• 30. Januar 2023
  • Rechnungslegung

E-DRÄS 13 – Änderungen an DRS 20 und DRS 21

Am 6. Januar 2023, also vor guten drei Wochen, hat das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard NR.13 (E-DRÄS 13) veröffentlicht und damit das übliche Konsultationsverfahren angestoßen.

Das DRSC ist eine Institution, die den Auftrag hat, Grundsätze einer ordnungsgemäßen Konzernrechnungslegung zu entwickeln, im Sinne des §315e Abs. 1 HGB Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards zu erarbeiten, den Gesetzgeber bei der Fortentwicklung der Rechnungslegung zu beraten und die Bundesrepublik Deutschland in internationalen Rechnungslegungsgremien zu vertreten. 

Wie der Titel dieses Beitrages bereits verrät, schlägt man mit der neuen Veröffentlichung, Änderungen an DRS 20, dem Konzernlagebericht, und DRS 21, der Kapitalflussrechnung vor. Auslöser hierfür sind eingegangene Anwenderfragen bezüglich des Ausweises von Einzahlungen aus erhaltenen Ertrags- und/oder Betriebskostenzuschüssen in der Kapitalflussrechnung und des Weiteren die Feststellung des Fachausschusses Finanzberichterstattung, dass Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nicht Gegenstand der branchenspezifischen Konkretisierungen für die Risikoberichterstattung (Anlage 1 des DRS 20) und für die Kapitalflussrechnung (Anlage 2 des DRS 21) sind. Wie einige von Ihnen allerdings wissen werden, sind diese explizit im §340 HGB benannt. Ein weiterer zur Änderung vorgeschlagener Geltungsbereich findet sich in der Anlage 2 des DRS 20 und der Anlage 3 des DRS 21. Hier werden ausschließlich Versicherungsunternehmen und zum aktuellen Zeitpunkt keine Pensionsfonds thematisiert, welche nach §341 HGB allerdings ebenfalls den branchenspezifischen Berichtsvorschriften unterliegen. Für beide berührten Standards sollen die Geltungsbereiche mit E-DRÄS 13 nun erweitert werden und sich damit formal der Gesetzeslage anpassen. 

Um Unklarheiten im DRS 21 zu bereinigen und auf die Anwenderfragen einzugehen und zu reagieren, sollen nun Regelungen zu den folgenden vier Themenbereichen ergänzt werden:

  • Ausweis von Einzahlungen (bzw. Auszahlungen) aus erhaltenen (bzw. gewährten) Zuwendungen und Zuschüssen nicht in den Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit in der Kapitalflussrechnung des Zuschussempfängers (sowie des Zuschussgebers), sondern in den jeweiligen Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit oder aus der Investitionstätigkeit,
  • Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) in den Finanzmittelfonds sofern sie nur bedingt Wertschwankungen unterliegen und jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können,
  • Ausweis von Zahlungsströmen aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) sowie
  • Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen (bzw. veräußerten) Finanzmittelfonds im Rahmen eines Erwerbs bzw. der Veräußerung von Anteilen an Tochterunternehmen.

Wen die Thematik also nun interessiert und/ oder einen Beitrag leisten möchte, bittet der Fachausschuss Finanzberichterstattung des DRSC um Stellungnahme bis zum 28. April 2023. Für Kontaktdaten, weitere Informationen und eine umfassende Darstellung der Änderungsvorschläge folgen Sie gerne dem Link (Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 13) und teilen Sie Ihre Meinung. 

Unter Mitarbeit von Vitus Klatt, B. A