ebenfalls schwere Zeiten an. Das sollten Unternehmen bereits heute bei der Planung lang angelegter Kampagnen einplanen.