- 14. Dezember 2022
- Rechnungslegung
DEBRA – nur ein schöner Vorname oder steckt noch mehr dahinter?
Die Covid-19-Pandemie hat einen erheblichen Einfluss auf unsere Welt genommen. Einschränkungen, psychische Belastung, Digitalisierungssprung und wirtschaftliche Einbußen sind nur als einige wenige Beispiele zu nennen. Allerdings ist nicht alles, was diese Situation mit sich gebracht hat, negativ zu bewerten. Die Pandemie hat uns lernen und wertschätzen lassen sowie neue Erkenntnisse mit sich gebracht. Eine dieser Erkenntnisse ist die debtequity bias reduction allowance (DEBRA).
DEBRA soll dafür sorgen, die Ungleichbehandlung von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung zu reduzieren. Eigenkapital wurde bis dato im Vergleich zu Fremdkapital steuerlich diskriminiert. Aktuell sieht die Situation so aus, dass Zinszahlungen für Kredite im Allgemeinen steuerlich abzugsfähig sind. Kosten, die hingegen im Zusammenhang mit einer Eigenkapitalfinanzierung stehen, wie z.B. Dividenden, nicht. Die Folge bei einem quasi Nullzinsniveau war eine Tendenz zur Fremdkapitalfinanzierung von Investitionen und damit einhergehend eine hohe Verschuldung von Unternehmen im europäischen Raum. Lockdowns sowie Lieferengpässe haben viele Unternehmen in eine Schieflage gebracht, die oft nur mit Krediten auffangbar war. Dadurch wurde das Auseinanderklaffen von Eigen- und Fremdkapital weiter befeuert und hat auf die Höhe der Fremdkapitalquoten wie ein Brandbeschleuniger gewirkt.
Diese Erkenntnis hat das EU-Parlament zum Nachdenken angeregt und DEBRA hervorgebracht. Ganz speziell handelt es sich hierbei um die folgenden zwei Maßnahmen:
- ein Steuerfreibetrag auf Eigenkapitalerhöhungen (Höhe noch nicht festgelegt),
- eine Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen.
Erste Stimmen aus der Unternehmenswelt begrüßen dabei den Steuerfreibetrag bei Eigenkapitalerhöhungen, stehen jedoch der Begrenzung steuerlicher Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen kritische gegenüber. Verständlich, wenn man beachtet, dass eine Maßnahme steuerliche Entlastungen und die andere Maßnahme Belastungen bringt, die vorher nicht bestanden.
Weitere Argumente gegen die Reduzierung der Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen sind der EU Green-Deal sowie die Notwendigkeit einer fortschreitenden Digitalisierung. Um diese Ziele zu erreichen, werden günstige Finanzierungsmöglichkeiten für Investitionen benötigt.
Der Status quo sieht so aus, dass die EU-Kommission einen entsprechenden Antrag im EU-Parlament eingereicht hat und die Meinungen der nationalen Parlamente bereits ausgetauscht wurden. Weitere sieben Prozessschritte sind nun im Endorsement-Verfahren zur Umsetzung zu durchlaufen. Wir werden Sie hierzu auf dem Laufenden halten.
Unter Mitarbeit von Vitus Klatt, B.A.