- 21. Februar 2023
- Compliance
Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Kaufmanns – ein kapitaler Fallstrick
1. § 377 HGB, Ausgangslage
Eine Vorschrift im Handelsgesetzbuch wird vielen Kaufleuten, die meinen, Gewährleistungsansprüche bezüglich erworbener Waren zu besitzen, zum Verhängnis; es handelt sich um die Vorschrift des § 377 HGB. Gemäß dieser Vorschrift hat ein Käufer, der Kaufmann im Rechtssinne ist, die von ihm erworbene Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich gegenüber dem Käufer allerdings nicht darauf berufen, dass dieser seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit verletzt hat.
2. Für wen gilt § 377 HGB?
Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind alle Personen, die einen Gewerbebetrieb betreiben. Ausgenommen sind solche Gewerbebetriebe, die z.B. aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Art einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern. Gesellschaften, die im Handelsregister eingetragen werden, sind Kraft Eintragung Kaufleute. Der Kreis der Personen, die der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB als Käufer unterliegen, ist also groß.
3. Warum ist § 377 HGB so gefährlich für den Käufer?
Das Gefährliche an der Regelung des § 377 HGB ist, dass ein Verstoß des Käufers gegen seine Obliegenheiten gemäß § 377 HGB zu einem Totalverlust seiner Gewährleistungsansprüche führt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat – was in der Praxis erfahrungsgemäß nicht so häufig vorkommt.
4. Welche Untersuchungsobliegenheit hat der Käufer?
Streitigkeiten, die schlussendlich vor Gericht landen, entzünden sich auch immer wieder an der Frage, welchen Anforderungen die Untersuchung durch den Käufer genügen muss. In Gerichtsverfahren müssen hierzu häufig Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, welche Eingangskontrollen in der jeweiligen Branche üblich, angemessen und zumutbar sind.
5. Kann § 377 HGB abbedungen werden?
Die Regelung des § 377 HGB kann in Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers nicht abbedungen werden; allenfalls kann in Einkaufsbedingungen eine kurze Frist festgelegt werden, binnen derer der Käufer die Ware zu untersuchen hat. Größere Unternehmen, die entsprechend umfangreiche Einkäufe tätigen, arbeiten aus diesem Grund häufig mit sogenannten Qualitätssicherungsvereinbarungen. Es ist anerkannt, dass durch solche Qualitätssicherungsvereinbarungen die Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers abbedungen werden kann. Die Qualitätssicherungsvereinbarung sehen insoweit vor, dass der Verkäufer verpflichtet ist, eine Ausgangskontrolle vorzunehmen. Über die erfolgreiche Durchführung der Ausgangskontrolle hat der Verkäufer dann ein Zertifikat zu erstellen. Dieses Zertifikat ist der gelieferten Ware beizufügen. Der Käufer ist dann berechtigt, sich darauf zu verlassen, dass die Angaben in dem Zertifikat korrekt sind.
6. Kann der Verkäufer auf die Rechtsfolgen des § 377 HGB verzichten?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verkäufer jederzeit und auch stillschweigend auf die Rechtsfolgen des § 377 HGB – bzw. auf den Einwand der Verspätung einer Mängelrüge – verzichten. Hierfür müssen jedoch eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, die der Käufer als Verzicht des Verkäufers verstehen darf. Mit dieser Frage hatte sich Ende 2022 erneut der Bundesgerichtshof zu beschäftigen (Urteil vom 16. November 2022 – Az. VIII ZR 383/20). Er hat dabei klargestellt, dass die Vorschrift des § 377 HGB im Interesse der im Handelsverkehr unerlässlichen schnellen Abwicklung der Handelsgeschäfte streng auszulegen ist. Deshalb werde dem Käufer im Regelfall eine Erklärungsfrist von nur wenigen Tagen zugebilligt, jedenfalls sei eine über zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels erhobene Mängelrüge nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 377 Abs. 3 HGB. Ein Verzicht des Verkäufers auf die Rechtsfolgen aus § 377 Abs. 2 und 3 HGB sei jederzeit auch stillschweigend möglich. Ein solcher Verzicht könne in Betracht kommen, wenn der Verkäufer die beanstandeten Waren vorbehaltlos zurücknimmt oder vorbehaltlos nachbessert ohne den Einwand der verspäteten Mängelanzeige zu erheben. Es müssen insoweit eindeutige Anhaltspunkte für einen stillschweigenden Verzicht des Verkäufers vorliegen.
7. Fazit:
Die Vorschrift des § 377 HGB ist ein Fallstrick, den viele Kaufleute als Käufer übersehen oder nicht ernstnehmen. Auf Verkäuferseite ist bezüglich des § 377 HGB stets daran zu denken, für den Fall einer Mängelanzeige vorsorglich den Einwand der Verletzung des § 377 HGB zu erheben und klarzustellen, dass man der Mängelanzeige bis zur Klärung der Frage, ob der Käufer seinen Obliegenheiten aus § 377 HGB nachgekommen ist, nur aus Kulanz und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht nachgeht. Für den Verkäufer wichtig zu wissen ist auch, dass eine kommentarlose Nachbesserung eines Mangels seitens der Rechtsprechung grundsätzlich als Anerkenntnis des Mangels angesehen wird. Ein solches Anerkenntnis hat zur Folge, dass die Gewährleistungsfrist nach erfolgter Nachbesserung wieder von vorne beginnt. Insoweit ist jeder Verkäufer gut beraten, bei Mängelanzeigen durch seine Käufer klarzustellen, dass die Überprüfung und etwaige Nachbesserung des Mangels kein Anerkenntnis desselben darstellt, sondern ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkenntnis aus Kulanz erfolgt.