• 06. April 2023
  • Gesellschaftsrecht und M&A

Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)

Achtung: Anpassungsbedarf in Bezug auf GbR-Gesellschaftsverträge und notwendige Eintragung der GbR im neuen Gesellschaftsregister ab 1. Januar 2024 

Im Rahmen der Novellierung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG ergeben sich zum 1. Januar 2024 auch Änderungen im Recht der GbR (§ 705 ff. BGB). Vor allem aber wird es ab den 1. Januar 2024 das sogenannte Gesellschaftsregister – ein zusätzliches Register neben dem Handelsregister, Partnerschaftsregister, Vereinsregister und Genossenschaftsregister – geben. Hier besteht in gewissen Konstellationen faktischer Eintragungszwang für GbRs.

Neuerungen im Recht der GbR, Anpassungsbedarf in Bezug auf Gesellschaftsverträge
Durch die Neufassung der §§ 705 ff. BGB ergeben sich u.a. Änderungen, die Anpassungsbedarf in Gesellschaftsverträgen zur Folge haben können. Dies betrifft u.a. die Verteilung der Stimmrechte bzw. die Gewinn-/Verlustbeteiligung. Diese richtet sich – wenn keine abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen getroffen wurden – künftig nicht nach Köpfen, sondern nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen, mangels solcher nach den vereinbarten Werten der Gesellschafterbeiträge. Nur wenn auch keine solchen Werte vereinbart wurden, richtet sich sowohl die Verteilung der Stimmrechte als auch die Beteiligung an Gewinn und Verlust nach Köpfen. Bisherige Gesellschaftsverträge sollten darauf geprüft werden, ob insoweit Anpassungsbedarf an die neue Rechtslage besteht.

Änderungen ergeben sich auch im Falle des Todes eines Gesellschafters. Falls der Gesellschaftsvertrag keine Nachfolgeklausel enthält, wird die GbR künftig – anders als bisher – durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern fortgeführt. Die Erben werden nicht Gesellschafter, der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft erhält eine Abfindung. Wenn ein Erbe aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel Gesellschafter wird, kann er den Statuswechsel der GbR in eine Kommanditgesellschaft (und seine Stellung als Kommanditist) beantragen. Lehnt die Gesellschafterversammlung den Statuswechsel in eine Kommanditgesellschaft ab, kann der Erbe das Gesellschaftsverhältnis kündigen.

Gesellschaftsregister 
Jede (Außen-) GbR „kann“ sich ab dem 1. Januar 2024 durch notariell beglaubigte Anmeldung in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen. Dabei werden der Name der GbR, ihre Anschrift und ihr Sitz sowie die jeweiligen Gesellschafter (ohne Angabe der Beteiligungsverhältnisse) eingetragen; außerdem Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter (insbesondere bestehende Einzelvertretungsbefugnisse). 

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist nicht konstitutiv für die Rechtsfähigkeit der GbR. Im Ausgangspunkt besteht auch keine Eintragungspflicht für die rechtsfähige Außen-GbR. In verschieden Konstellationen ergibt sich aber faktisch eine Eintragungspflicht:

So kann nur eine eGbR im Gesellschaftsregister bzw. im Handelsregister als Gesellschafterin einer GbR oder einer Kommanditgesellschaft eingetragen werden. Auch wenn eine GbR GmbH-Geschäftsanteile erwirbt, muss sie sich künftig in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Anderenfalls wird sie nicht in die Gesellschafterliste der GmbH aufgenommen. Dasselbe gilt für das Aktienregister einer AG. 

Der in der Praxis häufigste Anwendungsfall für die faktische Eintragungspflicht der GbR dürfte aber das Grundbuch sein. Will eine GbR eine Immobilie erwerben, wird sie künftig nur in das Grundbuch eingetragen, wenn sie selbst im Gesellschaftsregister als eGbR eingetragen ist. Da die Eintragung im Grundbuch materiell-rechtliche Voraussetzung für den Eigentumserwerb an der Immobilie ist, ist die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister zwingende Voraussetzung für den Eigentumserwerb. In Bezug auf Immobilien, die sich zum 1. Januar 2024 bereits im Eigentum einer GbR befinden, besteht für den status quo Bestandsschutz. Änderungen im Grundbuch in Bezug auf die nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR werden allerdings ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr vorgenommen. 
 
Transparenzregister
Achtung: Die eGbR gehört künftig zum Kreis der „eingetragenen Personengesellschaften“ im Sinne von § 20 GwG. Künftig besteht demnach die Verpflichtung, Meldungen zum Transparenzregister gemäß § 19 GwG in Bezug auf die (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigten der eGbR vorzunehmen. Anderenfalls drohen Bußgelder.