- 07. April 2022
- Unternehmensteuerrecht
„Das kommt uns kryptisch vor“ – Update
Die OECD veröffentlichte am 22.03.2022 ein öffentliches Konsultationspapier, das den Rahmen für Steuertransparenz für Krypto-Assets schaffen soll (Crypto-Asset Reporting Framework).
In dem von uns vom 04.03.2022 veröffentlichten Blogbeitrag über die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen haben wir Bezug auf die Verfahren vor den Finanzgerichten in Baden-Württemberg vom 11.06.2021 (Az.: 5 K 1996/19) sowie in Köln vom 25.02.2022
(Az.: IX R 3/22) genommen.
Im Wesentlichen trugen die Kläger der beiden o. g. Verfahren vor, dass bei dem Verkauf von Kryptowährungen kein anderes Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorliegt sowie, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt, welches den Finanzbehörden zuzurechnen wäre und daher eine Besteuerung ausschließen würde.
Die Einwände der Kläger hatten bei den Finanzgerichten keinen Erfolg. Eine Beurteilung durch den Bundesfinanzhof fand bisher noch nicht statt.
Allerdings scheint es so, als hätten die Finanzminister der G20 Staaten die Dringlichkeit und Ernsthaftigkeit der Problematik in Bezug auf das strukturelle Vollzugsdefizit erkannt.
„Crypto-Asset Reporting Framework“
Die OECD verhandelt im Auftrag der G20 Finanzminister einen rechtlichen Rahmen für den internationalen Austausch steuerlich relevanter Daten zu Kryptovermögen (Crypto-Asset Reporting Framework). Ziel ist es, einen Standard zu vereinbaren, der die zwischen den teilnehmenden Staaten und Gebieten auszutauschenden Informationen, die davon betroffenen Unternehmen sowie die dazu zu beachtenden Sorgfaltspflichten festlegt.
Die OECD hat daher am 22.03.2022 ein öffentliches Konsultationspapier zu einem neuen globalen Rahmen für Steuertransparenz veröffentlicht, der die Meldung und den Austausch von Informationen in Bezug auf Krypto-Assets vorsieht, sowie vorgeschlagene Änderungen des Common Reporting Standard (CRS) für den automatischen Austausch von Finanzkonteninformationen zwischen den Ländern.
Als Meldepflichtige schlägt die OECD ansässige Unternehmen vor, die Dienstleistungen mit relevanten Krypto-Assets für oder im Namen von Kunden erbringen. Die zu meldenden Informationen müssen teilweise lediglich vom meldepflichtigen Intermediär (z. B. Coinbase, Bison, Kraken) ausgelesen werden. Hierzu müssen die Intermediäre die Informationen von den jeweiligen Nutzern ermitteln und einholen.
Meldepflichtig sollen demnach der Tausch zwischen Krypto Assets und FIAT Währungen, Transaktionen sowie der Transfer von und zwischen Krypto Assets sein.
Fazit
Es ist zu erwarten, dass in der Zukunft neue umfassende Meldepflichten auf Unternehmen zukommen, die als Intermediäre bei dem Handel von Kryptowährungen auftreten. Damit würde für die Finanzbehörden das bisher denkbare fehlende strukturelle Vollzugsdefizit möglicherweise nicht mehr bestehen.
Eine Erklärung von Ergebnissen aus dem Handel mit Kryptowährungen in den Steuererklärungen muss bereits jetzt voll umfassend vorgenommen werden und sollte nach Veranlagung ggf. mit Einspruch angefochten werden. Es zeigt sich, dass der Gesetzgeber offensichtlich erkannt hat, dass bei der rasanten Entwicklung und dem Entstehen ständig neuer Produkte in diesem Bereich schnellstmöglich verlässliche Regelungen geschaffen werden müssen. Die Steuerpflichtigen und Berater benötigen handhabbare gesetzliche Regelungen.
Bei Fragen rund um die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen melden Sie sich bei uns; wir halten Sie gern auf dem Laufenden.
Autoren: StB Markus Konheiser, Niclas Henoch