- 30. Oktober 2025
- Vergaberecht
EU-Kommission setzt neue Schwellenwerte für öffentliche Aufträge fest
Die EU-Kommission hat die Schwellenwerte für öffentliche Aufträge mit Wirkung zum 1. Januar 2026 neu festgesetzt. Die neuen Schwellenwerte wurden am 23. Oktober 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie markieren die Grenze für den Auftragswert, ab dem eine europaweite Ausschreibung zu erfolgen hat.
Die neuen EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2026
Die ab dem 1. Januar 2026 geltenden neuen Schwellenwerte sind niedriger als die bisherigen und betragen:
- 5.404.000,00 Euro für Bauaufträge (derzeit 5.538.000,00 Euro);
- 216.000,00 Euro für Dienstleistungs- und Lieferaufträge (derzeit 221.000,00 Euro);
- 140.000,00 Euro für Dienstleistungs- und Lieferaufträge oberer und oberster Bundesbehörden (derzeit 143.000,00 Euro);
- 432.000,00 Euro für Dienstleistungs- und Lieferaufträge von Sektorenauftraggebern und im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (derzeit 443.000,00 Euro);
- 5.404.000,00 Euro für die Konzessionsvergabe (derzeit 5.538.000,00 Euro).
Relevanz der EU-Schwellenwerte im öffentlichen Vergabewesen
Die EU-Schwellenwerte bestimmen den Geltungsbereich des europäischen Vergaberechts und damit gleichzeitig auch des bundesweit geltenden Kartellvergaberecht (z.B. GWB, VgV, SektVO, Abschnitt 2 VOB/A 2019), das die EU-Vergaberichtlinien in Deutschland umsetzt. Wenn der Wert eines Auftrags den festgelegten EU-Schwellenwert erreicht oder überschreitet, muss der Auftrag gemäß diesen Vorschriften europaweit ausgeschrieben werden. Liegt der Wert unterhalb der Schwellenwerte, erfolgt in der Regel eine „nationale Ausschreibung“ (UVgO, Abschnitt 1 VOB/A 2019). Alle zwei Jahre werden die EU-Schwellenwerte an die Vorgaben des Government Procurement Agreement (GPA) angepasst. Die Schwellenwerte sind dort nicht in Euro, sondern in sog. Sonderziehungsrechten (SZR) angegeben, einer vom Internationalen Währungsfonds geschaffenen, künstlichen Währungseinheit. Der Kurs der SZR ist nicht mit dem Euro identisch und unterliegt – wie auch der Euro selbst – ständigen Schwankungen. Die Anpassung der EU-Schwellenwerte bildet die Kursschwankungen zum Euro in regelmäßigen Abständen ab.
Anwendung der neuen Schwellenwerte
Die nun festgelegten neuen Schwellenwerte gelten grundsätzlich ab dem 1. Januar 2026. Sie haben jedoch keinen Einfluss auf Ausschreibungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits im Gange sind. Entscheidend für die anzuwendenden Schwellenwerte ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung verschickt oder das Verfahren auf andere Weise gestartet wird. Der Auftraggeber muss den Auftragswert zuvor sorgfältig schätzen, um festzustellen, ob er den Schwellenwert überschreitet. Auch wenn es in einigen Fällen schwierig sein kann, eine genaue Schätzung vorzunehmen, muss hierbei besonders genau gearbeitet werden. Eine fehlerhafte Schätzung und die daraus resultierende falsche Wahl des Vergabeverfahrens können von potenziellen Bietern in einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer beanstandet werden.